KdiH

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106.10.18. Zwickau, Stadtarchiv, Ms. III X 1, Nr. 141b

Bearbeitet von Gunhild Roth und Dagmar Hüpper

KdiH-Band 10

Datierung:

14. Jahrhundert (ca. 1348–1358 bis Anfang 15. Jahrhundert).

Lokalisierung:

Zwickau.

Besitzgeschichte:

Auftraggeber und Besitzer: Rat der Stadt Zwickau.

Inhalt:
1. 1r–17v Urkunden der Stadt Zwickau
14v–15v Nachträge zum ›Zwickauer Rechtsbuch‹
2. 18ra–20va ›Weichbild-Vulgata‹
Fragment
3. 21ra–72vb ›Zwickauer Rechtsbuch‹
4. 73v–76v Neue Tuchmacherordnung (1455)
5. 80ra–102vb Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Lehnrecht
in 178 Artikeln; 101ra ›Von der Herren Geburt‹, 101ra–102vb Reimvorreden
6. 103ra–107vb Nachträge des 15. und 16. Jahrhunderts
I. Kodikologische Beschreibung:

Pergament, 108 Blätter, 363 × 275 mm, Textura, zwei Schreiber, Heinrich der alde stadtschreiber (Reimvorrede, Teil I bis Art. IX) und Dietrich, zweispaltig, 37–40 Zeilen, vier- bis zwölfzeilige Zierinitialen (u. a. 21ra, 41ra, 80ra), rubriziert.

Schreibsprache:

mitteldeutsch.

II. Bildausstattung:

Fünf kolorierte Federzeichnungen (72r, 72v). Freier Raum auf 70ra (14 Zeilen hoch), 71rb (elf Zeilen hoch), 72vb (fünf Zeilen hoch) und öfter (vgl. Ullrich [1941] S. XV) für Überschrift oder Illustration. – Strafrecht.

Format und Anordnung, Bildaufbau und -ausführung, Bildthemen:

Die ungerahmten (nur auf 72va Rahmen aus bunten Blumenstempeln) sechs- bis zwölfzeiligen Federzeichnungen sind in den Text integriert. Es sind Bildszenen, die eine oder mehrere peinliche Strafen illustrieren und in der Bildtradition der Codices picturati des ›Sachsenspiegels‹ stehen (vgl. die Stoffgruppeneinleitung 106.).

Die Figuren zeichnen sich durch kräftige schwarze Umrisslinien aus, sie sind auf einem kleinen gelblichen Rasenstück mit schwarz schraffiertem Gras und angedeuteten Blumen verortet (ansonsten ist kein Hintergrund vorhanden). Aufgrund der einfachen Farbgebung in kräftigem Rot, Blau, Gelb und Grün mit wenigen Details oder Gewandfalten wird nur wenig Plastizität erzeugt. Die Szenen bestechen durch die dynamischen Gesten und die Brutalität, die mit Hilfe von Blutspritzern oder auch den wild flatternden Haaren der Henker und Verurteilten zum Ausdruck kommt. Negativ konnotiert sind die langen Nasen im Profil oder auch das deutliche Zeigen von Zähnen.

72ra: zwei Szenen: links eine liegende Person in einem Feld, über die ein Mann Erde schaufelt; rechts ein hölzerner Wohnturm, dessen Obergeschoss und Tür von jeweils zwei Männern mit Äxten eingeschlagen werden. – Der Kontext (zu III, Buch 2, 28 §§ 1–2) wird auf 70vb beschrieben: Strafe für Notzüchtiger im Freien: den sal man lebendig begrabin; Strafe für Notzüchtiger im Haus: daz hus sol man uf brechen, da sol zu kumen alle gemeine vnde sol weder stein noch gebuwe eins bi dem andern nicht en lan (71vb; siehe auch Nr. 106.3.12., 279v).

72rb: auf grüner Wiese in einer Grube liegen auf einem Dornenbüschel unten eine Frau mit Haube, auf ihr ein Mann mit auf den Rücken gefesselten Händen, über ihnen ein weiteres dickes Dornenbüschel und in ihrer Körpermitte ein Holzpflock. Über ihnen stehen zwei Männer mit schweren Hämmern. – Der Kontext (zu III, Buch 2, 29 § 1) steht auf 72ra, die Strafe für auf frischer Tat ertappte Ehebrecher ist, daz man si beide lebendic begrab vnd sol zwu burde dorne haben ein legen vnder si vnd ein vber si vnd einen phale durche si slahen vnd denne daz grap zu werfen.

72va: zwei Szenen: links ein zweischläfriger Galgen, an dessen rechtem Balken eine Leiter lehnt. Auf ihr steht ein Mann und knüpft zwei Seilenden zu einem Knoten. Das Seil liegt um den Hals des Gehenkten. Rechts kniet ein Mann neben einer Säule, seine Hände sind daran gefesselt. Links von ihm steht ein Mann, in seiner erhobenen linken Hand einen Knüppel. Rechts steht ein Mann mit Rutenbüschel im Gürtel und einer Schere in den Händen. – Der Kontext (zu III, Buch 2, 34) steht direkt über dem Bild: Einen Dieb oder Fälscher von Maßen und Gewichten soll man hängen, aber wenn der Dieb weniger als sechs Pfennig gestohlen hat, richtet man vbir in in zu hut vnd zu har.

72vb: zwei Szenen: links ein Mann, der ein Rad in seinen Händen hält, rechts vor ihm ein Mann mit bloßen Beinen, seine Hände sind zum Rad hin ausgestreckt. Vom Rad tropft Blut auf seine Knie. Rechts steht ein auf einem Pfahl aufgebautes Rad, in dessen Speichen ein nackter Mann eingewoben ist, von seinen Extremitäten tropft Blut auf die darunter liegende Wiese. – Der Kontext (zu III, Buch 2, 35) steht über dem Bild: Mörder, Mühlen-, Kirchenräuber u. a. di sol man alle radbrechen.

In der unteren Hälfte der Spalte kniet ein halbnackter gefesselter Mann, den Kopf nach links gesenkt, aus seinem Hals spritzt Blut. Rechts von ihm steht ein Mann mit erhobenem Schwert. – Der Kontext (zu III, Buch 2, 36) steht direkt darüber: Totschläger, Räuber, Brandstifter, Friedebrecher sol man alle enthelsen.

Farben:

Rot, Blau, Olivgrün, Beige/Gelb, Braun.

Literatur:

Oppitz 2 (1990) Nr. 1637.

Wir danken Jürgen Wolf, Marburg, dass er uns seine Notizen von der Autopsie der Handschrift zur Verfügung gestellt hat.

Abb. 229: 72v. Peinliche Strafen.

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Abb. 227.
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Abb. 229.