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106.3.7. ehem. Holstein, Privatbesitz Degen

Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Gunhild Roth

KdiH-Band 10

Datierung:

1362.

Besitzgeschichte:

Aus der Bibliothek »des weyl. Holsteinischen Staats-Raths Degen« (Dreyer [1783] S. 164). Vermutlich identisch mit dem 1736–1746 amtierenden »Obersachwalter Johann Hinrich Degen« (de Boor [1902] S. 144). Im September 1717 wurde in Kiel ein Johann Henrich Degen aus Neubrandenburg immatrikuliert (Gundlach [1915] Nr. 3648; das Studienfach ist nicht angegeben). Im Kirchenbuch des Doms zu Güstrow wird für den 7.11.1698 die Taufe eines Johann Hinrich Degen eingetragen. Verschollen.

Inhalt:
1. Bl. 1–72 Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Landrecht
ohne Glossen »und in einer Folge der Artikeln, welche von der gewöhnlichen abweichet« (Dreyer [1783])
I. Kodikologische Beschreibung:

Pergament, 72 Blätter, Folio, eine Hand, Petrus Talcken.

Schreibsprache:

niederdeutsch.

II. Bildausstattung:

»Nur zwey Gemaehlde, mit roter und blauer Farbe gezeichnet, habe ich auf den letzten Blättern dieses Codex angetroffen« (Dreyer [1783] S. 163). – Prozessrecht.

Bildaufbau und -ausführung, Bildthemen:

Das erste Bild zeigte das Beweisverfahren des Anefangs (Anfassen) bei einklagbaren Sachen, das zweite (Dreyer [1783] S. 164) die Münzhoheit des Herrschers.

Dreyer (1783) S. 163: »Das erste stellte einen Mann vor, der mit seinem rechten Fuß den linken Fuß eines Pferdes betritt, mit der einen Hand das rechte Ohr des Pferdes angreift, und die andre auf die auf den Kopf des Pferdes gestellte Reliquien=Capsel, zur Abstattung des Eides leget.« – Die Szene illustriert Ldr. II 36 §§ 1 und 2, vgl. hierzu die Illustration in Nr. 106.3.20.

Dreyer (1783) S. 164: »Das zweyte Gemählde läßt eine auf den Stuhl sitzende richterliche Person, einen Stab in der Hand habend, welchem ein Mann den Handschuh überreicht, figuriren, und auf den untern Theil des Blattes siehet man den König auf den Thron, an dessen rechten Seite ein in die Höhe gekehrter, und auf 9 Pfenninge gestützer Handschuh lieget. Jene Figur bezeichnet die aus so vielen Denkmalen des Alterthums [...] bekannte symbolische Uebergabe [...]. In der letzten Figur bedeutet der Handschuh, ohne Zweifel, das Zeichen der Einwilligung des deutschen Königs zur Ausübung seiner Regalien, und die unter den Handschuh gestellte Pfenninge geben zu erkennen, daß die Figur zu dem 26. Artikel des II. Buchs gehöre [...].« – Auch das Münzregal (Ldr. II 26 §§ 1 und 4) steht unter dem Schutz des Herrschers, wie seine Anwesenheit und der Handschuh als Zeichen seiner Zustimmung anzeigen.

Farben:

Rot und Blau.

Literatur:

Oppitz 2 (1990) Nr. 397. – Dreyer (1783).

Für die genealogische Suche danken wir Dr. Betty Bushey, Kassel; für die Hinweise zur möglichen Immatrikulierung des Staatsrats danken wir Dr. Robert Langhanke, Kiel/Flensburg und Prof. Dieter Lohmeier, Kiel.

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus