106.5. ›Kleines Kaiserrecht‹
Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Gunhild Roth
KdiH-Band 10
Das ›Kleine Kaiserrecht‹ (›KlKR‹, früher auch ›Frankenspiegel‹) gilt als das jüngste Werk in der Reihe von Rechtssammlungen; es entstand vermutlich um 1350 im Frankfurter Raum. Als Verfasser wurde kürzlich Rudolf von Sachsenhausen († 1371), ein gut bezeugter Reichsministeriale aus dem kaiserlichen Umfeld (Beziehungen zu Ludwig IV. dem Bayern und Karl IV.), identifiziert. Als Quellen dienten vor allem der ›Schwabenspiegel‹, römisches und kanonisches Recht sowie Frankfurter Recht. Der Verfasser gliedert den Stoff in vier Bücher: 1. Gerichtsverfassung und Prozessordnung, 2. Privat- und Strafrecht, 3. Lehnrecht der Reichsdienstmannen, 4. Recht der Reichsstädte. Das Werk liegt allerdings nicht in einer festen Textgestalt vor, sondern in vielen Bearbeitungen;
Das ›KlKR‹ findet sich häufig in juristischen Sammelhandschriften, zur Mitüberlieferung gehören vor allem ›Goldene Bulle‹, ›Sachsenspiegel‹ und ›Schwabenspiegel‹ (zu den Details siehe
Die illustrierten Handschriften des ›KlKR‹ weisen ein wenig aufwendiges Ausstattungsniveau auf, sie sind als Gebrauchshandschriften angelegt, nur mäßig rubriziert und mit einer oder zwei kolorierten Federzeichnungen ausgestattet. Der Kaiser (Bügelkrone) wird meist in sitzender Position und immer mit Bart dargestellt. Nur die heute in München liegende Handschrift (Nr. 106.5.4.) sollte offenbar als Prachthandschrift angelegt werden; sie ist aus Pergament, hat eine Deckfarbenminiatur in goldenem Rahmen und ein abwechslungsreiches Lombardendekor.
Die Illustrationen gehören rechtsikonografisch zu den verfassungsrechtlichen Bildern. Thema ist durchgängig die Darstellung des im Prolog genannten Kaisers, der – den Textvorgaben entsprechend – in den Thronbildern in unterschiedlichen Positionen und Funktionen gezeigt wird. Zu sehen ist der Kaiser als Gesetzgeber (Nr. 106.5.1.; Nr. 106.5.3.), oberster Richter (Nr. 106.5.4.) und Dienstherr (Nr. 106.5.2.; Nr. 106.5.5.).