KdiH

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106.3.20. Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek, Cod. Guelf. 3.1 Aug. 2º

Bearbeitet von Dagmar Hüpper, Lukas Reddemann, Jonas Kemper und Gunhild Roth

KdiH-Band 10

Die Handschrift ist eine Kopie des Dresdner Codex picturatus (Nr. 106.3.3.), der allerdings aufgrund kriegsbedingter Wasserschäden vor allem in der Farbgebung weniger gut erhalten ist. Die im Folgenden gegebene Beschreibung der Bilder gilt für beide Handschriften (Hinweise auf Abweichungen unter Nr. 106.3.3.).

Datierung:

3. Viertel 14. Jahrhundert (Naß [1993]: vor 1365).

Lokalisierung:

Meißen.

Besitzgeschichte:

Von Herzog August von Braunschweig-Wolfenbüttel 1651/52 erworben.

Siehe auch Nr. 106.1.4.

Inhalt:
1. 1r–3vb ›Mainzer Reichslandfriede‹ Friedrichs II. (von 1235)
Bruchstück; endet mit dem Artikel Dis is wer do roub kouft; siehe Nr. 106.1.4.
2. 3vb–86r Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Land- und Lehnrecht
3vb–4ra ›Von der Herren Geburt‹, 4va–8rb Gesamtregister, 9v–58r Landrecht in drei Büchern zu 71, 73, 101 Artikeln, 59r–86r Lehnrecht in 86 Artikeln
I. Kodikologische Beschreibung:

Pergament, 86 Blätter, 350 × 270 mm, Textualis, eine Hand, zweispaltig (1r einspaltig), ab 9v die linke Spalte mit Bildern, die rechte mit Text gefüllt, 32–40 Zeilen, achtzeilige rot-blaue Fleuronné-Initiale zu Beginn des Landrechts, Lombarden (Gold mit Rot, Grün oder Blau), drei- bis vierzeilig auf 10r und zu Beginn des Lehnrechts, ein- bis zweizeilig zu Beginn der Abschnitte, die je gleichfarbigen Lombarden werden in den Bildern als Verweise auf die Textstellen genutzt, Rubrizierung.

Schreibsprache:

ostmitteldeutsch.

II. Bildausstattung:

776 Deckfarbenminiaturen zu Text 2 (Hayduk [2011] S. 115); eine Deckfarbenminiatur zu Text 1. – Verfassungs-, Privat-, Prozess- und Strafrecht, christliche Ikonografie.

Format und Anordnung:

Text 2 ist durchgehend bebildert. Die Darstellungen, die sich in der linken Spalte befinden, sind jeweils durch eine farblich hervorgehobene Initiale in Text und Bild einem bestimmten Artikel zugeordnet. In der Regel ist die Bildkolumne mit vier bis sechs Bildzeilen ausgefüllt. Bei der Anordnung der Darstellungen wird der Schriftspiegel zumeist nicht eingehalten. Auf einigen Seiten finden sich darüber hinaus auch Darstellungen unterhalb der rechten Textspalte. In der Mehrzahl – so vor allem im ersten und dritten Buch (10r–27v und 43r–58r) – sind die Bildzeilen nicht durch Striche voneinander getrennt, wiederholt zu erkennen sind dünne Haarstriche im zweiten Buch (28r–42v, hier ab 37r) und im Lehnrechtsteil (59r–86r). Auch ohne die Strichmarkierungen wird die Einheit der Bildzeile nur in wenigen Fällen durch Elemente des nachfolgenden Bildes durchbrochen (etwa 10r 1/2, 18r 1/2, 29r 4/5), häufig kann allerdings ein Bildelement (Gebäudemauer, Gras- oder Ährenbewuchs) die untere Abgrenzung der Bildzeile übernehmen. Einige Bildzeilen sind durch senkrechte Balken geteilt (12r 3, 13v 2, 14v 2, 19r 3–4, 37r 4, 46v 5, 48r 2, 53r 2–5, 59r 2 und 4, 60v 4, 65r 3–4), die unterschiedliche Funktionen übernehmen können (vgl. Hüpper [1993a] S. 161).

Bildaufbau und -ausführung:

Die Leserichtung in den Bildzeilen kann variieren. In der Regel bestimmt die farbige Lombarde als Text-Bild-Zeichen, ob das Bild von links, von rechts oder aus der Bildmitte heraus zu dekodieren ist. Wenn mehrere Lombarden in eine Illustration übernommen wurden, dann sind in der Regel auch unterschiedliche Textstellen mit ins Bild gesetzt.

Das zeitgenössische Wissen um richtiges und falsches Verhalten im alltäglichen Zusammenleben und vor Gericht war eine Voraussetzung dafür, dass auf der Bildebene mit Abbreviaturen und Symbolen kommuniziert wurde, die die Benutzer der Bilderhandschriften dekodieren konnten (zur Dekodierung der Formalakte siehe unten, Bildthemen).

So wird zum Beispiel das Gericht in der Regel nur durch den (meist an der Text-Bild-Zäsur) zu Gericht sitzenden Richter dargestellt. Zu diesen Abbreviaturen oder pars pro toto-Zeichen gehören die Schere für die Gerade, diejenigen Gegenstände, die in Erbgängen regelhaft der Frauenseite (Witwe, Tochter) zufielen (17r 4–6, 17v 5) oder das Schwert für das Heergewäte eines Mannes, das immer nur in der männlichen Linie weitervererbt wurde (16v 2–4, 17v 6). Bei der weißen Lilie, die den Frieden anzeigt (43v 5–6), der geknickten weißen Lilie, die den Friedensbruch versinnbildlicht (44r 2), oder der goldenen Krone, die für das Reich steht und als Aufsatz eines Schwertes die Reichsacht (44v 5) meint, handelt es sich demgegenüber um Symbole, in denen ein abstrakter Begriff durch eine konkrete Realie wiedergegeben wird. In diesen Zusammenhang gehören auch Handgebärden, Mimik und Körperhaltung, die die innere Einstellung und die Emotionen der beteiligten Personen ausdrücken sollen: Amts- und Würdenträger sitzen, während die nachgeordneten oder abhängigen Personen stehen oder knien, Missetäter werden wiederholt im Profil und mit derberen Gesichtszügen gezeigt; Figuren, die einer Situation den Rücken zuwenden oder gar aus dem Bild herauszumarschieren scheinen, zeigen an, dass sie mit der Situation nichts zu tun haben wollen. Gerade im Bereich der Handgebärden lassen sich wiederkehrende Stereotype erkennen, bei denen einige aus dem Bereich des formalisierten Rechtsgangs (Schwur, Belehnung, Urteilsschelte) stammen und zum Teil auch im Text beschrieben werden. Andere resultieren aus allgemein verständlichen Gebärden, die im zwischenmenschlichen Umgang zu beobachten sind (Fingerzeig, Redegesten, Weigerung), oder aus der »subjektiven Symbolik« (von Amira [1905] S. 166) des oder der Illustratoren der Stammhandschrift X aus dem letzten Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts (Schweigen, Unfähigkeit, Warten, Aneignung), wobei die Grenzen zwischen diesen Kategorien nicht sicher zu ziehen sind.

In besonderem Maße standardisiert sind die Personendarstellungen. Abgesehen von geistlichen und weltlichen Würdenträgern, die an Ornat und Insignien zu identifizieren sind, ist es vor allem die zeitgenössische Gesellschaft, die anhand von Kleidung und Attributen sehr präzise differenziert wird. So ist eine junge unverheiratete Frau an ihrem offenen Haar zu erkennen, Ehefrauen und Witwen tragen einen Schleier. Bei den Männern wird vor allem das rechtlich relevante Alter unterschieden: Das Kind hat eine kleinere Gestalt als der Erwachsene, dessen Lebensalter durch das Tragen eines Bartes angezeigt wird. Ein adeliger, vornehmer Herr, sehr häufig der Lehnsherr, ist regelhaft an seinem grünen Obergewand und seiner Grafenmütze mit rot-goldenem Reif (Schapel) zu erkennen; im Unterschied hierzu trägt der Oberlehnsherr ein blaues Obergewand und eine beigefarbene Kopfbedeckung mit ebenfalls rot-goldenem Schapel. Der Richter, im Landrecht in der Regel ein Graf, ist an seiner beigefarbenen Kleidung und der Grafenmütze zu erkennen, der Fronbote als Gerichtsdiener an seinem rot-grün gestreiften Obergewand (22r 5, 24r 4 u. a.), das sich von dem quergestreiften, in der Farbgebung identischen Gewand des Spielmanns deutlich unterscheidet (21r 4–5, 21v 2). Immer wieder lassen sich auch die Parteien vor Gericht identifizieren, dann nämlich, wenn Kläger und Beklagter (an einigen Stellen auch deren Unterstützer) in identischer Farbgebung der Kleider auftreten, wie dies zum Beispiel an der über mehrere Bildzeilen laufenden Klageerhebung gezeigt wird, die zu einem gerichtlichen Zweikampf führen soll (24v 3 bis 25r 5). An übereinstimmenden Kleiderfarben sind auch familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen zu erkennen (11r 2, 13v 2, 14v 3, 31r 1–2).

Neben der Kleidung sind es vor allem die beigegebenen Attribute und Symbole, die die Personen in ihrem Stand und Amt sowie den damit verbundenen Funktionen oder Rollen charakterisieren. Manche Zeichen werden einmalig gesetzt, wie die Peitsche, die allein dem Fronboten zusteht (22r 5, 24r 2 und 4, 26v 4–5). Andere werden mehrfach vergeben und sind damit mehrdeutig. Das beste Beispiel ist das Schwert: Es kann Zeichen für das Heergewäte (siehe oben) oder – in den Händen eines Richters – Kennzeichen der Hochgerichtsbarkeit, bei der über Leben und Tod entschieden wird, sein; in der Zwei-Schwerter-Lehre symbolisiert es die von Gott gegebene kaiserliche und päpstliche Macht (10r 1), und es kann auch den sog. Schwertmagen, den nächsten männlichen Verwandten, kennzeichnen (15r 2). In der Hand eines mit Buckelschild ausgerüsteten Mannes beweist es den Zweikämpfer vor Gericht, zu dessen Bewaffnung es gehört (etwa 20r 1–2, 26r 1–3). Mit einem Schwert kann ein tätlicher Angriff ausgeführt werden, der zu einer Körperverletzung führt (25r 5, 29v 1 links, 30v 1–2); in der Hand eines Henkers schließlich ist es die Waffe des Strafvollzugs, mit der ein Delinquent geköpft wird (29v 1 rechts, 30v 4).

Im Rechtsleben spielen Zeitangaben eine große Rolle. Hier geht es um das Lebensalter, das für die Rechtsmündigkeit und Waffenfähigkeit eines Mannes entscheidend ist, um Tageszeiten, Termine oder Fristen und die Frage nach zeitlichen Abläufen, die vor allem im Prozess- und Strafrecht grundlegend sein können. Für diese im Rechtstext festgelegten Vorgaben stehen verschiedene Zeitzeichen zur Verfügung, die in der Regel allgemein verständlich sind. Wenn die Tageszeit rechtserheblich ist, dann zeigen die Sonne den Tag, Mond (und Sterne) die Nacht an, wie etwa bei der Platzverteilung bei einem gerichtlichen Zweikampf, bei dem Sonne und Schatten auf die Kämpfer etwa gleich verteilt werden müssen (26r 1). Von besonderer Tragweite ist auch die Unterscheidung zwischen einem Diebstahl bei Tag und einem in der Nacht; im ersten Fall wird der Missetäter zu Haut und Haar an einer Staupsäule traktiert, im zweiten droht ihm der Galgen (33r 5). Wird das lebenswichtige Korn bei Tag gestohlen, dann wird der Delinquent geköpft, ein Diebstahl in der Nacht führt zum Tod am Strang (35r 4). Fristen, die bezüglich der fälligen Gerichtstermine, Ladung und Zeugenbeweise zu beachten sind, sind durch römische Ziffern markiert (24v 1, 51v 1 und 4), die sonst – in Kombination mit Geldstücken – auch die Höhe von Strafgeldzahlungen (53r 1–3) anzeigen können.

Bildthemen:

Einen umfassenden Einblick in das Bildprogramm vermitteln die Beiträge in der Faksimile-Ausgabe Wolfenbütteler Bilderhandschrift, Kommentar (1993) sowie von Amira I.II (1902.1925/26); vgl. auch den Überblick über die Bildthemen in der Untergruppeneinleitung 106.3. Da die Handschrift in ihren Text-Bild-Bezügen intensiv aufgearbeitet ist, wird im Folgenden nur eine Auswahl von Bildern präsentiert, mit einem Schwerpunkt auf jenen Bildthemen, die nicht nur in den Codices picturati, sondern auch in anderen Handschriften des ›Ssp‹ wiederholt überliefert sind.

Zu den verfassungsrechtlich einschlägigen Illustrationen gehören die zur Zwei-Schwerter-Lehre (Ldr. I 1) und zum Stratordienst (vgl. Untergruppeneinleitung 106.3.).

10r 1: In der Bildmitte thront Gott, der den beiden vor ihm knienden Potentaten, dem weltlichen Herrscher (Bügelkrone, Zepter), der etwas erhöht zu knien scheint, und dem Papst (Tiara) jeweils ein Schwert darbietet, das auch beide entgegennehmen. – Ins Bild gesetzt ist die Zwei-Schwerter-Lehre, in der die Gewaltenteilung zwischen Papst und Kaiser (zu Ldr. I 1) beschrieben ist. Der Codex picturatus Heidelberg (Nr. 106.3.5.) hat hier eine Überlieferungslücke; vgl. aber Dresden (Nr. 106.3.3.) und Oldenburg (Nr. 106.3.17.) und die Untergruppeneinleitung Nr. 106.3.

10r 2: Vor dem Papst, der gerade auf seinen Schimmel aufsteigen möchte (falscher Fuß im Steigbügel), ist der weltliche Herrscher auf die Knie gegangen, um mit einer Hand den Steigbügel zu fixieren und mit der anderen das Pferd am Zaumzeug festzuhalten. – Der Bügel- und Zügeldienst, den der Text als Beispiel für die Unterstützung des Papstes durch den Kaiser vorgibt (zu Ldr. I 1), zeigt den weltlichen Herrscher in einer dienenden Rolle. Dass gemäß dem Text auch das Papsttum das Kaisertum unterstützen soll, ist im Bild nicht berücksichtigt.

Zu den straf- und prozessrechtlich einschlägigen Text-Bild-Korrelationen gehört die Unterscheidung zwischen Acht und Bann, die eine der Differenzen zwischen geistlichem und weltlichem Recht dokumentiert (52v 1). Als Grundsatzbestimmung ist sie in allen vier Codices picturati enthalten. Eine vergleichsweise in Raum und Zeit stabile Geltung ist für die folgenden drei prozess- und strafrechtlichen Bestimmungen (23v 1, 26r 3, 27r 5) vorauszusetzen. Hier ist es allein der Blattverlust des Heidelberger Überlieferungszeugen, der einen Vergleich aller Codices picturati verhindert.

52v 1: In der rechten Bildhälfte liegt ein Mann, aus dessen geöffnetem Mund ein nur schemenhaft erkennbarer blauer Teufel in rotem Flammenkranz eine kleine menschliche Gestalt herauszieht. Der Mann liegt zu Füßen des Herrschers (Reifkrone), der mit einer Hand auf die Aktion des Teufels hinweist. – Im Text (Ldr. III 63 § 2) geht es um die Koinzidenz von geistlichem und weltlichem Recht bei der Verhängung von Bann und Acht. Auf der Bildebene ist das Zusammentreffen beider zu sehen: Als Folge des Kirchenbanns kann der Teufel die Seele des Gebannten zu sich holen; gleichzeitig zeigt die Anwesenheit des Königs, dass auf die Kirchenstrafe auch die rechtlich relevantere weltliche Strafe der Acht folgen kann. So auch die Dresdner Bilderhandschrift (Nr. 106.3.3.).

23v 1: Vor dem Herrscher (Reifkrone), der mit Befehlsgestus zu Gericht sitzt, steht ein Mann, der einem Richter (Grafenhut) die Zunge zwischen zwei Holzstäben abquetscht. – Die Illustration führt die Bestrafung eines Richters vor, der ohne Erlaubnis des Königs unter Königsbann Gericht gehalten hat. Über den Rechtstext (Ldr. I 59 § 1) hinaus enthält das Bild die Information, dass dieses Urteil vom König selbst ausgesprochen werden muss. In diesem Sinne auch die anderen Codices picturati, anders hingegen Nr. 106.3.2., vgl. auch die Untergruppeneinleitung 106.3.

26r 3: Vor dem Richter (Grafenhut und -kleidung) steht der mit Langschwert und Buckelschild bewaffnete Zweikämpfer. Seiner Körperhaltung zufolge führt er einen Angriff auf das am Bildrand aufgebrachte maskenartige Gesicht, aus dessen geöffnetem Mund Luftströme entweichen. – Die Illustration bezieht sich auf die Regelung (Ldr. I 63 § 5), dass ein Zweikämpfer, dessen Gegner trotz dreimaliger Ladung nicht vor Gericht (sitzender Richter) erscheint, diesen in Abwesenheit dadurch besiegt, dass er zwene slege vnd einen stich wider den wind ausführt (vgl. Nr. 106.3.2.).

27r 5: Vor dem Richter stehen zwei Männer vor einem Haus, dessen Eingangstür geöffnet ist. Während der eine die Tür anfasst, schaut er sich zu dem hinter ihm Stehenden um, der ihn an der Schulter gefasst hat und auf das Haus zuzuschieben scheint. – Die Illustration, die über die Einweisung in strittiges Gut (Ldr. I 70 § 1) informiert, enthält zwei Zeitstufen. Die Anwesenheit des Richters dokumentiert die Entscheidung des Gerichts, auf deren Grundlage zu einem späteren Zeitpunkt die Übergabe des Gutes (hier des Hauses) erfolgen kann. Der Oldenburger Bildzeuge (Nr. 106.3.17.) enthält weitere Informationen. Zu Bildparallelen vgl. die Untergruppeneinleitung 106.3.

Allen Bildern gemeinsam ist eine in hohem Grade normierte Form der Textumsetzung (Hüpper [1993] S. 147–157), die sich an den rechtsrelevanten und alltäglichen Konventionen der Zeit orientiert (Praxisbezug). Zu solchen Formalakten gehören zum Beispiel die Eidesleistung auf Reliquien, bei der der Schwörende seine rechte Hand mit den drei Schwurfingern auf das Reliquiar legt, die Voraussetzungen der Klageeinleitung, die zu einem gerichtlichen Zweikampf vor Gericht führen, und das Prozedere des Kampfbeweises vor Gericht. Da die Zeitgenossen bei jedem Termin des für sie zuständigen Gerichts Anwesenheitspflicht hatten (10r 3–6, 10v 1: Ldr. I 2 §§ 1–4), kannten sie mit Sicherheit auch die verschiedenen Formen der Bestrafung zu Haut und Haar oder die Todesstrafen (Verbrennen, Hängen, Köpfen, Rädern). Im Erfahrungshorizont präsent waren gewiss auch die familiären (Geburt, Hochzeit und Tod, die verschiedenen Lebensalter, Erbgang und -teilung) und nachbarlichen Ereignisse (Bau- und Flurvorschriften, offenes Feuer der Backstuben, Publikumsverkehr in den Badestuben, Traufabstände, Würfelspiel, Raufereien bzw. tätlicher Angriff, Diebstahl, Totschlag oder Mord), die es gemeinsam zu erleben und zu bewältigen galt, die aber auch zu Streitigkeiten führen konnten, die gerichtlich oder außergerichtlich beigelegt werden mussten.

Farben:

reiche Palette aus Rot, Grün, Blau, Braun, Beige, blassem Gelb, Schwarz und Weiß sowie reiche Verwendung von Gold.

Literatur:

von Heinemann 4 (1890) S. 70f. (Nr. 1642); Oppitz 2 (1990) Nr. 1566. – Gott ist selber Recht (1992) S. 58–65 [Ruth Schmidt-Wiegand]; Milde (1993); Naß (1993); Hüpper (1993a).

Die folgenden Beiträge untersuchen jeweils spezifische Aspekte mehrerer oder aller Codices picturati: Drescher (1989) [geistliche Denkformen]; Dautermann (1991) [Bauvorschriften]; van Hoek (1986) [Bild und Glosse]; Hübbe (1986) [Wappen]; Hüpper (1986) [Familie, Ehe und Verwandtschaft]; Kocher (1986) [Schuldrecht]; Lade (1986) [Dorfrecht und Flurverfassung]; Lade-Messerschmied (1991) [kanonisches Recht]; Lade-Messerschmied (1993) [Gebärdensprache]; Leppin (1991) [Leihezwang]; Nass (1986) [Wappen]; von Olberg (1986) [mittelalterliche Gesellschaftsordnung]; Ott (1986) [Ikonografie des ›Ssp‹]; Peters (1991) [Fronbote]; Scheele (1991) [Spielmann]; Scheele (1992) [todeswürdige Delikte]; Schmidt (1986a) [Verhältnis von Kaiser und Papst]; Schmidt (1993) [Kaiser, König und Reich]; Schmidt-Wiegand (1986) [Text und Bild]; Schmidt-Wiegand (1991) [Quelle der Kulturgeschichte]; Schott (1986) [christliche Ikonografie]; Schott (1986a) [abstrakte Textstellen].

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus

Abb. 129: 52vAcht und Bann (Bildzeile 1).

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Abb. 129.