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106.9. ›Meißner Rechtsbuch‹

Bearbeitet von Gunhild Roth und Dagmar Hüpper

KdiH-Band 10

Das ›Meißner Rechtsbuch‹ (›MRb‹) – eyn buch dez rechten in wichbilde in sechssischer art laut Selbstbezeichnung im Prolog zu Buch 1 – entstand zwischen 1357/58 (jüngste verwendete Quelle) und 1387 (älteste erhaltene Handschrift) wohl im mitteldeutschen Raum, möglicherweise in Zwickau, wie die Verwendung des Zwickauer Rechts (siehe Nr. 106.10.18.) vermuten lässt. Seine hauptsächliche Verbreitung liegt im ostmitteldeutschen Sprachgebiet (Schlesien, Böhmen/Mähren – dort auch in tschechischer Übersetzung –, Thüringen/Sachsen). Es erscheint schon früh in vier deutlich unterschiedlichen Überlieferungsgruppen (siehe Oppitz 1 [1990] S. 57). Die zugrundeliegenden Quellen werden im Prolog genannt: ›Sächsisches Landrecht‹, ›Weichbild-Vulgata‹, verschiedene Stadtrechte (Goslar, Magdeburg, Zwickau) sowie als Kayserrecht bezeichnete, nicht näher identifizierbare rechtsrelevante Vorlagen. Der Rechtstext wird je nach Überlieferungszweig in fünf, sechs oder sieben Bücher unterteilt; in unserem Bestand weisen zwei Handschriften (Nr. 106.9.1. und Nr. 106.9.3.) die Einteilung in fünf Bücher auf: I. Erbrecht und Verwandtschaftsverhältnisse; II. Hausbau und Hausbesitz; III. Prozessordnung; IV. Klage, Beweis und Verurteilung bei Kapitalverbrechen; V. Rechte und Pflichten städtischer Amtsträger, diverse Einzelrechte (u. a. über Jagd, Landfrieden, Kaiserbann), Regelungen nach getruwer hand, also Verwaltung und Verwahrung fremden Eigentums (vgl. Leobschützer Rechtsbuch [2006]). Die dritte Handschrift (Nr. 106.9.2.) enthält lediglich Auszüge.

Das ›MRb‹ ist noch in 104 Handschriften, darunter 31 fragmentarischen (Oppitz [2016a] Sp. 1431), aus dem letzten Viertel des 14. und dem 15. Jahrhundert erhalten. Wegen seines Umfanges wird es, wie auch in der Warschauer Handschrift (Nr. 106.9.3.), häufig separat überliefert. Die ehemals Leobschützer Handschrift (Nr. 106.9.1.) enthält außerdem das dortige Stadtrecht und Urkundenabschriften, in der Thorner Handschrift (Nr. 106.9.2.) kommen Schöffensprüche aus Magdeburg hinzu.

Allerdings wurden nur zwei Handschriften im Entstehungsprozess illuminiert. Die ehemals Leobschützer Handschrift (Nr. 106.9.1.) wurde im Auftrag des Rates angefertigt, ihr Schreiber und ihr Illuminator, Nicolaus Brevis und Johannes von Zittau, sind bekannt. Die ehemals Plozker Handschrift (Nr. 106.9.3.) dürfte ebenfalls im Auftrag des Rates entstanden sein, hier sind die näheren Umstände allerdings unbekannt. Gemeinsam sind den beiden Handschriften die Verwendung von historisierten Initialen sowie die Vielfalt der Bildthemen, die Verfassungs-, Privat-, Straf- und Prozessrecht umfassen. Die Unterschiede liegen im Ausstattungsniveau, einerseits die Prachthandschrift der Stadt Leobschütz, andererseits eine Gebrauchshandschrift der Stadt Plozk. In beiden Handschriften wird der Papst als Repräsentant des geistlichen Rechts und der Rat als Vertreter der städtischen Verfassung nicht nur im Text, sondern auch im Bild betont. Im Bereich des Strafrechts wird jeweils explizit auf Verletzungen durch tätliche Angriffe Bezug genommen; gemeinsam ist beiden auch der eher plakative Verweis auf das Baurecht bzw. das Besitzrecht an Immobilien. Prozessrecht findet nur in der Leobschützer Handschrift Eingang in zwei Bilder (110va, 141rb).

Die dritte Handschrift (Nr. 106.9.2.) enthält nachträglich in die Deckelinnenseiten eingeklebte Holzschnitte, die das Jüngste Gericht (zur Bedeutung dieses Bildthemas in Rechtscodices vgl. die Einleitung zur Stoffgruppe 106.) und eine Kreuzigung zeigen.

Laut Oppitz 2 (1990, Nr. 444) gab es noch eine weitere, 1945 zerstörte Dresdener Handschrift, die ebenfalls einen Holzschnitt, Maria mit dem Kind, im Vorderdeckel enthalten hat (siehe jetzt die Beschreibung von Hoffmann [2022] S. 653).

Literatur zu den Illustrationen:

Zur ehemals Leobschützer Handschrift: Kloss (1942); Gromadzki (2006); Leobschützer Rechtsbuch (2006) S. 58–60, 72.