106.3.5. Heidelberg, Universitätsbibliothek, Cod. Pal. germ. 164
Bearbeitet von Dagmar Hüpper
KdiH-Band 10
Anfang 14. Jahrhundert.
(Ober-)Sachsen.
Die Handschrift ist wohl im ostmitteldeutschen Sprachraum entstanden, wird aber erst im Besitz des Ulrich Fugger greifbar (vgl. Fuggerinventar von 1571), dessen Bibliothek 1584 mit den Beständen der Heidelberger Bibliotheca Palatina vereint wurde (
| 1r–30v |
Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Land- und Lehnrecht
in umgekehrter Reihenfolge: Lehnrecht Bl. 1–6, Landrecht Bl. 7–29; Inc.: Swer lenrecht kúnnen wil der volge dis buches lere [...] noch kein recht uf daz lant geseczen iz enwille kore daz lant; 30v ›Von der Herren Geburt‹
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Pergament, VI + 3 (Papier) + 30 + 3 + VI (Papier) Blätter (ursprünglich 92 Blätter, erhalten sind *25, *32–*44, *37–*59, *62–*64, vgl.
ostmitteldeutsch-thüringisch (
310 kolorierte Federzeichnungen (
Die Bildkolumnen sind sehr regelmäßig aufgebaut: Es überwiegen die Seiten mit fünf (34 Seiten) und sechs (18 Seiten) Bildkolumnen; vor allem in dem vorangestellten Lehnrecht finden sich auch einige Seiten, die mit vier Bildzeilen (3v, 4r, 5v, 6r/v, 8v, 18r) eine großzügigere Raumaufteilung vermitteln. Nahezu durchgängig sind die Bildzeilen durch dünne Haarstriche voneinander getrennt, wobei auch ein Bildelement (Gebäudemauer, Gras- oder Ährenbewuchs) die untere Abgrenzung der Bildzeile übernehmen kann. Auch die Teilung einiger Bildzeilen durch senkrechte Balken ist vorgenommen worden (etwa 1r 2–4, 2v 4, 5r 3–4), die wiederum unterschiedliche Funktionen übernehmen kann (vgl.
Bildprogramm und Bildgrammatik werden in Nr. 106.3.20. ausführlich erläutert.
In dieser Handschrift fallen bei den Personen die lockigen Haare und die relativ groß gezeichneten Hände auf, die die sprachliche Interaktion, die sich in Gesten ausdrückt, unterstreichen. An einigen Stellen zeigt sich bei der Darstellung blutender Wunden eine Tendenz zur realistischen Darstellung, die anderen Codices picturati fehlt (zum Beispiel 29v 3–5 im Gegensatz zu Nr. 106.3.20., 57v 3–5).
Einen umfassenden Einblick in das Bildprogramm vermitteln die Arbeiten zur Faksimile-Ausgabe (Heidelberger Bilderhandschrift [1989]) sowie
Unter den Codices picturati beginnt nur die Heidelberger Handschrift mit dem Lehnrecht, das zwar recht bald (in Art. 24) abbricht, für das aber etliche Belehnungsvorgänge ins Bild gesetzt sind, die über das formal korrekte Lehnsbegehren und den folgenden Belehnungsakt Auskunft geben: Der Vasall nähert sich seinem Lehnsherren mit gefalteten Händen; er kniet, wenn der Lehnsherr sitzt (1v 1–2), und er steht, wenn dieser steht (1r 3–5).
Zu den Darstellungen, die Unterschiede zu den anderen Bilderhandschriften aufweisen, gehört die Bestimmung zur Rechtsstellung der Kinder aus geschiedenen Ehen (16r 3). Der Geistliche (Tonsur) ist wie ein Richter zwischen einem Mann (grün-gelb geteiltes Obergewand) und einer Frau, die ein Kind auf dem Arm, ein zweites vor sich stehen hat, platziert. Während der Geistliche auf der einen Seite den Mann aus dem Bild zu schieben scheint, deutet er mit dem langen Zeigefinger seiner linken Hand gleichzeitig auf den Text-Bild-Buchstaben mit Artikelzahl und die Frau mit den Kindern, die anhand ihrer Kleiderfarben (grün und gelb) als Familie markiert sind. – Die Bildzeile zeigt die nach Kirchenrecht von einem Geistlichen vorgenommene Auflösung einer Ehe durch die räumliche Trennung eines Paares, das bereits ein Kind hat und ein zweites erwartet (16r Z. 14: daz di muter tregit, hier vom Maler missverstanden). Dass die gemeinsamen Kinder aus einer Ehe, die in Unkenntnis der Ehehindernisse geschlossenen wurde, keinerlei Nachteile in ihrer rechtlichen Stellung haben, ist nur dem Text (Ldr. III 27) zu entnehmen. Vgl., ohne Berücksichtigung der Kinder im Bild, Nr. 106.3.2.
Eine weitere Besonderheit in dieser Handschrift ist die Bestimmung zu Acht und Bann (22v 1). An der Text-Bild-Zäsur steht der Geistliche (Tonsur, grüne Albe, Stola). In seiner rechten Hand hält er einen stabartigen Gegenstand, auf den er hinweist und von dem Teile schon abgebrochen in der Bildmitte auf den Boden fallen. Vor dem Geistlichen liegt ein Mann, aus dessen weit geöffnetem Mund eine kleine menschliche Gestalt entweicht, die von einem Höllentier emporgezogen wird. – Im Text (Ldr. III 63 § 2) geht es um den Kirchenbann, der auch an anderen Stellen mit einem Geistlichen und einer zerbrochenen Kerze ins Bild gesetzt ist (vgl. die Untergruppeneinleitung 106.3.). Dass die Kirchenstrafe der Seele schadet, ist angezeigt durch die Seele, die den Körper des Gebannten verlassen muss, weil sie vom Teufel geholt wird (in diesem Sinne auch der Oldenburger Codex picturatus Nr. 106.3.17.). Demgegenüber illustrieren die Bilderhandschriften aus Dresden und Wolfenbüttel (Nr. 106.3.3. und Nr. 106.3.20.) das im Text angesprochene Zusammenwirken von Bann und Acht.
überwiegend Rot, Grün und Beigetöne, wenig Schwarz oder Blau.
Abb. 127: 22v. Acht und Bann (Bildzeile 1).