106. Recht
Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Gunhild Roth
KdiH-Band 10
Zur Stoffgruppe Recht gehören Handschriften unterschiedlichster Textsorten und Gattungen, die in der Rechtsgeschichte unter Benennungen wie Reichs-, Land- und Lehnrecht, Stadtrechts- und Stadtbuch, Stadt- und Weichbildrecht, Rechtsgangbuch oder Glosse subsumiert sind (
Die Bildung der Untergruppen orientiert sich im Grundsatz an den quellenkundlichen Rahmenvorgaben der rechtshistorischen Forschung: Auf die Reichsrechte (Untergruppen 106.1.–106.2.) folgen Land- und Lehnrechte (Untergruppen 106.3.–106.6.), Stadtrechte (Untergruppen 106.7.–106.10.) sowie Rechtsgangbücher (Untergruppe 106.11.). (Wenn verschiedene bebilderte Rechtstexte in einer Handschrift überliefert sind, erfolgt die Hauptbeschreibung der Handschrift bei dem Text mit den meisten Illustrationen und weitere, gekürzte Beschreibungen in den anderen Untergruppen.)
Das »geschriebene Recht als primäre Rechtsquelle« (
Die im Folgenden kurz zu erläuternden kategoriebildenden Bildelemente fußen auf den grundlegenden Arbeiten
Verfassungsrechtlich einschlägige Bilder sind gekennzeichnet durch die Anwesenheit weltlicher und geistlicher Herrscher (Kaiser, König, Papst) oder Würdenträger (Fürsten/Bischöfe, Grafen, Bürgermeister, Stadträte), die häufig an Ornat bzw. Kleidung zu erkennen sind. Auf die verschiedenen Formen und Funktionen von Herrschaft verweisen die Insignien der Macht (Krone, Zepter, Reichsapfel, Tiara, Schwert, Bischofsstab, Richterstab); das Schwert kennzeichnet ferner den neben dem Herrscher stehenden Schwertträger (
Privatrechtliche Bilder bieten Einblicke in das Ehe- und Familienrecht, sie fokussieren den Menschen in seinen Rechten und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, die mit seiner Geburt beginnen, sich in den verschiedenen Altersstufen wandeln und mit dem Tod enden. In den Blick gerät auch das Nachbarschaftsrecht, das sich etwa im Baurecht niederschlägt (etwa Nr. 106.9.1.), und vor allem immer wieder das Güter- und Erbrecht. Auf den ›Sachsenspiegel‹ gehen Rechtssprichwörter wie ›Der Ältere teilt, der Jüngere wählt‹ oder ›Wer zuerst kommt, mahlt zuerst‹ zurück (
Bei den strafrechtlichen Bildern geht es um Straftaten und deren Bestrafung, die getrennt oder zusammen dargestellt sein können. Hier sind es vor allem die rechtserheblichen Unterscheidungen zwischen Diebstahl und Raub oder Mord und Totschlag, die ins Bild gesetzt werden und die mit Strafen zu Haut und Haar oder zu Hals und Hand belegt werden.
Bilder zum Prozessrecht werden bestimmt durch die Personen, die bei Gericht tätig sind. Hier garantiert der Richter den prozessualen Aspekt der Bildaussage. Eine vergleichbare Funktion können auch die Beisitzer und Schöffen, die Gerichtsboten (Fronboten) oder Henker übernehmen; das Auftreten der Strafvollstrecker kann allerdings auch eine Einordnung des Bildes als strafrechtlich nahelegen. Zum Prozessrecht gehören ebenso Klageerhebung (z. B. Anefangsverfahren: Nr. 106.7.1.; Gerüfte: Nr. 106.3.2.; Nr. 106.4.5.) oder Beweisverfahren wie der Zweikampf vor Gericht (Nr. 106.4.5.; Nr. 106.7.1.). Anders als in den Codices picturati, in denen der Richter im Regelfall an seiner Kleidung und der Positionierung an der Text-Bild-Zäsur zu erkennen ist (
Trotz rechtsikonografischer Typologie und Textvorgabe bleiben die Grenzen der rechtssystematischen Bestimmungen immer wieder auch fließend und unscharf: So stehen zum Beispiel die ins Strafrecht gehörenden Abbildungen einer Körperstrafe nach Haut und Haar (Nr. 106.11.2.) oder die Vorschrift einer Wüstung nach einer bewiesenen Vergewaltigung auf der Bildebene nicht nur für das Strafrecht, sondern werden auch für das Prozessrecht reklamiert (siehe Nr. 106.3.13.; Nr. 106.3.14.; Nr. 106.11.4.). Bei Lehnrechtsdarstellungen, in denen ein Herrscher als Lehnsherr ein Lehen übergibt, kann die Bildtypologie sowohl ins Lehnrecht als auch ins Verfassungsrecht führen (siehe etwa Nr. 106.3.1.; Nr. 106.3.15.; Nr. 106.3.20.; Nr. 106.4.5.; Nr. 106.4.8.; Nr. 106.4.9.; Nr. 106.4.11.; Nr. 106.4.12.; Nr. 106.4.18.; Nr. 106.4.22.).
In den Kontexten der bebilderten Rechtstexte kann praktisch jedes Bildelement rechtlich relevant sein. Im methodischen Instrumentarium der Rechtsikonografie sind es nicht nur die oben genannten Personen, Realien und Gebärden, die die Gesamtaussage des Bildes tragen. Situativ von Bedeutung sind auch der architektonische Bestand und der damit zusammenhängende Blick auf Innenräume und freie Natur oder die Angabe von Tageszeiten und Fristen (Sonne, Mond und Sterne, vgl. Nr. 106.3.2.; Nr. 106.3.20.; Nr. 106.10.9.). In allen Fällen ist zu fragen, inwieweit es den Illustratoren um eine sachgemäße und realistische Darstellung ging, oder ob sie zugunsten der Bildaussage mit Abbreviaturen oder Überzeichnungen gearbeitet haben. Außerdem müsste in jedem Einzelfall vor einer möglichen Text-Bild-Interpretation geprüft werden, ob sich die Illustratoren von eigenen, nicht unbedingt vom Text vorgegebenen Interpretationen leiten ließen (angeregt durch Vorlagen oder ikonografische Traditionen). Bei der Wiedergabe der Kronentypen (Bügel- oder Reifkrone) besteht etwa die Möglichkeit, dass die Illustratoren entweder a) aus ihrem Gedächtnis oder Erfahrungshorizont (auch nach Vorlage) zeichneten, sie anderseits b) den aktuellen Kronentyp ihrer Zeit oder c) den historisch bezeugten Typus (Zeit der Abfassung der Rechtsquelle) wählten. Aus diesem Grunde wird in den Bildbeschreibungen bei der Darstellung von Kaisern und Königen in der Regel die allgemeine Bezeichnung Herrscher verwendet, die dann in den Text-Bild-Bezügen je nach Kontext spezifiziert werden kann. Eine Ausnahme bilden die Bilder der Brüsseler ›Schwabenspiegel‹-Handschrift (Nr. 106.4.5.), in der der Illustrator aus der Lauber-Werkstatt den Kronentyp nach klaren Textkriterien auswählte, und die Handschriften mit dem ›Kleinen Kaiserrecht‹ (Untergruppe 106.5.), in denen der Anspruch der Rechtsquelle als Kaiserrecht den Zeitgenossen präsent gewesen sein dürfte: Der Kaiser ist hier regelhaft mit einer Bügelkrone ausgestattet.
»Visuelle Ausdrucksform für ›Herrschen‹« (
Neben die rein rechtssystematisch ausgerichteten Illustrationen sind die Autor- oder Dedikationsbilder zu stellen, in denen die Bedeutung des schriftlich fixierten Rechts zum Ausdruck kommt. Hier erscheinen vor allem die Verfasser der Rechtsbücher entweder in ihrem Arbeitsprozess oder bei der Übergabe ihres Buches (Nr. 106.3.1., Nr. 106.3.9., Nr. 106.3.12., Nr. 106.3.13., Nr. 106.3.20., Nr. 106.9.1., Nr. 106.10.10., Nr. 106.7.10.; nicht ganz eindeutig Nr. 106.3.18.; Nr. 106.3.19.), aber auch die Herrscher, die das von ihnen verantwortete Recht verleihen (Nr. 106.3.14.; Nr. 106.10.5.; Nr. 106.3.16.). Zu sehen sind zudem Codices, die die Autonomie der Stadt und das für das Leben in der Stadt grundlegende Recht sichern sollten (Nr. 106.9.1., häufig in Nr. 106.10.9.).
Als letzte große Bildquelle, die auf die Überlieferung der illustrierten volkssprachigen Rechtsbücher einen großen Einfluss gehabt hat, ist die christliche Ikonografie zu nennen, deren Bildthemen den historischen Zeitgenossen nicht nur aus anderen Lebensbereichen gut bekannt gewesen sind. Entscheidend für die Übernahme christlicher Themen in die Rechtstexte ist die Vorstellung, dass alles weltliche Recht auf Gott zurückzuführen ist. Dies zeigt sich nicht nur in den Darstellungen zur Zwei-Schwerter-Lehre, in der die wechselseitigen Abhängigkeiten von Papst und Kaiser thematisiert sind: Die von Gott verliehenen zwei Schwerter verkörpern Judikative und Exekutive der geistlichen und weltlichen Herrscher (vgl. etwa Untergruppe 106.3.). Christliche Vorstellungen kommen dann vor allem in den Darstellungen von Christus als Weltenrichter (Nr. 106.3.12.; Nr. 106.4.4.; Nr. 106.7.3. und öfter) und des Jüngsten Gerichts (Nr. 106.3.10.; Nr. 106.9.2.; Nr. 106.10.8. und öfter) zum Ausdruck. Das Gericht Gottes stellt den letzten Abschnitt der Apokalypse nach der Überwindung des Antichrist dar (Apc 20,11–15), demzufolge die gesamte Menschheit gerichtet wird. Hingegen erfährt jeder Einzelne, so der Glaube, direkt nach seinem Tod ein göttliches Gericht (siehe
Mit den Bildinhalten verbinden sich die verschiedenen Funktionen, die die Illustrationen im Rahmen der Rechtsschriftlichkeit übernehmen. Sie dienen der Autorisierung und Legitimierung (
In vielen Codices erscheinen ganzseitige Titelbilder vor dem Rechtsbuchtext oder am Anfang der Handschrift. Sie legitimieren und autorisieren Werk und Codex als solche, vor allem, wenn es sich um Herrscherdarstellungen handelt (siehe besonders die Untergruppen 106.1.; 106.2.; 106.5.; 106.6.). Einen Sonderfall stellt die Ikonografie des Kaisers im Kreise der Kurfürsten dar, die auf die Institution des Reiches und damit über den Herrscher hinaus verweist. Mehr als nur die Person des Herrschers tritt als Garant für das Recht das gesamte Reich ein, das durch das Recht zusammengehalten und als Rechtsraum konstituiert wird. Solche Reichsbilder sind auch außerhalb von Handschriften überliefert, etwa in den Kaiserfenstern des Ulmer Rathauses oder in einem Türzieher im Lübecker Rathaus (
Als Mahnung, Warnung oder Abschreckung fungieren Bilder, die peinliche Strafen darstellen (Nr. 106.10.9.; Nr. 106.10.18., auch die Codices picturati in Untergruppe 106.3.), insbesondere wenn sie die Enthauptung eines Herrschers vorführen (Nr. 106.7.1.: 29va und Nr. 106.7.7.: 340ra; vgl. auch Untergruppeneinleitung 106.3.). In solchen Fällen ist die »Anschaulichkeit des Rechts« (
Das vorliegende Material in den 91 Handschriften mit 117 Textzeugen erstreckt sich über nahezu drei Jahrhunderte, entsprechend vielfältig ist auch die Bandbreite der Illustrierungen: Sie reicht von einfarbigen über kolorierte Federzeichnungen bis zu vielfarbigen Deckfarbenminiaturen mit teilweise aufwendig verarbeitetem Gold, auch die Formate variieren von lediglich mehrzeiligen bis zu ganzseitigen Bildern. Verglichen mit anderen Stoffgruppen fällt hier das hohe Ausstattungsniveau eines Großteils der Handschriften auf. So enthalten insbesondere die Untergruppen 106.1., 106.6., 106.7. und besonders 106.10. sehr häufig großformatige Pergamentcodices mit teilweise mehreren großformatigen Deckfarbenminiaturen; zudem wurden sie häufig in schwere Holzeinbände mit rotem Leder und Metallschließen eingebunden. Selbst wenn sie nur wenige Bilder enthalten, weisen die Codices in der Regel aufwendiges Rankenwerk, farbige Initialen und die üblichen Rubrizierungen auf; in vielen Textzeugen ist auch ein planmäßiger Farbwechsel bei Majuskeln zu erkennen. Viele dieser Bände wurden auf Zuwachs angelegt; sie enthalten zahlreiche Leerseiten, die auch für Nachträge genutzt worden sind. Als Codex im Gebrauch wurden zudem viele der Bände oder auch nur Teile durch Register leichter benutzbar gemacht oder durch Verweise auf gelehrtes Recht ergänzt. So findet sich etwa in den Nikolaus Wurm zugeschriebenen Glossenhandschriften ein recht elaboriertes Verweissystem (etwa Nr. 106.7.1.), was auf entsprechendes Fachwissen hinweist.
Wie bei mittelalterlichen Handschriften zu erwarten, blieb die Mehrheit der Künstler anonym. Umso auffälliger ist in dieser Stoffgruppe, dass etliche Maler bzw. Werkstätten in rund 30 Handschriften identifiziert werden können, was die oben gemachten Beobachtungen zum Ausstattungsniveau von Rechtshandschriften unterstreicht. An der Ausgestaltung von Rechtsbüchern mitgewirkt haben Hans Bornemann (Nr. 106.3.15.), evtl. auch sein Sohn Hinrich Bornemann (Nr. 106.10.9.), Diebold Lauber (Nr. 106.4.5.; Nr. 106.4.22.; Nr. 106.4.25.; Nr. 106.5.1.), Gabriel Mälesskircher oder sein Umfeld (Nr. 106.6.11.), Johann Bämler (Nr. 106.5.5.; evtl. auch Nr. 106.6.2.), Johannes von Zittau (Nr. 106.10.16.; Nr. 106.3.22.?), Servatius Lichtenstein de Prussia (der Meister der Münchner Gutenbergbibel) (Nr. 106.6.11., Nr. 106.10.14.), der Lehrbüchermeister (Nr. 106.10.4.), Meister Michael (Nr. 106.4.24.) und der Meister der Münchner Weltchronik (Nr. 106.4.19.). Hinzu kommen bekannte Werkstätten: die Elsässische Werkstatt von 1418 (Nr. 106.4.7.), die Leipziger Pfauenwerkstatt (Nr. 106.3.13., Nr. 106.3.14.), die Werkstatt vom Meister der Goldenen Tafel (Nr. 106.3.16., Nr. 106.4.13.) und nicht zuletzt die Werkstatt des Nikolaus Wurm (ehemals Görlitzer und Liegnitzer Handschriften Nr. 106.3.2., Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.11., Nr. 106.3.12., Nr. 106.7.1., Nr. 106.7.9.; zur Zuschreibung an Wurm vgl.
Nicht berücksichtigt wurden in dieser Stoffgruppe Textzeugen des Verwaltungsschrifttums wie Zunftbücher, Lehenbücher, Musterungsbücher, Kopialbücher (Urkunden- und Privilegienübersetzungen), Grundbücher (Urbare, Salbücher, Wiesenbücher, z. B. ›Volkacher Salbuch‹) und Gewerbeordnungen oder Handschriften, die Wappendarstellungen tradieren. Nicht aufgenommen wurden ferner Handschriften, die das ›Buch der Könige‹ ohne den dazugehörigen Rechtstext überliefern (z. B. München, Cgm 250, siehe künftig Nr. 135.6.6.; vgl. zudem Nr. 135.10.), als Mitüberlieferung wird das ›Buch der Könige‹ hingegen erfasst (siehe Untergruppeneinleitung 106.4.). Auch die drei um 1405 entstandenen ›Sachsenspiegel‹-Handschriften in niederländischer/holländischer Sprache und ausgestattet im ›Dirc van Delft-Stil‹ wurden nicht aufgenommen (Berlin, Ms. germ. fol. 820; Cologny-Genève, Cod. Bodmer 61; Den Haag, MS 75 G 47); jeweils eine halbseitige Miniatur zeigt Christus als Weltenrichter, in den Handschriften Genf und Den Haag ist zudem der Kaiser auf dem Thron abgebildet mit Schwert und Löwe.
Eine solitäre, d. h. nicht innerhalb des ›Sachsen-‹ oder ›Schwabenspiegels‹ überlieferte Darstellung von Arbores consanguinitatis und affinitatis, also Blutsverwandtschaftsbäumen und -schemata mit den Sippzahlregeln, führte nicht zur Aufnahme der Handschrift in den KdiH. Als Ergänzung zur Monografie von
- Berlin, Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Ms. boruss. fol. 720a, 5v und 11r;
- Berlin, Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Ms. germ. fol. 535, 354r;
- Heiligenkreuz, Stiftsbibliothek, cod. 163, 26v und 29r;
- Jena, Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek, Ms. El. f. 60, 355v und 356r;
- Karlsruhe, Badische Landesbibliothek, Cod. St. Georgen 71, 147r;
- Kassel, GLM, 2º Ms. iurid. 26, 2v;
- Kraków, Biblioteka Jagiellońska, Rkp. 399, 90r;
- Kraków, Biblioteka Jagiellońska, Rkp. 423, 287v;
- Leipzig, Forschungsinstitut für Rechtsgeschichte, o. Sign. (verschollen), Vorsatzblatt;
- Leipzig, Universitätsbibliothek, Deutsche Fragmente 13, 1r–v;
- Leipzig, Universitätsbibliothek, Ed. vet. 1474:10, Bl. 360;
- Leipzig, Universitätsbibliothek, Ms 1054, 221r;
- Mainz, Stadtbibliothek, Hs I 37, 180v–181r (Querformat);
- München, Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 151, 1v, 2v;
- München, Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 207, 32r und 33r;
- München, Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 507, 537r;
- Pößneck, Stadtarchiv, ohne Signatur, Vorsatzblatt;
- Stuttgart, Württembergische Landesbibliothek, Cod. iur. 2º 136, Bl. 152;
- Vilnius, Lietuvos mokslu akademijos biblioteka (Bibliothek der Litauischen Akademie der Wissenschaften), Fond 15-46, 257va;
- Wiesbaden, Landesbibliothek, Hs. 146 Fragm. 14, 1r–v;
- Wolfegg, Fürstlich Waldburg-Wolfegg’sche Bibliothek, Hs. 79, 32r–33r (?);
- Wrocław (Breslau), Archiwum Państwowe, Akta miasta Swidnic. No. 57, 169v–170r (?);
- Wrocław (Breslau), Biblioteka Uniwersytecka, II F 7, 179r–v;
- Wrocław (Breslau), Biblioteka Uniwersytecka, Mil. II 190 (olim Görlitz, Varia 4), 353r.
Für ihre Mitwirkung an dieser Stoffgruppe danken wir Lukas Reddemann, Friedel Roolfs und Jonas Kemper, alle Münster.