106.4.8. Fribourg, Archives de l’Etat, Législation et variétés 42
Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Heike Bismark
KdiH-Band 10
1410 (141rb).
Freiburg i. Ü.
Laut Kolophon (141rb) von Henslin Verber (geboren 1355 in Breslau, seit 1371 in Freiburg, dort 1409 Bürgerrecht, Ratsmitglied, gestorben 1422) 1410 in Auftrag gegeben. Danach ging die Handschrift in den Besitz des Freiburger Notars und Stadtschreibers Berard Falcon (Falck) über und wurde nach dessen Tod um 1478 an seinen Verwandten Wilhelm Tachs verkauft.
Siehe auch Nr. 106.10.6.
| 1. | 1ra–5va | Register zu Text 2 und 3 |
| 2. | 5vb–42ra | ›Buch der Könige‹ |
| 3. | 43ra–132va |
›Schwabenspiegel‹ Land- und Lehnrecht
Landrecht 43ra–108vb, Lehnrecht 108vb–132va; auf 84ra irrig: Hie vahet an daz edel buͦch daz da heißet lehen rechte· Ob ein kint sin iarzal behaltet ...; vgl.
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| 4. | 133ra–142vb |
›Stadtrecht von Freiburg/Fribourg‹
›Handfeste‹, siehe Nr. 106.10.6.
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Pergament, V + 160 Blätter, 505 × 365 mm, Textura formata, eine Hand, bruͦder gerhart von franken (141rb), zweispaltig, 37 Zeilen, Initialen mit Fleuronné, Majuskeln, rubriziert.
alemannisch.
Drei Deckfarbenminiaturen (5vb, 84ra, 109ra) und eine historisierte Initiale (43ra) zu Text 3; zu Text 4 siehe Nr. 106.10.6. – Verfassungsrecht.
Die Miniaturen sind in die Textspalten integriert und zwischen vier und acht Zeilen hoch; die größeren Bilddarstellungen stehen als gerahmte Kleinbilder jeweils an den Text- bzw. Buchanfängen. Jede dieser Texteinheiten beginnt mit einer aufwendig gestalteten Bordürenseite (Flechtwerk mit Fleuronné und Bändern [5v, 43r] oder Tierornamentik: Hasen und Hunde [109r], Drachen [133r]).
Die Handschrift zeichnet sich durch ein hohes Ausstattungsniveau aus. Besondere Sorgfalt gilt der Darstellung der Ornate und Kronen. In den Illustrationen zum ›Swsp‹ tragen die Herrscher regelhaft einen hermelinbesetzten mennigefarbenen Mantel, außerdem die kaiserliche Bügelkrone im Gegensatz zu der königlichen Reifkrone zu Beginn des ›BdK‹.
5vb: Der Herrscher auf der Thronbank (Reifkrone) hält in seiner linken Hand das Zepter, auf das er mit seiner Rechten (Zeigegestus) hinweist. – Die Miniatur steht am Textbeginn der kuͤnge buͦche (Überschrift 5va unten), das gottgefällige Könige und Richter des Alten Testaments vorstellt. Das Thronbild eines Königs spiegelt Überschrift und Inhalt des Textes.
43ra: Der Herrscher auf dem Thron (Bügelkrone) hält in seiner rechten Hand ein blank gezogenes Schwert, das mit seiner Spitze nach oben zeigt. – Die mit Gold unterlegte H-Initiale markiert den Beginn der religiösen Vorrede, in der Gottes Auftrag für ein friedliches Miteinander der Menschen betont wird. Die Verantwortung hierfür liegt bei dem Stellvertreter Gottes auf Erden, von dem der Kaiser das Schwert erhalten hat, damit er das weltliche Recht verteidigt und sichert: Daz weltlich swert des gerichtes lihet der babst dem keiser ... (43vb).
84ra: Vor dem Herrscher (Bügelkrone) steht ein bartloser junger Mann, der seine rechte Hand zum Eid (Schwurgestus) erhoben hat und in seiner Linken eine zweifach gesiegelte Urkunde hält. – Ein unmittelbarer Text-Bild-Bezug zu den nachfolgenden Artikeln des zweiten Landrechtsbuches (
109ra: Vor dem Herrscher (Bügelkrone) steht ein junger Mann in kurzem Lentner. Während der Kaiser seinen linken Arm um die Schultern des Mannes gelegt hat, hat jener seine Arme über dem Oberkörper gekreuzt (byzantinischer Ehrerbietungsgestus). – Die Überschrift (108vb) kündigt das hier beginnende Lehnrecht an, sodass die Figuren als Lehnsherr und Vasall zu deuten sind. Da der Herrscher steht, darf auch der Lehnsmann stehen; seine untergeordnete Stellung zeigt er durch den Ehrerbietungsgestus an.
Rot, Blau, Beige, Gold, Weiß, Violett, Grün.
Abb. 151: 109r. Belehnung.