KdiH

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106.4.18. München, Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 9299

Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Friedel Roolfs

KdiH-Band 10

Datierung:

2. Viertel 14. Jahrhundert.

Lokalisierung:

Bayern.

Besitzgeschichte:

Von der Münchner Hofbibliothek 1631 an die Herzoglich Meiningische Bibliothek (Signatur Hs. 93, früher Hs. 40) abgegeben, 1678 Handzeichen Herzog Bernhards von Sachsen (1v), am 31.7.2001 nach München zurückgegeben.

Inhalt: Teil einer ehemals umfangreicheren Handschrift (vgl. Blatt- und Lagenbezeichnungen), die möglicherweise auch das Landrecht enthielt.
2ra–33va ›Schwabenspiegel‹ Lehnrecht
I. Kodikologische Beschreibung:

Pergament, 33 Blätter, 315 × 227 mm, Textualis, eine Hand, zweispaltig, 39 Zeilen, 2ra fünfzeilige Initiale, rot auf blauem, viereckigem Grund mit rot-blauen, zum Teil braun endenden Blattranken-Ausläufern an drei Ecken, abwechselnd blaue und rote dreizeilige Lombarden, rote Kapitelüberschriften.

Schreibsprache:

bairisch.

II. Bildausstattung:

Eine Deckfarbenminiatur (1r). – Lehnrecht.

Format und Anordnung, Bildaufbau und -ausführung, Bildthemen:

Die ganzseitige Deckfarbenminiatur (vorgebunden?) ist in der oberen Hälfte gerahmt, im unteren Teil der Illustration ist der Rahmen von der Thronarchitektur und den Personendarstellungen teilweise verdeckt bzw. nicht ausgeführt. Auffallend ist die detailfreudige Wiedergabe der Mimik und Handgesten, aber auch der Kleidung, vor allem der verschiedenen Schuhtypen, und der Frisuren.

Der Herrscher (Bügelkrone, Zepter) in einem rötlichen, hermelinbesetzten Umhang sitzt auf einem mehrstufigen Kastenthron. Der hinter ihm stehende Schwertträger ist Zeichen der hoheitlichen Gewalt, die der Herrscher als oberster Lehnsherr ausübt. Er übergibt ein Fahnenlehen (mit wittelsbachischen Rauten) an den vor ihm knienden Mann. Die Fahnen der vier weiteren Personen (mit Gugeln), von denen einer ein Kurzschwert am Gürtel trägt, sind nicht weiter ausgeführt. – Die Belehnungsszene, die vor dem Beginn des Lehnrechts (Hie hevet sich an daz Lehen Puch 2ra) steht, betont die lehnsrechtliche Bedeutung des Herrschers, der den ersten Heerschild innehat. Die Belehnung selbst ist dem Ritus entsprechend dargestellt: Der Herrscher sitzt, der Lehnsempfänger kniet vor ihm.

Farben:

Blau, Rot, Grün, Braun, Schwarz.

Literatur:

Rockinger (1890) S. 40f. (Nr. 222); Oppitz 2 (1990) Nr. 1018.

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus

Abb. 168: 1r. Der Herrscher verleiht ein Fahnenlehen.

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Abb. 168.