KdiH

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106.4.5. Bruxelles / Brussel, Bibliothèque Royale de Belgique / Koninklijke Bibliotheek van België, ms. 14689-91

Bearbeitet von Dagmar Hüpper, Eckhard Freise und Jonas Kemper

KdiH-Band 10

Datierung:

1441–1445.

Lokalisierung:

Elsass (Hagenau).

Besitzgeschichte:

Vorbesitzer Graf Clemens Wenzel von Renesse († 1833 Koblenz) (Exlibris im Vorderdeckel: Ex Bibliotheca Renessiana No 1); zu einem unbekannten Zeitpunkt von der Bibliothèque Royale erworben.

Inhalt:
1. 1r–86va ›Buch der Könige‹
bis Judith, mit Register (2ra–3ra)
2. 87ra–299va ›Schwabenspiegel‹ Land- und Lehnrecht
Landrecht in 379 Artikeln, Lehnrecht in 145 Artikeln, Register jeweils vorangestellt (87ra–91va und 246ra–247va)
I. Kodikologische Beschreibung:

Papier, 300 Blätter, 395 × 305 mm, oberrheinische Bastarda, eine Hand, zweispaltig, 30–35 Zeilen, zu Beginn von Text 1 und den beiden Textteilen von Text 2 jeweils eine ca. 14-zeilige mehrfarbige Zierinitiale mit Rankenwerk über die ganze Seite und anthropo- und zoomorphen Figuren (4r, 250r, mit Textbezug: 96r [siehe unten]), in der Regel sechs- bis achtzeilige rote Lombarden an jedem Artikelbeginn, Rubrizierung bei Kapitelzählung und Überschriften.

Schreibsprache:

alemannisch.

II. Bildausstattung:

40 kolorierte Federzeichnungen zu Text 1, 66 zu Text 2 (51 im Land- und 15 im Lehnrecht). Eine historisierte Initiale (96r) und Freiraum für Illustrationen zu Beginn der Register (87r und 246r) zu Text 2. Aus der Werkstatt Diebold Laubers, Gruppe A. – Durch ihr ausführliches Bildprogramm nimmt diese Handschrift eine Sonderstellung unter den ›Schwabenspiegel‹-Handschriften ein; von den Handschriften, die das ›Buch der Könige‹ illustrieren, vergleicht sich in dieser Untergruppe nur Nr. 106.4.7. mit 58 Federzeichnungen. – Christliche Ikonografie, Verfassungs-, Privat-, Prozess- und Strafrecht.

Format und Anordnung:

Das Format der ungerahmten Darstellungen ist von auffälliger Einheitlichkeit. Vor Beginn von Text 1 und den beiden Teilen von Text 2 (1r, 95v und 249v) stehen ganzseitige Illustrationen. Alle übrigen Bilder nehmen die oberen zwei Drittel der Seite ein, unter ihnen ist Raum für sechs Zeilen Text. Sie stehen unterhalb der Kapitelzählung und der rubrizierten Überschrift, die mit den Registereinträgen und dem entsprechenden Rechtstext übereinstimmen kann, aber nicht muss (abweichende Lesarten zwischen Titulus und Text z. B. auf 101r). Die wenigen Schriftbänder, deren Bedeutung noch nicht ermittelt ist, blieben unausgefüllt (95v, 152v, 178r, 253v, 255v, 292v). Gesetzmäßigkeiten, die das Auswahl- und Verteilprinzip der Illustrationen bestimmen, lassen sich nicht erkennen.

Bildaufbau und -ausführung:

Die Einheitlichkeit des Formats setzt sich in der Gestaltung fort. Alle Illustrationen sind auf einen grünen Untergrund gestellt, der sich sowohl im Freien als auch innerhalb eines Hauses befinden kann. Hinweise auf eine Landschaft geben wiederholt, aber nicht regelhaft zum Beispiel Elemente der Pflanzen- oder Tierwelt (Bäume, Korn, Gräser und Blumen: 142v, 185v, 214v, 226r, 232v, 239v, 294v, 297r – Jagdfalken, Wild, Pferde: 193v, 195v, 287v), Wolken (167r, 178r, 180r, 239v) oder die Außenansicht von Gebäuden (156v, 199r, 229v, 294v, 297r). Nur selten lässt sich die Architektur eines Innenraumes erkennen (etwa 48v, 55v, 264r; vgl. auch das Zelt auf 80v), in anderen Fällen kann dieser durch die Berücksichtigung von Mobiliar (Altar: 46r, 150r oder Bett: 116r, 165r) angezeigt sein.

Bei der Personendarstellung überwiegt das Halbprofil; die Figuren haben stereotyp wirkende Gesichter und erscheinen insgesamt – für die Lauber-Werkstatt typisch – recht ähnlich in Haartracht und Mimik. Die Darstellungen zeigen eine hohe Übereinstimmung bei einzelnen Personen und deren Kleidung bzw. Kopfputz. Nahezu auf allen Bildern taucht ein blond gelockter Jüngling mit meist grünem Gewand auf. Die Herrscher tragen identische Mäntel und Kronen etc. Wie in allen Rechtshandschriften mit Text und Bild sind die Personen durch die ihnen beigegebenen Attribute gekennzeichnet: weltliche Herrscher durch Krone bzw. Grafenhut und die geistlichen Würdenträger durch Tiara oder Mitra bzw. Tonsur, städtische Würdenträger wie der Richter durch Gerichtsstab oder Schwert. Auffallend ist, dass der Illustrator den Kaiser konsequent mit einer Bügelkrone (95v, 148r), den König demgegenüber – so wie in den ca. 30 Königs-Darstellungen im voranstehenden ›Buch der Könige‹ – ausnahmslos mit einer Reifkrone (101r, 140r, 145r, 152v, 153v, 162r) ausgestattet hat. Moses ist an seinen Hörnern (178r, 180r) eindeutig zu erkennen, vergleichbar mit den Codices picturati des ›Sachsenspiegels‹ (Nr. 106.3.3. und Nr. 106.3.20.). Die Männer tragen in der Regel zweifarbige Beinlinge; die Obergewänder und Kopfbedeckungen fallen unterschiedlich, zum Teil kostbar gearbeitet aus. Abgesehen von Kaiser, König und Papst, die durch ihren Ornat kenntlich sind, lässt sich Kleidung als Indiz für einen sozialen oder rechtlichen Status nur punktuell (z. B. Arbeitskleidung des Bauern 185v, 187v) ausmachen. Eine Ausnahme bildet hier sicherlich der Lehnsherr, der in den Lehnrechtsillustrationen an der Farbgebung seiner Kleidung gut zu identifizieren ist, auch wenn die Hutformen durchaus variieren. Tatsächlich sind die Kopfbedeckungen der Männer in Text 1 wie Text 2 abwechslungsreich gestaltet, sodass verbindliche Indizien auf bestimmte Trägergruppen und Statuszuschreibungen nicht immer gelingen: Dies gilt zum Beispiel bei dem für einen Richter typischen Hut (131r, 133r, 137r; die alttestamentlichen Richter sind hingegen immer als Könige mit Krone dargestellt, so etwa beim Urteil Salomos, 36v), der im Land- und Lehnrecht dem (Lehns-)Herrenstand und Fürsten (150r, 152v) insgesamt zusteht, oder dem mit ein bis drei Federn geschmückten Hut eines Edelmannes und Lehnsherren, der nur in Text 2 begegnet (z. B. 122v, 153v, 202r, 269r, 283v). Nur in Text 1 kommen Judenhüte vor, und zwar in Szenen, in denen das jüdische Volk dargestellt ist (z. B. 21v Nabuchodonozor und die jüdischen Gefangenen, 28r Saul wird von den Juden als König anerkannt). Bei den Kopfbedeckungen der Frauen ist gemäß den Textvorgaben folgerichtig unterschieden zwischen verheirateten, unverheirateten und verwitweten Trägerinnen, wobei Schleier und Gebende nicht immer klar zuzuordnen sind.

Bildthemen:

Bildthemenliste bei Saurma-Jeltsch (2001) Bd. 2, S. 10–13.

Text 1 (und damit die ganze Handschrift) wird eingeleitet durch eine Darstellung von fünf alttestamentlichen Königen, die ein Buch (das ›Buch der Könige‹?) diskutieren. Die folgenden 39 Illustrationen zu den Exempeln, die von Gelehrten und Königen des Alten Testaments handeln, zeigen prägnante Szenen der Erzählungen. Bei der Auswahl wurde offenbar Wert gelegt auf Abwechslung im Bildprogramm bei gleichzeitiger Wiedererkennbarkeit bekannter Ikonografien. Hervorzuheben sind etwa Naamans Bad im Jordan (15r), König Manasse am Pranger (50v), die Verbrennung der Götzenbilder durch König Ozias (51v), die Meerfahrt des König Antiochus (60v), der Kampf der himmlischen Scharen als Lufterscheinung (72r) oder, als letztes Bild, Judith mit dem Kopf des Holofernes (80v). Es dürfte kein Zufall sein, dass auch in den Bildern durch einen gewissen rechtsikonografischen Schwerpunkt Text 2 vorbereitet wird, sei es in Darstellungen von Urteilsszenen, etwa Susanna und die beiden Alten vor Daniel (26v) oder das Urteil Salomos (36v), oder einfach durch den Fokus auf thronende Figuren wie David (33v), Salomo (35r) oder König Asuerus/Ahasver (76v), hier stets in Interaktion mit ihrem Gefolge.

Von den 66 Illustrationen zu Text 2 gehören 51 in den Landrechts- und 15 in den Lehnrechtsteil. Auch wenn sich nicht alle Bilder den an modernen Rechtstermini orientierten Kategorien (Kocher [1992]) passgenau zuordnen lassen, werden im Folgenden die Bilder des Landrechts nach verfassungsrechtlichen (12), privatrechtlichen (19), prozessrechtlichen (15) und strafrechtlichen (5) Inhalten zusammengestellt.

1. Landrecht

Die verfassungsrechtlichen Bilder belegen die Rechte und Pflichten von Kaiser und König, den Kurfürsten und dem Papst; nur an einer Stelle werden die verschiedenen Grade der Freiheit thematisiert (99r). In Text und Bild präsent ist vor allem der König, der als oberster Richter (210r) und Gesetzgeber (202r) aufgrund seines Standes und der damit verbundenen Privilegien an der Spitze der Lehnshierarchie (101r) steht. Er ist Herr des Verfahrens bei Hoftagen (152v, 153v), an denen die (Kur-)Fürsten (150r), die bei der Königswahl eine zentrale Rolle spielen, zu erscheinen haben. Besondere Beachtung im Bild erfahren die weltlichen und geistlichen Herrscher, wenn sie Privilegien in Form von gesiegelten Urkunden (Rotulus oder Brief) weitergeben (162r), wie der König bei der Verleihung von Gerichtslehen (140r, 145v) und der Kaiser, der selbst für genau definierte eigene Vergehen nur mit dem Bann des Papstes (148v) bestraft werden kann, in seiner Funktion als oberster Gesetzgeber (95v). Dieses Bild, in dem der Kaiser gesiegelte Urkunden übergibt, ist programmatisch zu Beginn des Landrechtstextes gesetzt. Für die ganzseitige Illustration ist ein Text-Bild-Bezug nicht unmittelbar gegeben. Allerdings können die vor dem Herrscher knienden Männer als Hinweis auf eine Belehnung verstanden werden, wie sie ganz ähnlich auch zu Beginn des Lehnrechtstextes (249v) zu sehen ist. Ein weiterer Textbezug ergibt sich einige Seiten früher aus dem ersten Eintrag zum ›Schwabenspiegel‹ noch vor dem Register (87r), in dem Kaiser Karl als Gesetzgeber, dessen Autorität den Rechtstext legitimiert, genannt wird: Hie vohet sich an des buͦches cappittel das da saget von dem keiserlichen recht das do gesetzet ist von keiser karle durch den alle recht bestattet sint. Aus diesem ersten Eintrag ist noch eine weitere Information vom Illustrator in das Bild umgesetzt worden: Der lautespielende Engel in der historisierten H-Initiale der Rectoseite (96ra) bezieht sich darauf, dass Gott diese Rechtssätze von einem Engel an Karl den Großen übermitteln ließ mit dem Auftrag, diese auch zu bewahren und zu befolgen: Wenne got von hymel yme das oben her ab gesant het vo (gestrichen) mit dem engel die recht zú haltende die har noch geschriben stant (87r). Mit dem Herrscher in der Eingangsminiatur zum ›Schwabenspiegel‹ wird also Karl der Große als erster christlicher Gesetzgeber gemeint sein, der an dieser Stelle Gerichtslehen oder andere rechtliche Privilegien weiterverleiht. – Zu den gesiegelten Urkunden in lehnsrechtlich relevanten Darstellungen vgl. unten zu 249v, 251v und 278v.

Die privatrechtlichen Illustrationen im Landrecht dokumentieren ausgewählte rechtliche Parameter, mit denen die Einzelperson während ihres Lebens in Kontakt kommt. Die dargestellten Szenen zeigen die in den Regelungen genannten Personen in Interaktion, fassen freilich den Inhalt der Vorgaben nicht ins Bild und sind daher in Ergänzung zum Text zu verstehen. Bei einer Geburt müssen Zeugen bestätigen, dass der Säugling lebt (116r), was durch ein Paar dargestellt ist, das auf eine Frau im Kindbett weist. Dass Kinder unter der Vormundschaft ihres Vaters stehen, die sie erst mit ihrer Mündigkeit hinter sich lassen (122v), wird im Text (Ldr. 61) durch den Fall veranschaulicht, dass ein noch unmündiges Kind den Besitz seines Vaters verspielt. Die Überschrift (Diß seit vns verspielt ein man sins vatter kint) hat das missverstanden: Gezeigt werden ein Mann und ein Kind, die um Geld würfeln, beobachtet von drei Männern, von denen einer mit der Haltung seiner übereinander gelegten Hände (Unfähigkeitsgestus) anzeigt, dass er nicht eingreifen kann (zu Text und Bild in der Wolfenbütteler Bilderhandschrift vgl. Nr. 106.3.20.). Bedeutsam ist auch der Stand, in den jeder Mensch hineingeboren wird (der allerdings nicht immer präzise ins Bild gesetzt ist, vgl. etwa die falschen Schleiertypen der Frauen auf 159r oder 165r): Dieser wirkt sich auf das Recht auf Eigentum (119r) aus und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verändert werden (212r). Stand, Geschlecht und Lebensalter haben Konsequenzen im ehelichen Güterrecht und besonders im Erbrecht: Dargestellt sind die Morgengabe, die eine Ehefrau von ihrem Mann erhält (108r), und die güterrechtlichen Folgen für den Fall, dass eine Witwe (159r) stirbt. Bezüglich des Erbgangs geht es einmal um die Schulden eines Erblassers mit männlichen Erben (103r), in zwei Fällen um Hinweise auf die Verteilung des Erbes, wenn ein Erblasser stirbt und eine Witwe mit (165r) oder ohne (111r) Kinder zurückbleibt. Um die soziale und wirtschaftliche Sicherung der Frau geht es auch in der Bestimmung über den vorehelichen Beischlaf (180r). Der Illustrator hat hier – wie auch bei dem Bild zu dem Artikel über die Ehe und Ehehindernisse (239v), in dem er den Sündenfall Adams und Evas darstellt, – als Hinweis darauf, dass die Gesetze auf Gott zurückgehen, auf christliche Ikonografie zurückgegriffen und Moses mit den Gesetzestafeln ins Bild gesetzt.

Grundlagen für ein konfliktfreies gemeinschaftliches Zusammenleben überliefern ferner die Rechtssätze, die den Umgang mit eigenem oder fremdem Eigentum regeln. Illustriert sind Artikel, in denen Entschädigungen für einen durch Tiere verursachten Ernteschaden (185v), für verloren gegangenes Gut (190v) oder für Diebstahl oder Tötung eines fremden Hofhundes (229r) exemplifiziert sind. Hierher gehören auch die Maßnahmen, die im Eigentumsrecht bei entflohenen Vögeln (193v) oder gezähmten Tieren greifen, die sich frei im Wald bewegen können (195v). In den Bereich von Ackerbau und Viehzucht fallen außerdem die in Text und Bild aufgegriffenen Zehntzahlungen in der Landwirtschaft (187v), die Einigung bei widerrechtlicher Pfändung von Vieh (226r) sowie das Recht an Ernte und Arbeitslohn für denjenigen, der irrtümlich auf einem fremden Feld geerntet hat (214v). Die juristische Dimension des behandelten Aktes wird im Bild umgesetzt durch die Menschengruppe, die beobachtet, wie ein Bauer Korn erntet (Zeugenschaft).

Prozessrechtliche Abbildungen betreffen vor allem personelle und verfahrensrechtliche Inhalte, für die eine zweifelsfreie Zuordnung vor allem dann gelingt, wenn der Richter zu Gericht sitzt und den Stab als Zeichen für das laufende Verfahren in seiner Hand hält (131r, 133r, 137r, 176r). Regelhaft in Szene gesetzt sind, abgesehen von dem Richter, der in der Mehrzahl der Illustrationen nicht in einem durch den Richterstuhl angezeigten Gerichtsraum, sondern direkt vor Ort agiert, vor allem die am Prozess beteiligten Personen: die Schöffen (176r, 208r) und die Parteien sowie deren vor Gericht zugelassene Vertreter (Fürsprecher [133r, 137r], Zeugen [105v, 208r, 235v], Bürgen [137r]). Die Illustration zu Ldr. 13 (105v: xviii Wellen [!] gezügen man verwerffen mag) zeigt etwa, wie ein Richter ein Kind und einen Narren (tumben) abweist, die exemplarisch für die im Text genannte Gruppe nicht zulässiger Zeugen stehen (ferner noch Frauen, Blinde und Gebannte). Auch in anderen Fällen verweisen die Bilder auf den Gegenstand von Prozessen, ohne dabei Informationen zu den Funktionen und Aktionen der Beteiligten zu geben. Dies gilt etwa für die vor Gericht anhängigen, auch strafrechtlich relevanten Schuldvorwürfe, wie den Streit um Immobilien (156v) oder die Vergewaltigung von Frauen (220r), und die zugelassenen Beweisverfahren, wie den Zweikampf vor Gericht (128v), die bewaffnete Verfolgung und Festsetzung eines Flüchtigen, der den Frieden gebrochen hat (199r), oder den Eid eines zu Unrecht Inhaftierten (216v). Um die Rechtsprechung zu verstehen, muss man den Text lesen; an welcher Stelle im Buch er zu finden ist, zeigt ein Blick auf das Bild. Sehr genau folgt hingegen das Bild zum Eid eines Juden (204r) dem Text (Ldr. 263): Vor dem Herrscher (Reifkrone) steht ein Jude, der bereit ist, einen Eid zu leisten. Hierfür hat er sich auf eine Schweinehaut (entehrend!) gestellt und seine rechte Hand bis zum Handgelenk auf einen Codex (Text: die fünf Bücher Moses) gelegt. Dass Recht und Gesetz, mithin auch das Gerichtsverfahren ihren Ursprung in Gott haben, wird am Formalakt des Eides (167r) und den Rechtsgrundsätzen, die Moses schon auf den Gesetzestafeln erhielt (178r), exemplifiziert.

Auf das Strafrecht wird nur in wenigen Illustrationen explizit Bezug genommen. An zwei Stellen werden ein bewaffneter Täter und sein Opfer auf frischer Tat bei Körperverletzungen mit und ohne Todesfolge (142v und 232v) gezeigt, in einem weiteren Fall die Bestrafung des Täters durch den Henker als Reaktion auf ein Kapitalverbrechen (171v). In allen drei Bildern ist auch der Richter, einmal sogar mit Richterstab (171v), anwesend, sodass eine verfahrensrechtliche Nähe zum prozessualen Bild (vgl. auch oben 156v und 220r) besteht. Um Grenzfälle der Text-Bild-Zuordnungen handelt es sich bei der Unterscheidung zwischen straffreier und strafrechtlich relevanter Züchtigung (173v) sowie bei dem Kirchenasyl (227r), das vor strafrechtlicher Verfolgung schützt: Der Mann in der Eingangstür ist in die Kirche geflohen, davor steht ein Mann, der ihn aus dem Schutz der Kirche herausholen will, aber nicht kann, wie die Weigerungsgebärde des Asylsuchenden anzeigt. Der Kirchenfrieden kann als Sonderfrieden dem Verfassungsrecht zugeordnet werden.

2. Lehnrecht

Die Illustrationen beginnen mit dem König, der an der Spitze der Lehnshierarchie steht und Privilegien (249v) verteilt, und dem Herrscher, der – dem Anspruch der Rechtssammlung als Kaiserrecht gemäß – als Kaiser mit Bügelkrone dargestellt ist (vgl. Untergruppeneinleitung 106.4.) und eine Belehnung mit Reichsgut vornimmt (251v). Zu den anderen dreizehn Artikeln, auf die mit einem Bild hingewiesen wird, gehören die personalrechtlichen Strukturen zwischen Lehnsherr und Lehnsmann (Vasall) und Aussagen über die dinglichen Elemente, die als Lehen weitergegeben werden können. Unverzichtbarer Bestandteil aller Illustrationen im Lehnrecht ist die Darstellung des Lehnsherren in der Interaktion mit Vasallen, die allerdings in einigen Fällen so allgemein (Personen im Gespräch) gehalten ist, dass Bezüge zum Inhalt der Rechtsbestimmungen ohne Textkenntnis nicht hergestellt werden können.

Einen zweifelsfreien thematischen Bezug erlauben die Bilder, in denen – wie bei der Darstellung eines Münzers vor einer Mühle oder der einer Burg zu Artikeln über das Münz-, Mühlen- (257v) und Burglehen (294v, 297r) – Bezüge auf die Realität verarbeitet werden können. Gleiches gilt für Bildverweise auf Bestimmungen, die sich auf die Lehnsgerichtbarkeit beziehen, mit der der König einen Lehnsherren ausstatten kann (292v): In seiner Funktion als Richter sitzt der Lehnsherr, der auf den Richterstab und damit auf seine Funktion in der Rechtsprechung hinweist, regelhaft vor einer unterschiedlich besetzten Personengruppe, die mit ihm und untereinander interagiert (Redegesten), ohne dass jedoch Rückschlüsse auf die im Text behandelten Inhalte der Gerichtsverhandlung, die Anberaumung von Gerichtsterminen (253v) oder den Einsatz von Fürsprechern (260v), im Bild erkennbar werden. Zu den abstrakten Inhalten des Lehnrechts, die einer konkreten Verbildlichung entgegenstehen, gehören auch Streitigkeiten um Lehen (255v), Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe (269r) oder Verjährungsfristen (273r) von Lehen, die der Illustrator in der Gegenüberstellung der beteiligten Gruppen aufgreift. An einigen wenigen Stellen lassen sich Bildelemente ausmachen, die als konkrete Anspielungen auf abstrakte Textaussagen erkannt werden konnten. Dies gilt für den Formalakt der Belehnung (278v) und den Lehnseid (283v) ebenso wie für die Darstellung des Bügel- und Zügeldienstes (287v) als Entschuldigungsgrund für ein Nichterscheinen des Lehnsmannes im Lehnsgericht. Die Darstellung des noch unmündigen Lehnserben am Totenbett des Lehnsherren verweist auf die Konsequenzen, die den Vasallen bei der Erneuerung des Lehnsverhältnisses erwarten (264r).

Farben:

kräftiges Rot, Blau, Beige, Grün, Schwarz, Weiß, Grau, Gelb, auch in pastellfarbenen Varianten.

Literatur:

Gaspar/Lyna (1945) S. 161f. (Nr. 225); Oppitz 2 (1990) Nr. 324. – Saurma-Jeltsch (2001) Bd. 1, passim (Register), Bd. 2, S. 10–13; Derschka (2002) S. 309–386.

Abb. 149: 173v. Magister et discipuli.

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Abb. 149.