106.7. Magdeburger Rechtsbücher
Bearbeitet von Gunhild Roth und Dagmar Hüpper
KdiH-Band 10
Das Recht der Stadt Magdeburg (MR), das als mündlich tradierte Rechtsgewohnheiten schon in Urkunden des 10. Jahrhunderts nachgewiesen werden kann, wird erst im 13. Jahrhundert in sog. Stadtrechtsbüchern greifbar. Dennoch, eine »generelle Zusammenfassung bzw. Kodifikation des MR gibt es nicht und wurde wohl auch zu keinem Zeitpunkt ernsthaft angestrebt [...]. Das berühmte MR existierte primär in Gestalt tausender Schöffensprüche« (
In den Magdeburger Rechtsbüchern werden mehrere Werke kombiniert (
Der Komplex der Magdeburger Rechtsbücher besteht aus folgenden Texten:
- Das ›Rechtsbuch von der Gerichtsverfassung‹ (Mitte des 13. Jahrhunderts), auch ›(Altes) Weichbildrecht‹, erläutert die Gerichte Magdeburgs, ihre Zuständigkeiten und Verfahrensgrundsätze. Es ist ein Recht vorwiegend für Kaufleute und strahlt aus nach Polen (Schlesien), Böhmen, die Mark Meißen und die Lausitz sowie Halle. Seine Überlieferung mit heute noch elf (
Oppitz 1 [1990] S. 47) erhaltenen Handschriften erstreckt sich weit nach Osten, wie auch eine Übersetzung ins Lateinische durch Conrad von Sandomir (Oppitz 2 [1990] Nr. 573) zeigt. Vgl.Daniels/von Gruben (1858) Art. VI–XVIII bzw. Zusätze bis Art. XXVI; illustriert in Nr. 106.7.7. und Nr. 106.7.10. - ›Magdeburger Schöffenrecht‹ (um 1270): Sein inhaltlicher Grundstock ist die Rechtsweisung nach Breslau von 1261, erweitert durch Schöffensprüche und Anlehnungen an den ›Sachsenspiegel‹. Es sind noch 25 Handschriften erhalten (
Oppitz 1 [1990] S. 47), zwei davon illustriert (Nr. 106.7.4. und Nr. 106.7.10.). - Die breit überlieferte ›Weichbildchronik‹ (1235–1250) beginnt mit der Schöpfung der Welt und bietet eine Herrscherreihe bis zu Otto dem Großen und Wilhelm von Holland, angereichert mit Nachrichten über Päpste und Magdeburger Erzbischöfe. Illustriert liegt sie vor in Nr. 106.7.4., Nr. 106.7.5., Nr. 106.7.6., Nr. 106.7.7., Nr. 106.7.8., Nr. 106.7.9. und Nr. 106.7.10.
- Die ›Weichbild-Vulgata‹ (nach 1261), auch ›Sächsisches Weichbild‹, ist eine Kombination aus 1. und 2., jeweils erweitert und häufig durch 3. ergänzt. Sie ist breit überliefert in zwei handschriftlichen Versionen: a) unglossiert, 67 Handschriften; b) glossiert, 21 Handschriften; hinzu kommen Inkunabeln und Drucke des 16. Jahrhunderts (
Johanek [2004a] Sp. 948). Nur drei illustrierte Handschriften der ›Weichbild-Vulgata‹ sind erhalten, und zwar bearbeitet und glossiert von Nikolaus Wurm (Nr. 106.7.1., Nr. 106.7.7. und Nr. 106.7.10.; zu Wurm vgl.Kaufmann [2013] Bd. 1, S. XXVIII–XXXIV; vgl. auch Nr. 106.3.2. und Nr. 106.3.12.). Die Anlage der Handschriften mit zweispaltigem Text und eigenen Kolumnen für Verweise auf Require und Registrum tabule deutet auf ein gelehrtes Fachpublikum als Adressaten hin (die Verweise wurden allerdings nur im ›Sachsenspiegel‹-Teil konsequent ausgeführt, vgl. Nr. 106.3.10.). Die Handschriften aus der Werkstatt des Nikolaus Wurm weisen untereinander starke Ähnlichkeiten auf, auch einzelne Abbildungen ähneln sich. Drei Handschriften (Nr. 106.7.7., Nr. 106.3.12. und Nr. 106.7.1.) stimmen inhaltlich überein und wurden nahezu zeitgleich fertiggestellt (Jecht [1906] S. 242f.). - Bearbeitung durch Konrad von Oppeln (Anfang 14. Jahrhundert; auch lateinisch; vgl.
Oppitz 2 [1990] S. 612f.). Es scheint sich um eine Symbiose zwischen Weichbildrecht und ›Sachsenspiegel‹ zu handeln, eine nähere Untersuchung steht aus. Zwei der Handschriften sind illustriert (Nr. 106.7.5., Nr. 106.7.6.).
Da die Texte 1–4 eng miteinander verknüpft sind, werden sie in den Handschriften dieser Untergruppe als ›Weichbild-Vulgata‹ bezeichnet.
Das Bildprogramm der zehn Handschriften ist sehr heterogen, was auch mit der komplizierten Textüberlieferung zusammenhängt. Hier stehen Handschriften mit bis zu drei erhaltenen Illustrationen (Nr. 106.7.3., Nr. 106.7.4., Nr. 106.7.5., Nr. 106.7.6., Nr. 106.7.10.) neben den reich bebilderten Ausfertigungen aus der Werkstatt von Nikolaus Wurm (Nr. 106.7.1., Nr. 106.7.7., siehe auch Nr. 106.3.2. und Nr. 106.3.12.), zu denen wohl auch die Breslauer Handschrift gehört (Nr. 106.7.9.). Reich illuminiert ist zudem der Bukarester Text-Bild-Zeuge (Nr. 106.7.2.), eine Sammelhandschrift, in der auch der ›Schwabenspiegel‹ sowie das ›Iglauer Stadt- und Bergrecht‹ illustriert sind. Sein Bildprogramm besteht aus unterschiedlich markierten Köpfen, die sich auf Textwörter beziehen lassen und damit in der Funktion von Verweisen konzipiert gewesen sein können. Eine ähnliche Zielsetzung mag auch den Miniaturen der Leipziger Handschrift (Nr. 106.7.8.) zugrunde liegen, denn auch dort lassen sich eindeutige Textbezüge eher im Ausnahmefall rekonstruieren.
Herrscherbilder befinden sich – anders als z. B. in Handschriften zum ›Mainzer Reichslandfrieden‹ (106.1.), der ›Goldenen Bulle‹ (106.2.) oder dem ›Oberbayerischen Landrecht‹ (106.6.) – nicht am Beginn des Textes oder seiner Teile, sondern bei thematisch einschlägigen Artikeln. Eine Ausnahme bildet die Miniatur am Anfang der ›Weichbild-Chronik‹ in Nr. 106.7.5., die einen Herrscher bei einer Belehnung oder einem Lehrer-Schüler-Gespräch zeigt, sodass hier verfassungsrechtliche und privatrechtliche Aspekte vermischt werden. Zu den im Kontext der bebilderten Rechtshandschriften nur selten auffindbaren Autorbildern (z. B. Nr. 106.3.1., Nr. 106.3.20., Nr. 106.10.10.) gehört in dieser Untergruppe das Portrait Konrads von Oppeln in der Initiale zu Beginn der Reimvorrede (Nr. 106.7.10.). Bei der Übernahme von Bildern aus dem Kontext der christlichen Ikonografie zeigen die Handschriften mit Christus als Weltenrichter (Nr. 106.7.3.), dem Schöpfergott und der Kreuzigungsszene (Nr. 106.7.6.) in Form und Funktion durchaus bekannte Motive, daneben aber auch zwei Heiligendarstellungen, die nicht sicher zu identifizieren sind und deren Abbildungen auf Veranlassung der Auftraggeber oder Besitzer zurückgehen mag (Nr. 106.7.4., Nr. 106.7.6.). In der Gesamtschau umfasst das Repertoire der bebilderten Handschriften zum Magdeburger Recht alle rechtsthematischen Kernpunkte, sodass Bilder mit verfassungsrechtlichen Inhalten neben denen mit strafrechtlichen, prozessrechtlichen und (seltener) privatrechtlichen Aussagen überliefert sind.
Besonders aussagestark sind die drei Handschriften aus der Wurm’schen Werkstatt (Nr. 106.7.1., Nr. 106.7.7., Nr. 106.7.9.), die Illustrationen zu allen Bereichen aufweisen. Zwei von ihnen sind wohl im Auftrag des Görlitzer Rates entstanden, und sie beweisen in einigen der verfassungsrechtlich einschlägigen Bilder das Erstarken des städtischen Selbstbewusstseins, das nicht zuletzt durch die Darstellung des Dinggerichts manifestiert wird (Nr. 106.7.1., ähnlich auch in Nr. 106.3.12.). Im Bereich des Magdeburger Rechts sind es die Miniaturen, die die historische Bedeutung des Reiches für den Handels- und Gerichtsstandort Magdeburg thematisieren. In der Berliner Hdschr. 392 (Nr. 106.7.1.) befinden sich drei Bilder, in denen diese für die Stadtgeschichte bedeutsamen Beziehungen durch das Nebeneinander von Herrscherbildnis und Stadtansicht direkt miteinander verknüpft sind, sodass die Zusammenschau von Text und Bild zweifelsfreie Einblicke in das kulturelle Wissen der Zeit ermöglicht: Es waren die Privilegien Kaiser Ottos I., die den Handelsplatz Magdeburg zu einer unter dem Schutz des Reiches stehenden Stadt mit einer überregional bedeutenden Rechtsprechung werden ließen. Eine vergleichbare Funktion übernimmt die Miniatur der Breslauer Handschrift (Nr. 106.7.9.), in der die Handschuhe des Königs gut sichtbar an einem (Markt-)Kreuz angebracht sind. Auch die Darstellung des stilisierten Stadtwappens (Nr. 106.7.1.: 33va, ähnlich in Nr. 106.7.9.: 39va) gehört dazu.
Einen Sonderweg beschreiten die Illustratoren aus Wurms Werkstatt in der Umsetzung eines verfassungsrechtlich wie strafrechtlich bedeutsamen Tatbestands mit Bildern, die die Enthauptung eines Herrschers vorführen (Nr. 106.7.1.: 29va und Nr. 106.7.7.: 340ra). Hier wird ein an seiner Bügelkrone gut zu erkennender Herrscher durch das Beil hingerichtet (vgl. auch Nr. 106.7.8. zum Thema des Gerichts über den Herrscher). Die Vergehen, derer er sich schuldig gemacht haben muss (Untreue gegenüber dem Papst, Abfall vom Glauben, Verstoßung der rechtmäßig angetrauten Ehefrau), sind schon im ›Sachsenspiegel‹ erwähnt, ziehen dort allerdings nicht die Todesstrafe, sondern den Bann des Papstes nach sich. Inwieweit hier Theorie und Praxis genau referiert werden, sei dahingestellt. Unstrittig ist jedenfalls, dass die Illustratoren andere rechtliche Sachverhalte durchaus kenntnisreich in Szene gesetzt haben.
Auffallend im Bildprogramm (Nr. 106.7.1. und Nr. 106.7.7., vgl. auch Nr. 106.3.12.) sind außerdem die Miniaturen, in denen sich zwei Männer mit Schrift- oder Spruchbändern in ihrer Hand gegenübersitzen. Diese Konstellation weist auf eine Diskussion oder Disputation und damit auf eine Kommunikationssituation, die Schriftlichkeit und Mündlichkeit nebeneinander sichtbar macht. Inhaltliche Bezüge zwischen Text und Bild lassen sich in diesen Fällen kaum herstellen. Die Platzierung der Bilder in der Krakauer Handschrift 42a/60 (Nr. 106.7.7.) scheint ihnen eine Art Hinweisfunktion zuzuschreiben; sie fungieren als Marker für Textstellen, denen besondere Aufmerksamkeit gelten sollte.
Siehe auch: https://magdeburg-law.com/de/magdeburger-recht/