106.3.12. ehem. Legnica (Liegnitz), Kirchenbibliothek St. Peter und Paul, Gemoll Nr. 1
Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Gunhild Roth
KdiH-Band 10
5.12.1386 (278rb,
Liegnitz (Werkstatt des Nikolaus Wurm).
Der Codex enstand in der Regierungszeit von Ruprecht I. von Liegnitz (278rb). Nachgewiesen in der Ratsbibliothek in Liegnitz, seit 1604 ebendort in der Kirchenbibliothek St. Peter und Paul, seit 1942/45 verschollen.
Siehe auch Nr. 106.11.3.
| 1. | 1v–464v | Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Landrecht |
| 2. | 467r–512r |
Johann von Buch, ›Richtsteig Landrechts‹
siehe Nr. 106.11.3.
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Pergament, 512 Blätter, 399 × 295 mm, Textualis (?), zweispaltig, 41 Zeilen, rubriziert. – Da die Handschrift verschollen ist, erfolgt die Beschreibung nach
ostmitteldeutsch und lateinisch.
Elf Miniaturen (darunter zwei zu Text 2, siehe Nr. 106.11.3.), 20 Initialen, zwei Blutsverwandtschaftsbäume. – Nach
Format der Initialen zwischen etwa 55 × 52 mm und 145 × 152 mm; die Größe der Federzeichnungen variiert stark (kleinste 60 × 105 mm, größte 117 × 140 mm), sie können über den Schriftspiegel hinausreichen. Die beiden Blutsverwandtschaftsbäume haben Blattgröße. Nach den Beschreibungen bei
Laut
Zu den sechs Illustrationen, die verfassungsrechtliche Informationen aufgreifen, gehören die Eingangsminiatur (1v) zu der Vorrede ›Von der Herren Geburt‹, die Bilder zur Zwei-Schwerter-Lehre (9r) und zur Bündnistreue gegenüber dem Reich (124v), zur Gerichtsgewalt des Königs (335v) und seiner Funktion als oberster Lehnsherr (417v). Regelhaft ist der Herrscher mit ins Bild gesetzt, ohne Darstellung des Herrschers in seinem Amt ist lediglich die Illustration zu den vom Reich gesetzten Sonderfrieden der Geistlichen (284v) geblieben.
Die Belange der sieben privatrechtlichen Bilder, zu denen auch Unregelmäßigkeiten in Dienstverhältnissen gehören (294r), betreffen vor allem das Erbrecht. Hier folgt auf die Blutsverwandtschaftstafeln (15r/v), die zur Berechnung der Erbberechtigungen dienen, eine Auswahl von Sonderfällen wie der Erbgang zwischen Weltgeistlichem und Mönch (50r) und den Kindern aus verschiedenen, nacheinander geschlossenen oder aber rechtmäßig geschiedenen Ehen (183v, 337v). Mit der Vergabe der Morgengabe (40r) ist an einer Stelle auch das Ehegüterrecht berücksichtigt.
Bei den zehn prozessrechtlich orientierten Bildern ist zu unterscheiden zwischen denen, die durch die Anwesenheit eines Richters markiert sind, und denen, die aufgrund bestimmter vor Gericht üblicher Formalhandlungen erkannt werden können. Die Anwesenheit des Richters dokumentieren der Bischof im geistlichen Gericht (11v), Gott als Weltenrichter (78r), Richter und Beisitzer innerhalb der vier Bänke (90v) oder der Richter, vor dem ein Marktvergehen verhandelt wird, oder eine Frau, die wegen Vergewaltigung Klage erhebt (268v). Demgegenüber enthalten die drei Bilder zum Beweisverfahren des gerichtlichen Zweikampfs (103r) Hinweise auf die Angriffswaffe der Zweikämpfer (104v) und den tätlichen Angriff, der zu dem Zweikampf vor Gericht führt (114r). Auch Streitigkeiten um Besitzrechte (119r, 296v) können vor Gericht entschieden werden und basieren in der Regel auf dem Eidbeweis, der nur im Fall des Juden ins Bild gesetzt ist (296v).
Von den drei strafrechtlich ausgerichteten Illustrationen zeigen zwei nur die Strafen. Hierher gehört die Unterscheidung der Strafe zu Haut und Haar von der zu Hals und Hand, die in der körperlichen Züchtigung an der Staupsäule und dem Hängen eines Diebes (155va) dokumentiert ist. Die Entscheidung zwischen beiden Strafen ist abhängig von den Umständen und der Schwere des Delikts. Nicht Leib und Leben, wohl aber der Seele schadet der nach Kirchenrecht wirksame Bann (423r), der erst mit einer nachfolgenden Ächtung (Acht), die nicht ins Bild gesetzt ist, rechtserhebliche Auswirkungen für den Delinquenten hat. Eine Verbindung von Straf- und Prozessrecht enthält das Bild (279v), in dem das Verbrechen (Klägerin) und die darauf gesetzte Strafe (Wüstung) nebeneinandergestellt sind.
Zu den Besonderheiten der Handschrift gehören drei Illustrationen zu den verschiedenen Vorreden. Zwei davon zeigen ein mögliches Autorbild (3v, 5v), eines Bildanleihen aus der christlichen Ikonografie (4v).
rohe grellfarbige Gouache (1v–9r, 104v) und hell- bis dunkelbraune Federzeichnung (