KdiH

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106.2.4. Nürnberg, Staatsarchiv, Rep. 52a, Nr. 338a

Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Jonas Kemper

KdiH-Band 10

Datierung:

Nach 1442 (Datierung einer Urkunde) bzw. 1456 (61r).

Lokalisierung:

Nürnberg.

Besitzgeschichte:

»Rechtshandschrift des Nürnberger Losungsschreibers Hanns Reynolt von 1456«, »Prachtausgabe der Stadt Nürnberg«, vgl. Heckmann (2006) S. 195 und Heckmann (2009) S. 1010.

Inhalt:
1. 1r–56r ›Goldene Bulle‹ Karls IV., lateinisch und deutsch (von 1356)
2. 56v–61r Spruch vom Römischen Reich
In dem Spruch vindt man warauff das Römisch Reich im anfang gesetzt vnd wie das Herkomen sey etc.
3. 61v–62v Verse auf einen römischen König und die sieben Kurfürsten
4. 63r–65r Nu mercke, wie daz Reiche in Teutsche lant kommen sey
5. 69r–70r Register zur ›Goldenen Bulle‹
6. 72r–77v Auszug aus der Frankfurter Reformation um 1442
7. 78v–79r Chronikalische Notizen zur Geschichte Nürnbergs 1349–1390
I. Kodikologische Beschreibung:

Papier, I + 79 Blätter, Bastarda, eine Hand und Nachtragshand/-hände?, Hanns Reynolt (vorderer Innendeckel und 79v), einspaltig, 22–25 Zeilen, zahlreiche Initialen mit vegetabilen und geometrischen Mustern, Rubrizierung, Fleuronné.

Schreibsprache:

bairisch.

II. Bildausstattung:

Eine kolorierte Initiale (1r), gerahmt mit Rankenschmuck. – Verfassungsrecht.

Format und Anordnung, Bildaufbau und -ausführung, Bildthemen:

Die 15 Zeilen hohe Miniatur zu Beginn des lateinischen Gebetes füllt etwa zwei Drittel der gesamten Breite des Schriftspiegels aus. Inmitten der üppigen Rankenverzierung der O-Initiale erscheint die Herrscherfigur in dem zweiten, bodenlangen Bogen perspektivisch schmal und eingeengt.

Der Herrscher (Bügelkrone, Reichsapfel, Zepter oder Stab?) sitzt auf einem Baldachinthron in Frontalansicht zum Betrachter, den er allerdings nicht anblickt. Seine Augen sind vielmehr in Richtung Zepter oder Stab gerichtet, sie scheinen aus dem Bild herauszuschauen. – Die Herrscherdarstellung zu Beginn des Gebetes in lateinischer Sprache greift den dort auch genannten Kaiser Karl auf; die eindeutige Zuordnung zu Karl IV. erfolgt dann auf der nachfolgenden Versoseite: Karolus quartus (Überschrift) und ... karolus der vierde von gotes genaden Romischer keyser czu allen czijten merer des riches und kunig czu boͤhem czu einer ewigen gedechtniß (Z. 7–10). Mit der Nennung des Gesetzgebers wird der nachstehende Rechtstext zugleich legitimiert und autorisiert.

Literatur:

Heckmann (2006) S. 195; Heckmann (2009) S. 1010f. (Nr. 96f.).

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus