106.4.11. Karlsruhe, Badische Landesbibliothek, Cod. Donaueschingen 742
Bearbeitet von Dagmar Hüpper
KdiH-Band 10
1458 (97v).
Rheinfränkischer Raum.
Erstbesitzer Johann. de Spr. (Spira?; 97v), später im Besitz von Johann Leonhard Hug (
| 1. | 1ra–97va |
›Schwabenspiegel‹ Land- und Lehnrecht
jeweils mit Register (Bl. 1–4, 75–77)
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| 2. | 99v–220 | Frater Bernardus de Parentinis, ›Tractatus de officio missae‹ |
| 3. | 221r | Rezepte gegen die Pest |
| 4. | 222v | Urkundenabschrift (1250) St. Mariae zu Trier |
Papier, 224 Blätter, 282 × 212 mm, Bastarda, eine Hand, zweispaltig, 37–43 Zeilen.
rheinfränkisch.
Zwei unkolorierte Federzeichnungen (5ra, 77ra). – Verfassungs- und Lehnrecht.
Zu Beginn der Werkteile je eine Federzeichnung vom Schreiber (?) anstelle der Eingangsinitiale (ausgesparter Raum: sieben Zeilen). Beide sind etwa eine halbe Spalte breit, nach oben ragen sie über den Schriftspiegel hinaus (die erste ist drei Mal so hoch wie der ausgesparte Raum).
5r: In einer aufwendig gestalteten Thronarchitektur (angedeutete Perspektive, Schraffuren) sitzt der junge Herrscher (Bügelkrone; lange lockige Haare) mit übereinandergeschlagenen Beinen. Über seinem faltenreichen Umhang trägt er auf seinem Rücken eine Tartsche, und er hält ein blank gezogenes Schwert mit der Spitze nach oben (Zeichen der Hochgerichtsbarkeit). – Die Illustration steht zu Beginn der Vorrede zum Landrechtsbuch, in der die Menschen aufgefordert werden, in Frieden miteinander zu leben. Die von Gott gewollte Eintracht hat der weltliche Herrscher nicht nur durch Recht und Gericht zu sichern, sondern auch als oberster Kriegsherr des Reiches zu verteidigen.
77r: Ein Mann (Hut mit auffälligem Federschmuck, modische Kleidung und Schuhwerk) sitzt mit übereinandergeschlagenen Beinen auf einer Bank. Vor ihm kniet ein Mann und streckt ihm seine rechte Hand entgegen. – In der Illustration zu Beginn des Lehnrechtsbuches wird angespielt auf den Ritus der Belehnung, der allerdings nicht ganz korrekt in Szene gesetzt ist: Wenn der Lehnsherr sitzt (hier mit der Beinhaltung eines Richters), muss der vor ihm kniende Lehnsmann ihm seine gefalteten Hände entgegenstrecken.