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106. Recht

Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Gunhild Roth

KdiH-Band 10

Zur Stoffgruppe Recht gehören Handschriften unterschiedlichster Textsorten und Gattungen, die in der Rechtsgeschichte unter Benennungen wie Reichs-, Land- und Lehnrecht, Stadtrechts- und Stadtbuch, Stadt- und Weichbildrecht, Rechtsgangbuch oder Glosse subsumiert sind (Oppitz 1 [1990] S. V–VII und zum Forschungsstand auch die einschlägigen Artikel im 1HRG und 2HRG). Allen diesen Handschriften gemeinsam ist, dass sie Texte überliefern, die Einblicke in das spätmittelalterliche/frühneuzeitliche Rechtsdenken gestatten und mit der Aufnahme der Illustrationen zugleich auch eine »Visualisierung des Rechts« (Kocher [1992] S. 8) bieten.

Die Bildung der Untergruppen orientiert sich im Grundsatz an den quellenkundlichen Rahmenvorgaben der rechtshistorischen Forschung: Auf die Reichsrechte (Untergruppen 106.1.106.2.) folgen Land- und Lehnrechte (Untergruppen 106.3.106.6.), Stadtrechte (Untergruppen 106.7.106.10.) sowie Rechtsgangbücher (Untergruppe 106.11.). (Wenn verschiedene bebilderte Rechtstexte in einer Handschrift überliefert sind, erfolgt die Hauptbeschreibung der Handschrift bei dem Text mit den meisten Illustrationen und weitere, gekürzte Beschreibungen in den anderen Untergruppen.)

Das »geschriebene Recht als primäre Rechtsquelle« (Kocher [1992] S. 7) ist in deutschsprachigen Handschriften seit dem 13. Jahrhundert auch mit Illustrationen ausgestattet worden. Einige dieser ältesten Text-Bild-Zeugen sind in Handschriften zum ›Sachsenspiegel‹ aus dem ausgehenden 13. Jahrhundert zu finden (siehe Untergruppe 106.3.). Allerdings beginnt die Überlieferung bzw. die Illustration der erhaltenen bebilderten Textzeugen fast immer erst in der Mitte des 14. Jahrhunderts, auch wenn die Rechtstexte selbst früher entstanden sind (›Goldene Bulle‹, Untergruppe 106.2.). Daten zum Verhältnis illustrierter und nicht-illustrierter Handschriften, zur Handschriftenchronologie und regionalen Verbreitung sind den Untergruppeneinleitungen zu entnehmen. Gleiches gilt auch für die Klassifikation der Bildthemen, deren Bestimmung sowohl nach bildlichen als auch nach textimmanenten Kriterien vorzunehmen war. Erstes Kriterium für die Zuordnung zu den Bereichen Verfassungsrecht, Privatrecht, Prozessrecht und Strafrecht (vgl. Kocher [1992]), zu denen dann noch die Kategorien Lehnrecht, christliche Ikonografie sowie Autordedikation oder Widmungsbilder hinzukommen können, ist immer das Bildthema. Dessen Bildbedeutung lässt sich anhand einer vergleichsweise konstanten, immer wiederkehrenden spezifischen Ikonografie bestimmen. Zweites Kriterium und zugleich Korrektiv sind die Vorgaben des Textes, wobei die Informationsdichte der Textebene nur selten komplett auf die Bildebene übertragen werden kann. Die Konsequenz hieraus ist, dass in den Illustrationen mit Abbreviaturen und Akzentuierungen umzugehen ist. Mit solchen ist vor allem dann zu rechnen, wenn der Text Inhalte vorgibt, die in verschiedene Bereiche des Rechtssystems fallen. Beispiele hierfür wären etwa die Bestimmungen über die Enthauptung von Herrschern (z. B. Untergruppe 106.7.), die verfassungs- und strafrechtliche Normen transportieren, oder die Artikel, in denen ein Straftatbestand zusammen mit der hierfür vorgeschriebenen Beweisführung und dem Strafmaß oder der Bestrafung ins Bild gesetzt ist (z. B. Untergruppe 106.3.), sodass Prozess- und Strafrecht nebeneinanderstehen. Vor allem in Fällen wie diesen haben die Illustratoren die Möglichkeit, einen der angesprochenen Rechtsbereiche besonders zu betonen, so wie es Bilder zu den privatrechtlich einschlägigen Bestimmungen zur Rechtsstellung von Kindern aus verschiedenen oder geschiedenen Ehen unter der Einbeziehung der Geistlichen (Kirchenrecht) tun (vgl. Untergruppe 106.3.).

Die im Folgenden kurz zu erläuternden kategoriebildenden Bildelemente fußen auf den grundlegenden Arbeiten Gernot Kochers zur historischen Rechtsikonografie (Kocher [1992], [1993][2010]). Die von ihm vorgeschlagene Bild-Kategorisierung des mittelalterlichen/frühneuzeitlichen Rechtssystems in verfassungs-, privat- und strafrechtliche sowie prozessuale Bilder geht davon aus, dass Personen und ihre Gebärden, Realien, Orts- und Zeitbestimmungen in rechtlichen Kontexten mit bestimmten, in der Zeit konventionalisierten Bedeutungen versehen sind, die eine Kontextualisierung der Bildaussage ermöglichen. Für die vier Codices picturati des ›Sachsenspiegels‹ (Nr. 106.3.3.; Nr. 106.3.5.; Nr. 106.3.17.; Nr. 106.3.20.), die in ihren über zweieinhalbtausend Bildzeilen umfassende Darstellungen zum Rechtssystem aufweisen, ist im Zusammenhang der Faksimile-Ausgaben wiederholt zur Sprache der Bilder gearbeitet worden (Lück [2017], Schmidt-Wiegand [1986], Schmidt-Wiegand [1991], Ott [1993a], Hüpper [1993], Lade-Messerschmied [1993] u. a.), sodass hierauf nur punktuell einzugehen sein wird.

Verfassungsrechtlich einschlägige Bilder sind gekennzeichnet durch die Anwesenheit weltlicher und geistlicher Herrscher (Kaiser, König, Papst) oder Würdenträger (Fürsten/Bischöfe, Grafen, Bürgermeister, Stadträte), die häufig an Ornat bzw. Kleidung zu erkennen sind. Auf die verschiedenen Formen und Funktionen von Herrschaft verweisen die Insignien der Macht (Krone, Zepter, Reichsapfel, Tiara, Schwert, Bischofsstab, Richterstab); das Schwert kennzeichnet ferner den neben dem Herrscher stehenden Schwertträger (Kocher [1992] S. 23).

Privatrechtliche Bilder bieten Einblicke in das Ehe- und Familienrecht, sie fokussieren den Menschen in seinen Rechten und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, die mit seiner Geburt beginnen, sich in den verschiedenen Altersstufen wandeln und mit dem Tod enden. In den Blick gerät auch das Nachbarschaftsrecht, das sich etwa im Baurecht niederschlägt (etwa Nr. 106.9.1.), und vor allem immer wieder das Güter- und Erbrecht. Auf den ›Sachsenspiegel‹ gehen Rechtssprichwörter wie ›Der Ältere teilt, der Jüngere wählt‹ oder ›Wer zuerst kommt, mahlt zuerst‹ zurück (Schmidt-Wiegand [2002] S. 28 und 230f.), die in den Codices picturati bildlich kommemoriert werden (Untergruppe 106.3.).

Bei den strafrechtlichen Bildern geht es um Straftaten und deren Bestrafung, die getrennt oder zusammen dargestellt sein können. Hier sind es vor allem die rechtserheblichen Unterscheidungen zwischen Diebstahl und Raub oder Mord und Totschlag, die ins Bild gesetzt werden und die mit Strafen zu Haut und Haar oder zu Hals und Hand belegt werden.

Bilder zum Prozessrecht werden bestimmt durch die Personen, die bei Gericht tätig sind. Hier garantiert der Richter den prozessualen Aspekt der Bildaussage. Eine vergleichbare Funktion können auch die Beisitzer und Schöffen, die Gerichtsboten (Fronboten) oder Henker übernehmen; das Auftreten der Strafvollstrecker kann allerdings auch eine Einordnung des Bildes als strafrechtlich nahelegen. Zum Prozessrecht gehören ebenso Klageerhebung (z. B. Anefangsverfahren: Nr. 106.7.1.; Gerüfte: Nr. 106.3.2.; Nr. 106.4.5.) oder Beweisverfahren wie der Zweikampf vor Gericht (Nr. 106.4.5.; Nr. 106.7.1.). Anders als in den Codices picturati, in denen der Richter im Regelfall an seiner Kleidung und der Positionierung an der Text-Bild-Zäsur zu erkennen ist (Hüpper [1993] S. 159f.), sind die Richter in anderen illustrierten Rechtshandschriften nicht so leicht zu identifizieren. Die abstrakte Materie ist schwierig darzustellen, wie sich auch bei den Prozessbüchern (Untergruppe 106.11.) zeigt. Die Darstellungsweise des ›Sachsenspiegels‹ hat aber durchaus in andere Handschriften hineingewirkt (Richter sitzt auf dem Richterstuhl: Nr. 106.4.5.; Nr. 106.10.7.; Nr. 106.11.4.).

Trotz rechtsikonografischer Typologie und Textvorgabe bleiben die Grenzen der rechtssystematischen Bestimmungen immer wieder auch fließend und unscharf: So stehen zum Beispiel die ins Strafrecht gehörenden Abbildungen einer Körperstrafe nach Haut und Haar (Nr. 106.11.2.) oder die Vorschrift einer Wüstung nach einer bewiesenen Vergewaltigung auf der Bildebene nicht nur für das Strafrecht, sondern werden auch für das Prozessrecht reklamiert (siehe Nr. 106.3.13.; Nr. 106.3.14.; Nr. 106.11.4.). Bei Lehnrechtsdarstellungen, in denen ein Herrscher als Lehnsherr ein Lehen übergibt, kann die Bildtypologie sowohl ins Lehnrecht als auch ins Verfassungsrecht führen (siehe etwa Nr. 106.3.1.; Nr. 106.3.15.; Nr. 106.3.20.; Nr. 106.4.5.; Nr. 106.4.8.; Nr. 106.4.9.; Nr. 106.4.11.; Nr. 106.4.12.; Nr. 106.4.18.; Nr. 106.4.22.).

In den Kontexten der bebilderten Rechtstexte kann praktisch jedes Bildelement rechtlich relevant sein. Im methodischen Instrumentarium der Rechtsikonografie sind es nicht nur die oben genannten Personen, Realien und Gebärden, die die Gesamtaussage des Bildes tragen. Situativ von Bedeutung sind auch der architektonische Bestand und der damit zusammenhängende Blick auf Innenräume und freie Natur oder die Angabe von Tageszeiten und Fristen (Sonne, Mond und Sterne, vgl. Nr. 106.3.2.; Nr. 106.3.20.; Nr. 106.10.9.). In allen Fällen ist zu fragen, inwieweit es den Illustratoren um eine sachgemäße und realistische Darstellung ging, oder ob sie zugunsten der Bildaussage mit Abbreviaturen oder Überzeichnungen gearbeitet haben. Außerdem müsste in jedem Einzelfall vor einer möglichen Text-Bild-Interpretation geprüft werden, ob sich die Illustratoren von eigenen, nicht unbedingt vom Text vorgegebenen Interpretationen leiten ließen (angeregt durch Vorlagen oder ikonografische Traditionen). Bei der Wiedergabe der Kronentypen (Bügel- oder Reifkrone) besteht etwa die Möglichkeit, dass die Illustratoren entweder a) aus ihrem Gedächtnis oder Erfahrungshorizont (auch nach Vorlage) zeichneten, sie anderseits b) den aktuellen Kronentyp ihrer Zeit oder c) den historisch bezeugten Typus (Zeit der Abfassung der Rechtsquelle) wählten. Aus diesem Grunde wird in den Bildbeschreibungen bei der Darstellung von Kaisern und Königen in der Regel die allgemeine Bezeichnung Herrscher verwendet, die dann in den Text-Bild-Bezügen je nach Kontext spezifiziert werden kann. Eine Ausnahme bilden die Bilder der Brüsseler ›Schwabenspiegel‹-Handschrift (Nr. 106.4.5.), in der der Illustrator aus der Lauber-Werkstatt den Kronentyp nach klaren Textkriterien auswählte, und die Handschriften mit dem ›Kleinen Kaiserrecht‹ (Untergruppe 106.5.), in denen der Anspruch der Rechtsquelle als Kaiserrecht den Zeitgenossen präsent gewesen sein dürfte: Der Kaiser ist hier regelhaft mit einer Bügelkrone ausgestattet.

»Visuelle Ausdrucksform für ›Herrschen‹« (Kocher [1992] S. 66) ist das Sitzen. Es zieht sich durch nahezu alle Quellengruppen und findet auch Eingang in die städtische Rechtsliteratur, wenn die Vereidigung des Rates in Szene gesetzt und so die Stadtverfassung betont wird (vgl. Nr. 106.10.5.; Nr. 106.10.9.; Nr. 106.10.11.). Es ist auch für den Richter im Gericht typisch. In allen Bildkontexten werden die nachgeordneten Personen – bei den weltlichen und geistlichen Herrschern alle rangniederen Titel- oder Würdenträger, Gefolge, Untertanen, Diener und bei dem Richter die Parteien (Kläger, Beklagter) und andere Prozessbeteiligte (Zeugen, Vorsprecher, Gerichtsdiener) – stehend gezeigt. Eine Ausnahme bilden nur die Schöffen oder Beigeordneten, die unter Umständen auch sitzen. Bei dem zu Gericht sitzenden Richter ist das Übereinanderschlagen oder Kreuzen der Beine auffällig, das als Ausdruck der Ruhe und Besonnenheit interpretiert worden ist. Dass diese Beinhaltung bei Richterdarstellungen nicht regelhaft zu erkennen ist (vgl. Untergruppe 106.3.), auf der anderen Seite bei Herrscherdarstellungen dagegen auch immer wieder auftritt (siehe etwa Nr. 106.1.4.; Nr. 106.4.2.), könnte bedeuten, dass sie als »Ausdruck eben der Herrenstellung, unbeschadet der Zusammenhänge mit dem Richteramt« zu bewerten ist (Schott [2006] S. 174). Hierzu passt, dass es noch eine andere Parallele zwischen weltlichen Herrscher- und Richterbildern gibt: Das Schwert gehört bei Kaiser und König zu den Reichsinsignien; es dient bei einem Richter neben Stab und Handschuh als Amtszeichen. Bei beiden ist die Handhabung und Haltung des Schwertes durchaus variabel – es lässt sich nicht feststellen, in welchen Bildkontext die Sitzhaltung mit Schwert originär gehört. Dass für die Illustrationen der sitzenden Herrscher mit Schwert häufig keine Bezüge zu einem Richteramt festgestellt werden konnten, führte zu der Annahme, »dass die Sitzhaltung mit übergelegtem Schwert primär ein undifferenziertes Herrscher- oder Herrschaftsbild ist und erst sekundär, was aber aus dem Zusammenhang zu erschließen bleibt, als richterliche Sitzhaltung gelten kann« (Schott [2006] S. 182). Die Synopse der in dieser Stoffgruppe zusammengestellten Rechtshandschriften hält Indizien dafür bereit, den Herrscher mit gekreuzten Beinen und/oder Schwert als Darstellung der Richterfunktion zu verstehen (siehe besonders Nr. 106.4.11.; Nr. 106.4.5.). Entscheidend dafür, dass dem Herrscher seine Funktion als oberster Richter zugesprochen wird, ist allerdings nicht allein seine Beinhaltung, sondern auch die Position des Bildes zum Text, damit zugleich die Bildfunktion. Kaum entscheidbar ist die Bildaussage in den Fällen, bei denen der Herrscher – neben anderen Reichsinsignien (Zepter, Reichsapfel) – das Schwert hält, dabei die Beine allerdings nicht übereinandergeschlagen oder gekreuzt hat (Nr. 106.5.4.). Das multivalente Bildzeichen des Schwertes könnte in diesen Fällen zu den Insignien des Herrschers gehören, sein Richteramt anzeigen oder ihn in seiner Aufgabe als Verteidiger des Reiches (defensor imperii) kennzeichnen, dem unter Umständen auch eine Rüstung angelegt wurde (Nr. 106.4.1.; Nr. 106.11.5.). Hält oder übergibt der Herrscher demgegenüber einen Codex (etwa Nr. 106.1.1.; Nr. 106.2.8.; Nr. 106.3.16.; Nr. 106.4.13.; Nr. 106.11.6.) oder Urkunden (etwa Nr. 106.3.15.; Nr. 106.4.25.), dann könnte seine Verpflichtung als oberster Gesetzgeber im Zentrum der Bildaussage stehen.

Neben die rein rechtssystematisch ausgerichteten Illustrationen sind die Autor- oder Dedikationsbilder zu stellen, in denen die Bedeutung des schriftlich fixierten Rechts zum Ausdruck kommt. Hier erscheinen vor allem die Verfasser der Rechtsbücher entweder in ihrem Arbeitsprozess oder bei der Übergabe ihres Buches (Nr. 106.3.1., Nr. 106.3.9., Nr. 106.3.12., Nr. 106.3.13., Nr. 106.3.20., Nr. 106.9.1., Nr. 106.10.10., Nr. 106.7.10.; nicht ganz eindeutig Nr. 106.3.18.; Nr. 106.3.19.), aber auch die Herrscher, die das von ihnen verantwortete Recht verleihen (Nr. 106.3.14.; Nr. 106.10.5.; Nr. 106.3.16.). Zu sehen sind zudem Codices, die die Autonomie der Stadt und das für das Leben in der Stadt grundlegende Recht sichern sollten (Nr. 106.9.1., häufig in Nr. 106.10.9.).

Als letzte große Bildquelle, die auf die Überlieferung der illustrierten volkssprachigen Rechtsbücher einen großen Einfluss gehabt hat, ist die christliche Ikonografie zu nennen, deren Bildthemen den historischen Zeitgenossen nicht nur aus anderen Lebensbereichen gut bekannt gewesen sind. Entscheidend für die Übernahme christlicher Themen in die Rechtstexte ist die Vorstellung, dass alles weltliche Recht auf Gott zurückzuführen ist. Dies zeigt sich nicht nur in den Darstellungen zur Zwei-Schwerter-Lehre, in der die wechselseitigen Abhängigkeiten von Papst und Kaiser thematisiert sind: Die von Gott verliehenen zwei Schwerter verkörpern Judikative und Exekutive der geistlichen und weltlichen Herrscher (vgl. etwa Untergruppe 106.3.). Christliche Vorstellungen kommen dann vor allem in den Darstellungen von Christus als Weltenrichter (Nr. 106.3.12.; Nr. 106.4.4.; Nr. 106.7.3. und öfter) und des Jüngsten Gerichts (Nr. 106.3.10.; Nr. 106.9.2.; Nr. 106.10.8. und öfter) zum Ausdruck. Das Gericht Gottes stellt den letzten Abschnitt der Apokalypse nach der Überwindung des Antichrist dar (Apc 20,11–15), demzufolge die gesamte Menschheit gerichtet wird. Hingegen erfährt jeder Einzelne, so der Glaube, direkt nach seinem Tod ein göttliches Gericht (siehe Jezler [1994] S. 13–16). Bilder zum Weltgericht folgen einer festen Tradition (zu den Quellen und Darstellungsformen: Brenk [1972]), die für den Kontext des Rechtsbuchs nicht verändert wird: Als letzter Richter thront Christus in der Bildmitte (z. B. auf der Weltkugel oder einem Regenbogen), neben ihm werden auch Maria und Johannes der Täufer gezeigt, die als Fürsprecher vermitteln (Nr. 106.9.2.; Nr. 106.10.16.). Unterhalb dieser Ebene stehen die Toten aus ihren Gräbern auf, geweckt durch Engel mit Posaunen, und werden entweder in die göttliche Sphäre erhoben oder von teuflischen Figuren in den Höllenrachen geführt (zur Bedeutung des Bildaufbaus: Magne [2022] S. 45–47). Im Spätmittelalter ist es in Darstellungen des Jüngsten Gerichts gängig, neben dem Kopf Christi bzw. von seinem Mund ausgehend ein Schwert der Gerechtigkeit (manchmal auch zwei Schwerter, als Anspielung auf die Zwei-Schwerter-Lehre?, siehe Untergruppe 106.3.) und eine Lilie der Gnade (z. T. mit drei Blüten als Sinnbild für die Dreifaltigkeit) zu zeigen. Im Kontext der Weltgerichtsdarstellungen fungiert die Lilie als Friedenssymbol, das Schwert steht für die Härte des Gesetzes. Christus wird wie die iustitia zu einer Figur, die für die gerechte Rechtsprechung (Deus iudex iustus, vgl. Nr. 106.11.2.) und seine Vollstreckung steht – ein Gedanke, der den Rechtsbüchern als leitendes Element vorangeht und in beigegebenen Schriftbändern thematisiert wird: Juste iudicate filii hominum (vgl. Nr. 106.3.8.; Nr. 106.3.11.; Nr. 106.10.11.Nr. 106.10.15.; auch in Nr. 106.10.9.). Häufig erscheinen diese Motive vorn im Codex gewissermaßen als Titelbild. Damit ist die Illustration nicht auf eine spezifische Textstelle zu beziehen; sie ist vielmehr als Mahnung und Warnung an alle Menschen zu verstehen, wobei sich die Vertreter der Legislative, Judikative und Exekutive besonders angesprochen fühlen mussten. Aus diesem Grunde finden sich die Darstellungen in Mittelalter und früher Neuzeit auch in Rats- oder Amtsstuben (Troescher [1939] S. 157f.). Auch bei anderen christlichen Motiven ist davon auszugehen, dass ihre Ausgestaltung nicht vom Text direkt vorgegeben wurde, sondern eine ikonografische Tradition weiterführte: Dies gilt für die Darstellungen zur Schöpfungsgeschichte und zum Alten Testament (Nr. 106.3.10.; Nr. 106.4.24. und Nr. 106.7.7., Nr. 106.7.4.) ebenso wie für Maria, die Heiligen und Apostel, die als Fürsprecher der Menschen eintreten können (Nr. 106.3.9., Nr. 106.4.4., Nr. 106.10.2., Nr. 106.10.17.) oder wie der Erzengel Michael (Nr. 106.4.3.) im Dienst Gottes aktiv sind. Weitere Motive aus diesem Bereich sind: Verkündigung an die Hirten (Nr. 106.4.4.), Geburt (Nr. 106.3.11.) und Kreuzigung Jesu (Nr. 106.7.6.; Nr. 106.9.2.; Nr. 106.10.11.).

Mit den Bildinhalten verbinden sich die verschiedenen Funktionen, die die Illustrationen im Rahmen der Rechtsschriftlichkeit übernehmen. Sie dienen der Autorisierung und Legitimierung (Schmidt-Wiegand [2002]), sind mit ihrer »Anschaulichkeit des Rechts« (Hayduk [2011] S. 149) Handlungsanweisung, Rechtsbehelf oder Abschreckung (Hüpper [1993]) oder bestätigen »christlich-religiöse Vorstellungen« (Hayduk [2011] S. 165) und ermöglichen damit auch Erbauung und Kontemplation.

In vielen Codices erscheinen ganzseitige Titelbilder vor dem Rechtsbuchtext oder am Anfang der Handschrift. Sie legitimieren und autorisieren Werk und Codex als solche, vor allem, wenn es sich um Herrscherdarstellungen handelt (siehe besonders die Untergruppen 106.1.; 106.2.; 106.5.; 106.6.). Einen Sonderfall stellt die Ikonografie des Kaisers im Kreise der Kurfürsten dar, die auf die Institution des Reiches und damit über den Herrscher hinaus verweist. Mehr als nur die Person des Herrschers tritt als Garant für das Recht das gesamte Reich ein, das durch das Recht zusammengehalten und als Rechtsraum konstituiert wird. Solche Reichsbilder sind auch außerhalb von Handschriften überliefert, etwa in den Kaiserfenstern des Ulmer Rathauses oder in einem Türzieher im Lübecker Rathaus (Mende [2006]). Andererseits können solche Titelbilder auch ein Indiz für die erstarkende Autorität und das gewachsene Selbstverständnis des Rates sein, so etwa in den Lüneburger Handschriften (Nr. 106.3.15.; Nr. 106.3.16.) oder der Handschrift der ›Hamburger Stadtrechtsreform von 1497‹ (Nr. 106.10.9.); vgl. Lade-Messerschmied (1989a). Überhaupt lassen sich Hinweise auf Auftraggeber in Text und Bild besonders in städtischen Rechtsbüchern (Untergruppen 106.7. und 106.10.) feststellen. Die Rolle des Rates wird auch bildhaft betont und durch die Besitzgeschichte (Handschriften noch heute in Stadt- oder Ratsarchiven) gestützt.

Als Mahnung, Warnung oder Abschreckung fungieren Bilder, die peinliche Strafen darstellen (Nr. 106.10.9.Nr. 106.10.18., auch die Codices picturati in Untergruppe 106.3.), insbesondere wenn sie die Enthauptung eines Herrschers vorführen (Nr. 106.7.1.: 29va und Nr. 106.7.7.: 340ra; vgl. auch Untergruppeneinleitung 106.3.). In solchen Fällen ist die »Anschaulichkeit des Rechts« (Hayduk [2011] S. 149) besonders ausgeprägt. Weniger anschaulich sowie insgesamt seltener werden zivil- oder privatrechtliche Vorgänge bebildert, unter anderem sind Einweisung in Gut (Nr. 106.7.9.), Schließung und Auflösung der Ehe oder Erbfall (Nr. 106.3.10.; Nr. 106.10.16.) zu finden. Dass die Codices picturati stilbildend gewirkt haben, lässt sich am ›Großen Görlitzer Sachsenspiegel‹ (Nr. 106.3.10.) und am ›Zwickauer Rechtsbuch‹ (Nr. 106.10.18.) erkennen. In Position, Funktion und künstlerischer Qualität sind sie mit den großen Bilderhandschriften des ›Sachsenspiegels‹ vergleichbar, nämlich bei der detailreichen Darstellung der Körperstrafen für Notzucht, Ehebruch, Diebstahl, Fälscherei, Totschlag/Mord, Raub, Brandstiftung.

Das vorliegende Material in den 91 Handschriften mit 117 Textzeugen erstreckt sich über nahezu drei Jahrhunderte, entsprechend vielfältig ist auch die Bandbreite der Illustrierungen: Sie reicht von einfarbigen über kolorierte Federzeichnungen bis zu vielfarbigen Deckfarbenminiaturen mit teilweise aufwendig verarbeitetem Gold, auch die Formate variieren von lediglich mehrzeiligen bis zu ganzseitigen Bildern. Verglichen mit anderen Stoffgruppen fällt hier das hohe Ausstattungsniveau eines Großteils der Handschriften auf. So enthalten insbesondere die Untergruppen 106.1., 106.6., 106.7. und besonders 106.10. sehr häufig großformatige Pergamentcodices mit teilweise mehreren großformatigen Deckfarbenminiaturen; zudem wurden sie häufig in schwere Holzeinbände mit rotem Leder und Metallschließen eingebunden. Selbst wenn sie nur wenige Bilder enthalten, weisen die Codices in der Regel aufwendiges Rankenwerk, farbige Initialen und die üblichen Rubrizierungen auf; in vielen Textzeugen ist auch ein planmäßiger Farbwechsel bei Majuskeln zu erkennen. Viele dieser Bände wurden auf Zuwachs angelegt; sie enthalten zahlreiche Leerseiten, die auch für Nachträge genutzt worden sind. Als Codex im Gebrauch wurden zudem viele der Bände oder auch nur Teile durch Register leichter benutzbar gemacht oder durch Verweise auf gelehrtes Recht ergänzt. So findet sich etwa in den Nikolaus Wurm zugeschriebenen Glossenhandschriften ein recht elaboriertes Verweissystem (etwa Nr. 106.7.1.), was auf entsprechendes Fachwissen hinweist.

Wie bei mittelalterlichen Handschriften zu erwarten, blieb die Mehrheit der Künstler anonym. Umso auffälliger ist in dieser Stoffgruppe, dass etliche Maler bzw. Werkstätten in rund 30 Handschriften identifiziert werden können, was die oben gemachten Beobachtungen zum Ausstattungsniveau von Rechtshandschriften unterstreicht. An der Ausgestaltung von Rechtsbüchern mitgewirkt haben Hans Bornemann (Nr. 106.3.15.), evtl. auch sein Sohn Hinrich Bornemann (Nr. 106.10.9.), Diebold Lauber (Nr. 106.4.5.; Nr. 106.4.22.; Nr. 106.4.25.; Nr. 106.5.1.), Gabriel Mälesskircher oder sein Umfeld (Nr. 106.6.11.), Johann Bämler (Nr. 106.5.5.; evtl. auch Nr. 106.6.2.), Johannes von Zittau (Nr. 106.10.16.; Nr. 106.3.22.?), Servatius Lichtenstein de Prussia (der Meister der Münchner Gutenbergbibel) (Nr. 106.6.11., Nr. 106.10.14.), der Lehrbüchermeister (Nr. 106.10.4.), Meister Michael (Nr. 106.4.24.) und der Meister der Münchner Weltchronik (Nr. 106.4.19.). Hinzu kommen bekannte Werkstätten: die Elsässische Werkstatt von 1418 (Nr. 106.4.7.), die Leipziger Pfauenwerkstatt (Nr. 106.3.13., Nr. 106.3.14.), die Werkstatt vom Meister der Goldenen Tafel (Nr. 106.3.16., Nr. 106.4.13.) und nicht zuletzt die Werkstatt des Nikolaus Wurm (ehemals Görlitzer und Liegnitzer Handschriften Nr. 106.3.2., Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.11., Nr. 106.3.12., Nr. 106.7.1., Nr. 106.7.9.; zur Zuschreibung an Wurm vgl. Huneke [2014] S. 195–238).

Nicht berücksichtigt wurden in dieser Stoffgruppe Textzeugen des Verwaltungsschrifttums wie Zunftbücher, Lehenbücher, Musterungsbücher, Kopialbücher (Urkunden- und Privilegienübersetzungen), Grundbücher (Urbare, Salbücher, Wiesenbücher, z. B. ›Volkacher Salbuch‹) und Gewerbeordnungen oder Handschriften, die Wappendarstellungen tradieren. Nicht aufgenommen wurden ferner Handschriften, die das ›Buch der Könige‹ ohne den dazugehörigen Rechtstext überliefern (z. B. München, Cgm 250, siehe künftig Nr. 135.6.6.; vgl. zudem Nr. 135.10.), als Mitüberlieferung wird das ›Buch der Könige‹ hingegen erfasst (siehe Untergruppeneinleitung 106.4.). Auch die drei um 1405 entstandenen ›Sachsenspiegel‹-Handschriften in niederländischer/holländischer Sprache und ausgestattet im ›Dirc van Delft-Stil‹ wurden nicht aufgenommen (Berlin, Ms. germ. fol. 820; Cologny-Genève, Cod. Bodmer 61; Den Haag, MS 75 G 47); jeweils eine halbseitige Miniatur zeigt Christus als Weltenrichter, in den Handschriften Genf und Den Haag ist zudem der Kaiser auf dem Thron abgebildet mit Schwert und Löwe.

Eine solitäre, d. h. nicht innerhalb des ›Sachsen-‹ oder ›Schwabenspiegels‹ überlieferte Darstellung von Arbores consanguinitatis und affinitatis, also Blutsverwandtschaftsbäumen und -schemata mit den Sippzahlregeln, führte nicht zur Aufnahme der Handschrift in den KdiH. Als Ergänzung zur Monografie von Schadt (1982) über diese Bildschemata in lateinischen juristischen Handschriften mag die folgende Liste der Gliederfiguren in den deutschsprachigen Rechtshandschriften dienen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Für ihre Mitwirkung an dieser Stoffgruppe danken wir Lukas Reddemann, Friedel Roolfs und Jonas Kemper, alle Münster.

Siehe auch:
  • 13. Jacobus de Theramo, ›Belial‹
  • 118. Schmähbriefe
  • 123. Spruchsammlungen
  • 135. Weltchroniken