106.2. ›Goldene Bulle‹
Bearbeitet von Dagmar Hüpper
KdiH-Band 10
Bei der auf den Reichstagen von Nürnberg (10.1.1356: cap. 1–23) und Metz (25.12.1356: cap. 24–31) erlassenen ›Goldenen Bulle‹ (›GB‹) handelt es sich um eine Gesetzessammlung Kaiser Karls IV., die auf der Grundlage gewohnheitsrechtlicher Normen und konsensualer Absprachen mit den Kurfürsten des Reiches einen Kompromiss zwischen imperialen und territorialen Machtansprüchen darstellt. Der Inhalt der Bestimmungen, die Karl IV. selbst als unser keiserliches rechtbuch bezeichnet hat, betrifft grundlegende reichsrechtliche Regelungen zur römisch-deutschen Königswahl, die als Kontrapunkt zum päpstlichen Einfluss die Bedeutung des Kurfürstengremiums (Mehrheitswahlrecht) festlegen. Hierbei geht es vor allem um die Rechte und Pflichten der sieben Kurfürsten im Wahlverfahren, die in ein aufwendiges repräsentatives Zeremoniell bei den Krönungsfeierlichkeiten eingebettet sind. Festgeschrieben werden aber auch Rahmenvorgaben für die unter der Zuständigkeit der landesherrlichen Fürsten stehende Rechtsprechung, das Münz- oder Zollrecht sowie Fragen des Geleit- und Fehdewesens.
Die ›GB‹ wurde zunächst für nur fünf der Kurfürsten (ausgenommen die Fürsten von Brandenburg und Sachsen) in personalisierten Originalen ausgefertigt, einige Jahre später folgten Niederschriften für die Reichsstädte Frankfurt und Nürnberg (
In der Regel ist die deutschsprachige ›GB‹ zusammen mit anderen Rechtstexten überliefert; nur in der Stockholmer Handschrift B 717a (Nr. 106.2.5.) ist sie solitär geblieben; für das Ulmer Fragment (Nr. 106.2.6.) lassen sich keine Aussagen treffen. Die verbleibenden sechs Codices mit Text-Bild-Überlieferung enthalten neben der ›GB‹ vor allem verschiedene Landfriedensordnungen und den ›Schwabenspiegel‹.
Ihrem Charakter als Reichsrecht entsprechend enthalten die Niederschriften der ›GB‹ vor allem Herrscherdarstellungen, die die Autorität der kaiserlichen Verfügung im Medium des Bildes spiegeln. Die beiden Bildtypen, die in diesem Anspruch funktionalisiert werden, sind a) das klassische Thronbild, das den Herrscher in Frontalansicht mit den Insignien seiner Macht auf dem Thron zeigt (Nr. 106.2.1., Nr. 106.2.4. und Nr. 106.2.8.) oder aber b) das Reichsbild, das den Souverän umgeben von den Kurfürsten präsentiert (Nr. 106.2.2., Nr. 106.2.3., Nr. 106.2.5., Nr. 106.2.6., Nr. 106.2.8. und Nr. 106.2.a.), wodurch »das Reich in der Art eines kollektiven Herrscherbildes« symbolisiert wird (Heiliges Römisches Reich [2006] S. 423). Bei der Anzahl der Kurfürsten verfahren die Illustratoren unterschiedlich: Entweder besteht das Kollegium aus verfassungsgemäß sieben Fürsten (Nr. 106.2.5., Nr. 106.2.8. und Nr. 106.2.a.) oder aber nur aus sechs, weil Karl IV. in Personalunion als König von Böhmen auch die Kurfürstenwürde auf sich vereinigte (Nr. 106.2.2. und Nr. 106.2.6.); auf der Skizze in Nr. 106.2.3. sind nur fünf Kurfürsten zu sehen. Neben diesen verfassungsrechtlichen Illustrationen, die in jedem Codex enthalten sind, geben zwei Überlieferungszeugen auch weiteren Bildthemen Raum. Der Stockholmer Text-Bild-Zeuge (Nr. 106.2.5.) unterstreicht in zehn Illustrationen die Bedeutung des Kurfürstenkollegiums bei der Königswahl sowie den protokollarischen Abläufen im Vorfeld von Reichsversammlungen und im Rahmen der Inszenierungen von Feierlichkeiten. Ihm diente ein Druck von Johann Prüss in Straßburg als Vorlage (Nr. 106.2.a.). Im Wolfenbütteler Codex (Nr. 106.2.8.), der sowohl das klassische Thronbild als auch den Herrscher im Kreise der Kurfürsten tradiert, wird die Gemahlin als Consors regni dem Text entsprechend vor allem in zeremoniellen Zusammenhängen dargestellt. Die weitere Handschrift aus Wolfenbüttel (Nr. 106.2.7.) zeigt wiederum statt des klassischen Thronbilds den thronenden Christus (siehe unten).
Im Gesamtprogramm aller bebilderten Handschriften sind die Kurfürsten besonders häufig bezeugt. Wenn diese, wie im Stockholmer Codex, im Rahmen ihrer Aufgaben individualisierte Darstellungen bekommen, in denen sie anhand ihrer Wappen und Funktionen auch zweifelsfrei zu identifizieren sind, entspricht dies der Intention des Textes als »Kurfürstenverfassung« (