106.11.4. Soest, Stadtarchiv, Abt. A, Nr. 2771
Bearbeitet von Dagmar Hüpper, Lukas Reddemann, Heike Bismark und Friedel Roolfs
KdiH-Band 10
Ca. 1330–1350.
Soest.
Die Handschrift gehört zu frühen offiziellen Aufzeichnungen Soester Stadtgeschichte (Das Soester Nequambuch [1924] S. 3*) und ist im Inventar des Stadtarchivs von 1793 aufgeführt.
| 1r–39r |
Soester Nequambuch
14r–15v Proskriptionen aus dem ältesten Soester Bürgerbuch (1304–1309)
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Pergament, 49 + sieben Blätter, 215 × 155 mm, mehrere zeitgleiche Hände.
lateinisch und niederdeutsch.
13 ganzseitige Deckfarbenminiaturen, heute: 2v (I), 3v (II), 10v (III), 18v (V), 25v (VII), 26v (VIII), 32ar (IV), 33v (IX), 34v (X), 41v (XI), 42v (XII), 44ar (VI), 46r (XIII); die römischen Ziffern beziehen sich auf die Nummerierung der Bildseiten in der Handschrift (ursprüngliche Reihenfolge der Bilder: XI, XII, XIII, II, I, III, VI, VIII, IX, X, IV, V, VII;
Die Miniaturen stehen überwiegend auf Versoseiten (Ausnahme: das letzte Bild sowie die nachträglich eingefügten Bilder). Sie sind doppelt farbig gerahmt (außen rot, innen grün), wobei Bildbestandteile über den Rahmen hinausragen (spielerisch mal vor, mal hinter dem Rahmen).
Der Hintergrund ist regelhaft in Blautönen gehalten, dennoch lässt sich zwischen Darstellungen in freier Natur (Baum: 18v; Sand- und Felsboden: 18v, 26v; Feld und Flur: 32ar; Gewässer: 46r) und Innenräumen oder Gebäuden (Gardinen: 2v, 33v; Gebäudearchitektur: 25v, 34v, 41v, 42v) unterscheiden. Bei den Personendarstellungen fallen die großen, schlanken Figuren und die Ausdruckskraft ihrer Gestik auf; Verarbeitung und Schnitt ihrer Kleidung entsprechen den kostümgeschichtlichen Befunden der Zeit; die städtischen Erfüllungsgehilfen (Henker) sind an ihrer Berufskleidung zu erkennen, sie tragen braune und rote Obergewänder (18v, 26v, 34v), haben ein Schwert und einen kleinen Buckelschild umgegürtet (25v, 42v). Durchaus realitätsnah ist die Wiedergabe der Waffen und anderer Realien (
Stilistisch ist die Ausführung mit den jüngeren Darstellungen (um 1330) aus dem Codex Manesse (z. B. 194r, Nr. 76.2.2.) oder dem Karlsruher Heilsspiegel von ca. 1350 (Karlsruhe, Cod. K 3378; siehe künftig Nr. 120.2.8.) vergleichbar: Körper und Gliedmaßen der Figuren sind übermäßig lang, ihre Gesten stark betont, während die Gesichter eine zurückhaltendere Mimik aufweisen; die schwarzen Umrisslinien wirken sehr dominant, gleichzeitig werden mit Farbe Schlaglichter oder Schattierungen erzeugt. Für diese Handschrift ist im Gegensatz zu den Vergleichsbeispielen besonders der gefärbte Hintergrund hervorzuheben, der der Handschrift zusätzlich Pracht verleiht.
Unter den dreizehn Miniaturen sind je zwei zum Verfassungsrecht (2v: Huldigung vor dem Erzbischof, 3v: Huldigung vor dem Marschall) und zum Prozessrecht (10v: Anklage und 44ar: falsches Zeugnis vor dem Stadtrichter) und eine zum Privatrecht (33v: falsche Aussagen vor einem Paar). Die übrigen Darstellungen haben einen strafrechtlichen Inhalt, also Delikte (32ar: Viehraub, 41v: verbotenes Würfelspiel/Falschspiel) und vor allem Strafen (18v: Enthaupten, 25v: Wüstung, 26v: Rädern, 34v: Gefängnis, 42v: Stadtverweis, 46r: Wippen).
Ob man im Erzbischof (2v) und im Marschall (3v) den »Erzbischof von Köln als Landesherrn für die Stadt Soest« und den »Marschall von Westfalen, der den Erzbischof von Köln als Landesherrn vertritt«, sehen kann (
Ikonografisch erwartbar sind die Herrscher (2v, 3v) und Richter (10v mit überkreuzten Beinen, 44ar) in sitzender Position dargestellt. Der Richter hält in beiden Fällen einen Handschuh als Zeichen seines Amtes in der linken Hand. Einer der vor ihm stehenden Männer (44ar) legt ein falsches Zeugnis ab, wie der über den Köpfen der Männer schwebende kleine Teufel anzeigt. Einer Gerichtssituation nachgebildet ist die sprachliche Interaktion vor dem auf einer Bank sitzenden Paar (33v; auch hier hält der Mann in der Linken einen Handschuh), in der es ebenfalls um Falschaussagen (Teufel) geht. Unklar bleibt die entscheidende Instanz, bei der es sich nicht um ein amtliches Gericht handeln wird. Dies verbietet die Anwesenheit der Frau, die allerdings im Umfeld des Hauses und der Familie mit ihrem Mann zusammen Entscheidungen fällen kann: Möglicherweise steht vor dem Ehepaar der Sohn des Hauses, dessen Mi-parti-Kleidung mit den Gewandfarben des Paares übereinstimmt.
Der Text-Bild-Bezug, der aufgrund der inkonstanten Reihung der Tafeln schon erschwert ist, wird durch die ungegliederte Abfolge der Einträge nahezu unmöglich. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich vor allem für die strafrechtlich interessanten Szenen Bezüge im Text nachweisen lassen, die belegen, dass Vergehen und Strafen in Soest gerichtsrelevant waren. Dies betrifft die oben benannten Falschaussagen ebenso wie den Diebstahl oder Raub von Vieh (32ar), der im Soester Kontext auf adelige Täter (gerüstete Männer auf gesattelten Pferden) zugeschnitten wurde, und das Glücksspiel.
41v: Zwei würfelspielende Männer, von denen einer unter seinem Obergewand schon nackt zu sein scheint, dokumentieren den Tatbestand des verbotenen Glücksspiels, das leicht auch zum Falschspiel werden konnte. Das unterschiedliche Spielglück der beiden lässt sich auch an Gestik und Mimik der Spieler und dem beobachtenden Paar festmachen. – Es ist anzunehmen, dass sich die Miniatur auf die Ausführungen zum verbotenen Würfelspiel in Eintrag Nr. 310 (38v) bezieht.
Im Soester Nequambuch bildlich erfasst sind die peinlichen Strafen Enthaupten (18v) und Rädern (26v). Hier ist regelhaft ein entschlossen agierender Henker (braunes, halblanges Obergewand) zu sehen, außerdem etliche Menschen, von denen einige Mitleid oder Trauer zeigen. Eine ganz besondere, nur selten verbildlichte Strafe ist die Wüstung (25v; vgl. Nr. 106.3.20.), die den Tod des Verbrechers und die Vernichtung/Zerstörung seiner gesamten Habe einschließt.
25v: Vor einem Giebelhaus mit typisch norddeutschen, aber auch in Westfalen gängigen, gekreuzten Windbrettern stehen zwei Männer, von denen einer eine brennende Fackel an das Hausdach, der andere zwei Pferde am Zügel hält. Beide tragen Oberkleider in den Farben der Stadtdiener (Rot und Braun).
Während die Vergehen, die mit Gefängnis bestraft werden (34v), nicht zur Darstellung kommen, wird die Strafe der Stadtverweisung, die vor allem Verbrecher trifft, die einen Urfehdeeid leisten mussten, ins Bild gesetzt.
42v: Mit körperlichem Einsatz drängen die städtischen Amtsträger einen Mann, der offensichtlich auch den Einflüsterungen des Teufels (Falschaussage, Meineid) erlegen ist, aus dem Stadttor. – Der Text-Bild-Bezug ergibt sich hier durch die Beischrift oberhalb des Textes Isti sunt qui solent periurare ciuitatem ... und den nachstehenden Urfehde-Eintragungen (ab 43r, 46v, Nr. 355 ... periuraverunt orvede ...).
Die letzte Bildtafel im Codex enthält Angaben über die für Soest typische Ehrenstrafe des Wippens.
46r: Vor den Augen mehrerer Zuschauer wird ein kahlgeschorener Missetäter von einer treppenartigen Wippe ins Wasser geschleudert (in der Menge ein Stadtdiener im braunen Gewand). – Die Bildtafel enthält Beischriften unterschiedlicher Hände und Tinten. Über der Zielperson des öffentlichen Spotts steht ihr Name, das Gewässer wird als grote dyke bezeichnet. Außerhalb des Rahmens wurden weitere Personennamen, die die Ehrenstrafe über sich ergehen lassen mussten, von späterer Hand eingetragen.
reiche Palette aus verschiedenen Blau-, Grün-, Rot- und Gelbtönen, Braun, Beige, Weiß, Schwarz.
Handschriftencensus Westfalen (1999) S. 311, Nr. 0677. – Das Soester Nequambuch (1924) S. 4*–10* mit Bl. 1–13 (Abb. der Bildseiten);
Handschriftencensus; https://wiki.genealogy.net/Soest/Nequambuch
http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:0070-disa-7612319 (Soester Nequambuch 1924)
Abb. 232: 46r: Wippen.