KdiH

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106.11.5. Soest, Stadtarchiv, Abt. A, Nr. 3169

Bearbeitet von Dagmar Hüpper, Heike Bismark und Lukas Reddemann

KdiH-Band 10

Datierung:

2. Hälfte 15. Jahrhundert.

Lokalisierung:

Niederdeutsches Sprachgebiet.

Inhalt: Femegerichtsbuch, betitelt Dusses und dat hyr ynne beschreuen steit en sal nemant lesen noch horen lesen dan fru Scheffen des heylligen Ryches, darin u. a.:
1. 3–4, 17r ›Arnsberger Reformation der westfälischen Gerichte‹ (1437)
Reformacie des hemelichen gerichtz
2. 8r–13r, 34r–40v
›Ruprechtsche Fragen‹
zweites Stück von 1408
3. 15v–16v, 17v–21r, 33r ›Frankfurter Reformation‹ Friedrichs III. (1442)
vorwiegend femerechtliche Bestimmungen (Van deme hemelichen gerichte)
I. Kodikologische Beschreibung:

Papier, 40 Blätter (zwischen Bl. 4 und 17 sind neue Blätter eingebunden, die nach Bl. 21 gehört hätten), 300 × 245 mm, einspaltig, Bl. 34–40 zweispaltig.

Schreibsprache:

niederdeutsch.

II. Bildausstattung:

Zwei kolorierte Federzeichnungen (2r und 2v). – Verfassungsrecht.

Format und Anordnung, Bildaufbau und -ausführung:

Die ganzseitigen Miniaturen sind mit einem dünnen Federstrich, im Bodenbereich offen, gerahmt; bei beiden sind keine Hinweise auf Standorte oder Räumlichkeiten gegeben. Obschon die farbliche Ausgestaltung eher reduziert erscheint, sind Personen (Mimik, Gestik) und Realien (Tisch mit Tischtuch, Kleidung und Rüstung, Herrschaftszeichen und Waffen) in der Strichführung sehr sorgfältig und realitätsnah ausgeführt.

Bildthemen:

2r: An einem Tisch, auf dem ein blankgezogenes Schwert liegt, sitzen drei junge Männer. Ihre Körperhaltung und Handgebärden lassen auf eine sprachliche Interaktion schließen. Auffallend ist die weitgehend identische Kleidung. – Die Miniatur auf der ersten Seite nach dem Titelblatt, auf dem die Schöffen des Heiligen Römischen Reiches als alleinige Benutzer der Handschrift angesprochen werden, zeigt die Schöffen im Femegericht (Gerichtsschwert als Zeichen der peinlichen Gerichtsbarkeit). Die aus Mantel und Kappe bestehende Kleidung ist auch im ›Sachsenspiegel‹ als Kleidung der Schöffen ausgewiesen.

2v: Der Herrscher (Bügelkrone, Reichsinsignien) steht dem Betrachter zugewandt. Über seiner Ganzkörperrüstung trägt er einen Tuchmantel. – Die rubrizierte Beischrift Sanctus Karolus kennzeichnet den Souverän als Karl den Großen, der hier mit dem Schwert in der Hand als gerüsteter Verteidiger des Reiches dargestellt ist.

Farben:

schmale Palette aus Blau, Rot, Beige-Braun, Grün.

Literatur:

Oppitz 2 (1990) Nr. 1354. – Handschriftencensus Westfalen (1999) S. 311f., Nr. 0678.

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus

Abb. 233: 2r. Schöffen im Femegericht.

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Abb. 233.