106.3.15. Lüneburg, Ratsbücherei, Ms. Jurid. 1
Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Gunhild Roth
KdiH-Band 10
1442.
Lüneburg.
Die Handschrift stammt aus dem Bestand der Bibliothek des Lüneburger Rates, der heute zusammen mit weiteren Sammlungen in der Ratsbücherei vereint ist. Es kann nicht sicher gesagt werden, ob sie zur alten Bibliothek des Rates gehörte (vgl.
| 6r–282r |
Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Landrecht
mit Glosse des Brand von Tzerstede (
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Pergament, 283 Blätter, 480 × 300 mm, eine Hand, Textualis formata (Haupttext) und Bastarda formata (Glosse), zweispaltig, 33 Zeilen, vierzeilige Goldinitialen, sieben- bis achtzeilige Zierinitialen in Blau und Gold, ein- und zweizeilige rote und blaue Lombarden, rubriziert, Fleuronné.
niederdeutsch.
Vier Bildseiten in Deckfarbenmalerei (2v, 3v, 4v, 5v), ausgeführt vom Hamburger Maler Hans Bornemann (ca. 1420–1473) zwischen 1442 und 1448 (zu ihm siehe
Die vier Bilder weisen prächtige Doppelrahmungen auf, in die teilweise Wappen integriert sind. Sie stehen in einer eigenen Lage vor dem Werkbeginn auf Versoseiten, die zugehörenden Rectoseiten sind unbeschrieben. Dies hat zu der Vermutung geführt, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt dem Codex beigegeben wurden. Sicherlich wurden sie, wie die beiden Illustrationen mit Lokalkolorit zeigen, für eine Lüneburger Handschrift hergestellt, ob aber für diese, ist fraglich.
In allen Darstellungen ist der Thron des Herrschers besonders prächtig und architektonisch differenziert ausgeführt. Die Öffentlichkeit, die für verfassungsrechtlich bedeutsame Ereignisse notwendig war, wird durch die Vielzahl der anwesenden Personen ausgedrückt, wobei auch hier eine große Sorgfalt in der Umsetzung von Ornaten und Kleidung, den verschiedenen Mienen und Gesten zu beobachten ist.
Das Organisationsprinzip der Illustrationen erscheint in sich schlüssig: »Eingebettet in die traditionelle Auffassung von der Herkunft und Überlieferung des Rechts steht am Ende dieser in vier Phasen dargestellten ›Bilder‹chronik der Rat der Stadt als Empfänger der Stadtprivilegien« (
2v: In der oberen Bildmitte sitzt Christus (gezackter Scheibennimbus) in der Mandorla auf dem Regenbogen, in zwei Gruppen zu je sechs Personen stehen Heilige neben ihm. In seinen Händen hält er zwei Schwerter, die er dem zu ihm aufschauenden Papst (Tiara, Schlüsselwappen links unten) und dem Kaiser (Bügelkrone und Reichswappen rechts unten) entgegenhält. Während beide in Anwesenheit ihres Gefolges das Schwert ergreifen, ist der Papst damit beschäftigt, den neben ihm stehenden gesattelten Schimmel zu besteigen, den der Kaiser festhält. – Die Illustration zeigt Gott bei der Vergabe der zwei Schwerter an das geistliche und weltliche Oberhaupt der Christenheit, gleichzeitig außerdem den von jedem Kaiser geforderten Bügel- und Zügeldienst, den dieser dem Papst beim Besteigen seines Pferdes zu leisten hat. Die entsprechenden Textaussagen hierzu finden sich im ersten Artikel des Rechtsbuches (Ldr. I 1).
3v: Vor dem Herrscher (Bügelkrone) und seinen beiden Insignienträgern mit Schwert und Reichsapfel haben sich vier reich gekleidete Männer (kostbar verarbeitete Kleidung, Rüstung) eingefunden, die an ihren Wappen zu identifizieren sind: Der Sachse und der Bayer knien, daneben stehen der Franke und der Schwabe; sie alle schauen auf die mit dem Reichssiegel ausgestattete Urkunde, die jeder von ihnen bereits mit einer Hand ergriffen hat. – Dargestellt sind die Vertreter der vier deutschen Länder/Stammesgebiete, die ursprünglich selbstständige Herzogtümer, später Pfalzgrafschaften waren, denen dann aber auch diese Privilegien vom Reich entzogen wurden (Ldr. III 53 § 1). Die Illustrationen zu dieser verfassungsrechtlich relevanten Entwicklung sind in drei der Codices picturati aus einer anderen Perspektive angelegt worden (vgl. Nr. 106.3.3.; Nr. 106.3.17.; Nr. 106.3.20.).
4v: Der Herrscher (Bügelkrone), neben ihm ein Insignienträger (Schwert und Reichsapfel), übergibt dem vor ihm knienden Mann eine gesiegelte und geöffnete, dreifach geknickte Urkunde. Neben dem Knienden liegt ein vierfach geteilter Wappenschild, der die Vereinigung von Sachsen und Lüneburg (silbernes springendes Pferd auf rotem Grund) anzeigt. In der Menschenmenge ist links ein Mann (grünes Gewand und Kopfbedeckung ähnlich einem Chaperon) zu erkennen, der sich mit Trauergestus vom Thron abgewandt hat und weggeht. – Illustriert ist die für Lüneburg historisch bedeutsame Belehnung des Herzogs von Sachsen mit dem Land Lüneburg durch Kaiser Karl IV. Zu sehen ist auch – »der Szene abgewandt« – sein Widersacher Herzog Albrecht I.: »Dargestellt ist das Ende des Erbfolgestreits um das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg nach dem Tode Herzog Wilhelms im Jahre 1369« (
5v: Der Herrscher (Bügelkrone) hält in seiner rechten Hand eine gesiegelte Urkunde. Rechts neben ihm steht ein Mann mit einem roten Buch, links eine Personengruppe, die den Vorgang durchaus unterschiedlich (Mimik und Handgebärden) zu bewerten scheint. Zwischen Herrscher und Gruppe steht ein großer, blonder, junger Mann (Bedeutungsmaßstab) mit einem Wappenschild, der eine Urkunde an den vordersten Mann der Gruppe weitergibt. – Die Illustration erinnert an die Geschichte Lüneburgs: »Kaiser Friedrich II. überreicht Herzog Otto dem Kind die Lehnsurkunde für das Herzogtum Braunschweig. Dieser gibt seinerseits eine Urkunde, das Lüneburger Stadtrecht, weiter. Am unteren Rand rechts das Wappen der Stadt Lüneburg. Um den linken, oberen und rechten Seitenrand sind 24 Wappen von Lüneburger Patrizierfamilien gruppiert« (
breite Palette aller Farben, Golduntergrund.
Abb. 137: 3v. Der Kaiser mit (Stammes-)Vertretern des Reichs.