KdiH

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106.4.25. Wolfegg, Fürstlich Waldburg-Wolfegg’sche Bibliothek, Hs. 80 (olim B 848)

Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Gunhild Roth

KdiH-Band 10

Datierung:

1440–1450.

Besitzgeschichte:

Im Besitz der Familie von Schellenberg (Kisslegg/Allgäu), dann an die Grafen von Wolfegg übergegangen (Mandry [1866] S. 310).

Inhalt:
1. 1r–171v ›Schwabenspiegel‹ Land- und Lehnrecht
mit Register (169r–171v
2. 172r–173v Notizen mit Begebenheiten der Familie von Schellenberg aus den Jahren 1432–1438
I. Kodikologische Beschreibung:

Papier, 173 Blätter, 470 × 280 mm, Bastarda (2r Textura), eine Hand (?), zweispaltig, 33–36 Zeilen, Rubrizierung.

Schreibsprache:

alemannisch.

II. Bildausstattung:

Eine kolorierte Federzeichnung (1v) und eine historisierte Initiale (2ra), aus der Lauber-Werkstatt. – Verfassungsrecht und christliche Ikonografie.

Format und Anordnung:

Ganzseitige Federzeichnung vor Text 1 und gegenüber H-Initiale mit farbigem Rankenwerk, die linke Spalte ausfüllend, nach der Überschrift zum Landrecht.

Bildaufbau und -ausführung, Bildthemen:

1v: In einem mit Säulen ausgestatteten Thronsaal sitzt der Herrscher (Bügelkrone) in hochgeschlossenem roten Mantel und hält gesiegelte Urkunden in seinen Händen. Vor ihm knien neun Männer (unterschiedlich aufwendige Kleidung, Haar- und Barttrachten; nur einer mit Kopfbedeckung), von denen die meisten bereits ihre Urkunde erhalten haben. – Dargestellt wird der Herrscher in seiner Funktion als oberster Gesetzgeber (nicht Lehnsherr), wie es von der Überschrift auf der gegenüberliegenden Seite nahegelegt wird: Hie vohet sich an dis buch das do saget Keiser recht vn(d) lehen recht lantrecht vn(d) sprichet man Jme der sahssen spiegel [!]. Eine ganz ähnliche Bildkomposition, gleichfalls aus der Werkstatt Diebold Laubers, lässt die Eingangsminiatur zum Lehnrecht in der Trierer Handschrift Nr. 106.4.22. erkennen.

2r: In der roten Initiale vor blauem Hintergrund ein blonder Engel (Nimbus, hellbeiges Gewand) mit vor der Brust verschränkten Armen, den Kopf leicht zur Seite geneigt. – Das Bild antizipiert die im Prolog angesprochene Güte Gottes, die durch den byzantinischen Unterwerfungsgestus des Engels symbolisiert wird (ähnlich sollte wohl 93r in der Trierer Handschrift gestaltet werden).

Farben:

kräftiges Rot, Blau, Beige, Grüntöne, auch in pastellfarbenen Varianten.

Literatur:

Mandry (1866) S. 309–320; Oppitz 2 (1990) Nr. 1563. – Derschka (2002) S. 399f. mit Abb. 76.

Abb. 167: 1v. Herrscher als oberster Gesetzgeber.

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Abb. 167.