106.10. Städtische Rechtsbücher und Stadtrechte
Bearbeitet von Gunhild Roth und Dagmar Hüpper
KdiH-Band 10
Rechtshandschriften im städtischen Gebrauch sind an die lokalen und zeitlichen Bedürfnisse und Anforderungen der spezifischen Stadt gebunden und in vielen Fällen auch nachweislich im Auftrag des Rates oder einzelner seiner Mitglieder angefertigt worden. Insofern unterscheiden sich die Handschriften in Inhalt und Aufbau. Gemeinsames Kennzeichen der als Solitäre zu bewertenden Codices ist die Tatsache, dass schon bei ihrer Anlage freie Seiten für Nachträge, Ergänzungen oder neu anfallende Rechtssätze der Stadt eingeplant wurden. Nicht selten sind namentlich bekannte (Stadt-)Schreiber an Anlage und Niederschrift der Texte beteiligt gewesen. Dass jede Handschrift auf ihren spezifischen Gebrauch hin konzipiert wurde, lässt sich nicht zuletzt daran erkennen, dass für dieselbe Stadt manchmal mehr als eine illustrierte Handschrift städtischen Rechts erhalten ist.
Städtische Rechtsbücher und Stadtrechte, oft auch als ›Weichbildrecht‹ bezeichnet, werden im Folgenden nach ihrem Ursprungs- oder Verwendungsort benannt, z. B. Berliner Stadtbuch, Liegnitzer Stadtrechtsbuch etc. Dies auch deshalb, weil häufig in der bisherigen Forschung terminologische Unklarheit herrscht und nicht zwischen Stadtbuch, Rechtsbuch der Stadt und Stadtrechtsbuch unterschieden wird. Wir folgen deshalb den Benennungen in den einschlägigen Artikeln des Handwörterbuchs zur Deutschen Rechtsgeschichte (1HRG und 2HRG), dem Verfasserlexikon (2VL) sowie
Das Verhältnis von Rechtsaussetzungen (Privilegien, Stadtrechtsvergabe), handschriftlicher Überlieferung und illustrierten Rechtsbüchern ist kaum quantifizierbar.
In städtischen Rechtsbüchern wurde zumeist spezifisches kommunales Recht zusammengestellt, was in vielen Textzeugen eine Abfolge von Privilegienabschriften oder Rechtsbestätigungen zur Folge hat, besonders deutlich ist dies im Iglauer, Leobschützer oder Wiener Stadtrechtsbuch. Ergänzt werden diese Kompilationen städtischer Rechte allerdings häufig durch Reichs- oder Landrechte wie ›Sachsenspiegel‹, ›Schwabenspiegel‹ oder ›Meißner Rechtsbuch‹. Die Überlieferung der Stadtrechte ist meist spärlich, nur wenige sind in mehr als einer Handschrift erhalten. Auch befinden sie sich heute oft nicht mehr an ihrem Entstehungsort. Allerdings erlangten einige Rechte Vorbildfunktion und wurden an andere Städte weitergegeben, wodurch es für diese zu einer stärkeren Verbreitung – und entsprechend einer größeren Überlieferung – auch umgearbeiteter Ableitungen kam; dies gilt vor allem für das ›Magdeburger Weichbildrecht‹, das ›Lübische Recht‹ und das ›Meißner Rechtsbuch‹, weswegen diesen eigene Untergruppen (106.7., 106.8., 106.9.) zugewiesen wurden. Die Stadtrechtsbücher lassen sich nach ihrer ungefähren Entstehungszeit etwa wie folgt ordnen: Hamburg (Anfang 14. Jahrhundert), Löwenberg (1. Hälfte 14. Jahrhundert), München (Mitte 14. Jahrhundert), Zwickau (nach 1346 und vor 1368), Wien (Mitte 14. Jahrhundert), Olmütz (2. Hälfte 14. Jahrhundert), Herford (nach 1362), Berlin (Ende 14. Jahrhundert), Liegnitz (um 1400), Iglau (um 1400), Fribourg (1410), Leobschütz (1421), Aarau (1510).
Die wegen ihrer mit rotem Leder bezogenen Holzdeckel häufig als ›Rotes Buch‹ bezeichneten Stadtrechtsbücher sind selten mit aufwendigem Buchschmuck versehen, ebenso wenig erfolgte eine inhaltlich oder thematisch angelegte reichhaltige Bebilderung wie etwa in den ›Sachsenspiegel‹-Handschriften (siehe Untergruppe 106.3.); vielmehr beschränkt sich die bildliche Ausstattung meist auf historisierte Initialen und gelegentliche kleinere Miniaturen. Ausnahmen in Qualität und Anzahl bilden das Leobschützer Stadtrechtsbuch (Nr. 106.10.16.) mit den Illustrationen des Johannes von Zittau, die Handschrift des ›Hamburger Stadtrechts von 1497‹ (Nr. 106.10.9.), die wohl aus den Werkstätten der Meister Absolon Stumme und Hinrich Bornemann stammt, sowie die Handschriften des ›Iglauer Stadtrechts‹ und des ›Olmützer Stadtrechts‹ (siehe Nr. 106.10.5., Nr. 106.10.11., Nr. 106.10.15.).
Im Bildprogramm der städtischen Rechtshandschriften sind die Bildinhalte nicht immer trennscharf zu kategorisieren (vgl. Einleitung zur Stoffgruppe 106.). Dennoch lässt sich ein unverkennbarer Schwerpunkt bei den verfassungsrechtlich relevanten Motiven ausmachen, wobei neben Herrscherdarstellungen in dieser Untergruppe Bilder vom Rat oder von Vertretern der Stadt treten: die Vereidigung der Ratsmitglieder (Nr. 106.10.5., Nr. 106.10.9., Nr. 106.10.11., Nr. 106.10.15.) oder die Beigabe des Stadtwappens (Fribourg Nr. 106.10.6., ›Münchner Kindl‹ Nr. 106.10.7., Nr. 106.10.14.); auch die Wappen des Hamburger Bürgermeisters Langenbeck (Nr. 106.10.9.) zeugen vom erstarkenden städtischen Selbstbewusstsein. Herrscherdarstellungen treten demgegenüber meistens im Kontext der Memoria an die Herrscher auf, die das jeweilige Recht erstellen ließen und/oder vergeben haben. Dabei lässt sich wiederholt erkennen, dass die Herrscherdarstellungen vor allem im Zusammenhang von Bestätigungen oder Bewidmungen des städtischen Rechts (Abschriften von Urkunden, Privilegien etc.) oder im Kontext von Herrscherlob erfolgen. Im Falle des ›Leobschützer Willkürrechts‹ (Nr. 106.10.16.) wird das Herrscherbildnis sogar in Reminiszenz an die Siegelform präsentiert. Durch Illustrationen, in denen die Herrscher mit Vertretern der Stadt auftreten (Nr. 106.10.1., Nr. 106.10.5., Nr. 106.10.6., Nr. 106.10.12.) und die Rechtshoheit in Form von Urkunden übergeben (Nr. 106.10.1., Nr. 106.10.5.), wird das Augenmerk auf die Authentizität des städtischen Rechts gelenkt.
Deutlich geringer, aber immer noch auffallend hoch, ist der Anteil der Bilder, deren Ursprung in der christlichen Ikonografie liegt (Maria, Kreuzigung, vor allem Christus als Weltenrichter, vgl. auch Einleitung zur Stoffgruppe 106.). Letzterer ist wiederholt im kodikologischen Kontext mit Eiden zu finden. Im Falle der Bukarester Handschrift (Nr. 106.10.5.) ist das gesamte Blatt wohl als Schwurtafel eingesetzt gewesen, und damit in einer Funktion, die auch an anderer Stelle (Nr. 106.10.15., vgl. auch Nr. 106.10.8.) für die Anlage der entsprechenden Seiten den Anstoß gegeben haben mag. Im städtisch-juristischen Kontext ist das Motiv des Jüngsten Gerichts auch auf Wandgemälden in Rats- oder Gerichtsstuben zu finden (zur grundlegenden Bedeutung dieses Bildthemas im juristischen Kontext siehe Einleitung zur Stoffgruppe 106.). Demgegenüber werden rechtsmaterielle Aspekte wie das Privat-, Straf- oder Prozessrecht nur in Ausnahmefällen wie der ›Hamburger Stadtrechtsreform von 1497‹ (Nr. 106.10.9.: 15 ganzseitige Tafeln bieten eine Zusammenschau von Streitigkeiten und Vergehen sowie deren Verhandlung vor Gericht), dem ›Leobschützer Willkürrecht‹ (Nr. 106.10.16.: Totschlag und Sterbeszene) oder dem ›Zwickauer Rechtsbuch‹ (Nr. 106.10.18.: Darstellung der peinlichen Strafen) berücksichtigt.
Die eingeklebten Holzschnitte mit Maria im Hortus conclusus (Vorderdeckel,
Berlin:
Siehe die einzelnen Beschreibungen.