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106.5. ›Kleines Kaiserrecht‹

Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Gunhild Roth

KdiH-Band 10

Das ›Kleine Kaiserrecht‹ (›KlKR‹, früher auch ›Frankenspiegel‹) gilt als das jüngste Werk in der Reihe von Rechtssammlungen; es entstand vermutlich um 1350 im Frankfurter Raum. Als Verfasser wurde kürzlich Rudolf von Sachsenhausen († 1371), ein gut bezeugter Reichsministeriale aus dem kaiserlichen Umfeld (Beziehungen zu Ludwig IV. dem Bayern und Karl IV.), identifiziert. Als Quellen dienten vor allem der ›Schwabenspiegel‹, römisches und kanonisches Recht sowie Frankfurter Recht. Der Verfasser gliedert den Stoff in vier Bücher: 1. Gerichtsverfassung und Prozessordnung, 2. Privat- und Strafrecht, 3. Lehnrecht der Reichsdienstmannen, 4. Recht der Reichsstädte. Das Werk liegt allerdings nicht in einer festen Textgestalt vor, sondern in vielen Bearbeitungen; Munzel-Everling (2019) hat diese Varianten nebst deren zahlreichen Abweichungen in ihrer Edition ausgewiesen. – Zum Anlass der Abfassung wird in der Vorrede explizit darauf eingegangen, dass der Kaiser erkannt habe, dass die welt [...] ye böser [wirt] vnd die lütte an den wercken lepten vnrecht, weswegen er Recht und Gerechtigkeit schaffen wolle und daher mit Gelehrten und Fachleuten beraten habe, wie dies zu tun sei. Das ›KlKR‹ wurde weit verbreitet, Schwerpunkte liegen im heutigen Hessen und Westfalen. Erhalten sind 53 Handschriften (die älteste datierte von 1372), davon fünf als Fragmente (zwei aus der Mitte des 14. Jahrhunderts). Der Schwerpunkt der Überlieferung liegt im 15. Jahrhundert, die jüngsten, sicher datierbaren Handschriften stammen aus der Zeit von 1470 bis 1486. Nur fünf Handschriften zum ›KlKR‹ enthalten Abbildungen, eine weitere Abbildung ist verloren (vgl. Nr. 106.7.4., 145r); alle illustrierten Handschriften entstanden im 15. Jahrhundert. – Zeitgenössische Besitzer bzw. Auftraggeber sind in unserem Bestand nicht auszumachen, in einer Handschrift hat sich der Schreiber genannt (Nr. 106.5.5.), es kann vermutet werden, dass es sich um den Stadtschreiber oder ein Ratsmitglied gehandelt hat.

Das ›KlKR‹ findet sich häufig in juristischen Sammelhandschriften, zur Mitüberlieferung gehören vor allem ›Goldene Bulle‹, ›Sachsenspiegel‹ und ›Schwabenspiegel‹ (zu den Details siehe Munzel-Everling [2019] S. 391–394). Die hier zu besprechenden illustrierten Handschriften erscheinen als eigene Faszikel in Sammelbänden gemischten Inhalts (Buchbindersynthese) (Nr. 106.5.1., Nr. 106.5.2., Nr. 106.5.3.), als Separatüberlieferung (Nr. 106.5.5.) und mit einer weiteren Rechtssatzung (Nr. 106.5.4.).

Die illustrierten Handschriften des ›KlKR‹ weisen ein wenig aufwendiges Ausstattungsniveau auf, sie sind als Gebrauchshandschriften angelegt, nur mäßig rubriziert und mit einer oder zwei kolorierten Federzeichnungen ausgestattet. Der Kaiser (Bügelkrone) wird meist in sitzender Position und immer mit Bart dargestellt. Nur die heute in München liegende Handschrift (Nr. 106.5.4.) sollte offenbar als Prachthandschrift angelegt werden; sie ist aus Pergament, hat eine Deckfarbenminiatur in goldenem Rahmen und ein abwechslungsreiches Lombardendekor.

Die Illustrationen gehören rechtsikonografisch zu den verfassungsrechtlichen Bildern. Thema ist durchgängig die Darstellung des im Prolog genannten Kaisers, der – den Textvorgaben entsprechend – in den Thronbildern in unterschiedlichen Positionen und Funktionen gezeigt wird. Zu sehen ist der Kaiser als Gesetzgeber (Nr. 106.5.1.; Nr. 106.5.3.), oberster Richter (Nr. 106.5.4.) und Dienstherr (Nr. 106.5.2.; Nr. 106.5.5.).