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106.10.9. Hamburg, Staatsarchiv, 111-1 Senat, Nr. 92693

Bearbeitet von Gunhild Roth und Dagmar Hüpper

KdiH-Band 10

Datierung:

Um 1500 (Binder [1988]: 1503/06–1511).

Lokalisierung:

Hamburg.

Besitzgeschichte:

Aus der Obhut des Rates von Hamburg an das Staatsarchiv gegeben.

Inhalt:
1. 1r–6v Vorrede
mit Chronik zur Entstehung/Entwicklung des Hamburger Rechts
2. 8r Ratseid
3. 9r–297r ›Hamburger Stadtrechtsreform von 1497‹
in 15 Stücken (A–P), 9r–v Inhaltsverzeichnis, 10r–45r Artikelregister, 50v Vorrede, 52r Textbeginn
I. Kodikologische Beschreibung:

Papier, 299 Blätter (nicht foliiert, aber Digitalisat elektronisch foliiert), 335 × 240 mm, gotische Buchschrift (der Schreiber orientierte sich offenbar an der Schrift seiner Vorlage, des ›Roten Stadtbuchs‹ [Nr. 106.10.8.]), eine Hand, einspaltig (1r–9v, 50v), ab 10r zweispaltig angelegt, aber nur die jeweils linke Spalte beschrieben (laut Planungsdarstellung in der Vorrede sollte nur eine Spalte beschrieben werden, um Ergänzungen zu ermöglichen), 16–23 Zeilen, 10r und 52r aufwendiges mehrfarbiges Rankenwerk mit Blüten und Goldpunkten sowie Wappen (10r vermutlich des Bürgermeisters und Auftraggebers Hermann Langenbeck, 52r Hamburger Stadtwappen), meist vierzeilige Lombarden am Beginn der Abschnitte, spärlich rubriziert.

Schreibsprache:

niederdeutsch (Schriftbänder lateinisch).

II. Bildausstattung:

16 ganzseitige Deckfarbenminiaturen (7v, 51v, 71v, 84v, 100v, 108v, 134v, 142v, 159v, 172v, 199v, 211v, 227v, 243v, 250v, 268v), eine historisierte Initiale (52ra). Zwei Werkstätten (siehe unten). – Verfassungs-, Prozess-, Privat-, Strafrecht und christliche Ikonografie.

Format und Anordnung:

Alle Bilder erscheinen auf den Versoseiten als Titelblatt, dessen Bildunterschrift zugleich als Titel fungiert, vor dem folgenden Stück. Sie haben unterschiedlich kunstvoll gefertigte Rahmen, die gelegentlich auch in die Architektur übergehen (84v, 134v, 199v). Mit Ausnahme der letzten Miniatur (268v Van schiprechte) enthalten sie Schriftbänder mit lateinischen Inschriften mit Bibelzitaten oder Sätzen aus dem Römischen Recht (Justinian, Digesten) (siehe Reincke/Bolland [1968] und Binder [1988]). Die Bänder sind in die Säulenarchitektur verwoben, gelegentlich flattern sie auch aus dem Rahmen heraus, nur bei 7v bleibt der Psalmenspruch außerhalb der Rahmung.

Bildaufbau und -ausführung:

Die ganzseitigen Bilder zeigen in der Regel geöffnete Innenräume (unterschiedlich geflieste Fußböden und Säulenarchitektur), die die Öffentlichkeit der Rats- oder Gerichtssitzungen unterstreichen. Durch die Fenster und Portale oder im Hintergrund sind häufig stilisierte, nicht unbedingt für Hamburg typische, Stadtbauten zu sehen; »die Umwelt [wird] eher angedeutet als dargestellt« (Reincke/Bolland [1968] S. 166). Nur die beiden letzten Bilder zu den peinlichen Strafen und zum Schiffsrecht zeigen Szenen in offener Landschaft (250v, 268v). Reincke/Bolland (1968) gehen davon aus, dass Kleidung, Interieurs und einige repräsentative Gebäude (darunter das Haus des Bürgermeisters Langenbeck) sowie der Hafen reale, historisch belegte Hamburger Gegebenheiten zeigen. Alle Bilder sind reich bevölkert und dokumentieren Vorgänge in mehreren, häufig durch Architekturelemente voneinander abgegrenzten Szenen, die sich meist auch auf konkrete Artikel der einzelnen Stücke beziehen lassen. Während auf 51v der gesamte Rat von 24 Personen versammelt ist, zeigen die folgenden Bilder wiederholt pars pro toto nur ein Dreier-Gremium (etwa 100v, 243v, 268v). Häufig liegen auf einem Tisch vor den Rats- oder Gerichtsherren ein Codex bzw. Schriftstücke und/oder ein Reliquiar (51v, 71v, 84v, 100v, 134v, 142v, 199v, 227v), einmal auch eine Brille (134v).

Bezüglich der sehr unterschiedlichen Bildausfertigungen gehen Reincke/Bolland (1968, S. 162) von zwei Werkstätten aus, in denen unter den Meistern Absolon Stumme und Hinrich Bornemann mehrere Werkstattangehörige beteiligt waren. Nach Binder (1988) sind bei einigen Miniaturen Bildaufbau und Personen von Kupferstichen der Israhel van Meckenem und Urs Graf übernommen, daher rührt auch ihre Spätdatierung.

Bildthemen:

Die Bildkompositionen zeigen, dass die Illustratoren wiederholt eine hohe, auf Vollständigkeit zielende Zusammenschau der in den nachstehenden Artikeln der einzelnen Stücke ausgebreiteten Rechtsmaterie und Gesetze bildlich umgesetzt haben. Die Vielfalt und Fülle an rechtlich relevanten Ortsangaben, Figuren und Handlungen, Gegenständen und Symbolen führt dazu, dass die Sach- und Tatbestände wimmelbildartig in einem überzeitlichen Nebeneinander präsentiert werden.

Das reiche und differenziert angelegte Bildprogramm beginnt mit dem Jüngsten Gericht (7v); es folgen verfassungs- und prozessrechtlich einschlägige Miniaturen zu den Formen und Funktionen der ortsansässigen Gerichtsinstanzen (51v, 71v) und dem außergerichtlichen Schlichtungstermin (52r), den verschiedenen Ladungs- und Beweisverfahren vor Gericht (84v, 108v) und den in Hamburg praktizierten Arten der Vormundschaft (100v). In der zweiten Hälfte des Rechtsbuches, das mit dem für jede Stadt wichtigen Dienstrecht (134v) beginnt und dem für eine Seestadt erforderlichen Schiffsrecht (268v) endet, ist es dann auch das Privatrecht, das in den Bildern zu Erb-, (Grund-)Eigentums-, Pacht-, Zins- und Pfandrecht (142v, 159v), Ehe- und ehelichem Güterrecht in Form von Nachlassregelungen, Erbteilungen und Schenkungen (172v, 199v) sowie zum Schuldrecht (211v) im Medium des Bildes erscheint. Auf immerhin drei Miniaturen befassen sich die Illustratoren mit dem Strafrecht, bei dem unterschieden wird nach Straftaten, die mit Geldzahlungen zu büßen sind, die mit Vorsatz begangen werden und die peinliche Strafen nach sich ziehen (227v, 243v, 250v). Die Bildtafeln sind von Reincke/Bolland (1968) und Binder (1988) ausführlich beschrieben und interpretiert worden; daher wird es im Folgenden nur um eine exemplarische Darstellung für das frühneuzeitliche Hamburg relevanter Rechtsbereiche und deren bildliche Übertragung gehen.

Diesen voranzustellen ist die Illustration von Christus als Weltenrichter (7v). Die Inschriften der Schriftbänder legen einen eindeutigen Bezug zwischen Text und Bild nahe: Alles Gericht kommt von Gott und wird auch bei ihm enden, sodass alle, die Recht zu sprechen haben, daran erinnert werden sollen, gerecht zu richten. Nur wenige Seiten später (71v: Niedergericht) findet sich im Bildprogramm der Handschrift ein Beweis dafür, dass Bilder vom Jüngsten Gericht, die diesem Gedanken verpflichtet sind, in Ratsstuben der frühen Neuzeit üblich waren (zum Text-Bild-Bezug des Jüngsten Gerichts vgl. die Einleitungen 106. und 106.10.).

Für Hamburg nicht immer eindeutig zu trennen ist die verfassungsrechtliche Bedeutsamkeit des Rates und die innerhalb der Rechtsprechung konstitutive Rolle seiner Mitglieder. Dies wird erkennbar an der Zusammensetzung und den Zuständigkeiten der Großen Ratsversammlung mit 24 Personen, darunter Bürgermeister/Vogt und Schreiber, und des Niedergerichts ebenso wie an der außergerichtlichen Dielenaudienz des Bürgermeisters: Immer wieder werden Parteien mit ins Bild gesetzt, in Dispute verwickelt oder bereits überführt und abgeführt; in der Regel wartet eine große Zahl weiterer Parteien darauf, vorgelassen zu werden.

51v: Um einen Tisch sitzen 24 Männer auf quadratisch angeordneten Bänken. Rückschlüsse auf Stand oder Funktion innerhalb dieser Versammlung sind nur bei den zwei Figuren mit dem rotgebundenen Codex möglich, bei denen es sich um die Schreiber des städtischen Rechtsbuchs handeln könnte, sowie bei den vier am größten dargestellten, wohl den Vorsitzenden (Bürgermeistern) der hogesten ouericheit. An der linken Säule ist ein Mann zu sehen, der seine rechte Hand auf den Kopf des vor ihm stehenden Kindes gelegt hat. – Wie die Bildunterschrift Van ordineringe der hogesten ouericheit der Stadt hamborch und die anschließenden Paragrafen (Stück A) nahelegen, zeigt die Miniatur den Rat der Stadt, der sich über die Inhalte des für Hamburg geltenden Rechts verständigt und dieses auch hat niederschreiben lassen (A 1). Indizien für die genaue Zusammensetzung des Rates lassen sich dem Bild ebenso wenig entnehmen wie der Anlass der Sitzung. In die ausführliche Forschungsdiskussion sei hier noch eingebracht, dass möglicherweise der sitzende und der ruhende Rat gemeinsam dargestellt sind, sodass alle Funktionen doppelt im Bild erscheinen. Dass das Ratsgremium auch Gerichtsfunktionen wahrnimmt, kann durch das auf dem Tisch stehende Reliquiar, auf das Eide geleistet werden, angezeigt sein. Hierauf führen eventuell auch die Begleitszenen, die Hinweise auf anhängige Verfahren (etwa Vormundschaftsregelungen durch Hand des Mannes auf dem Kopf des Kindes, vgl. hierzu 100v) enthalten können.

52ra: Ein Mann (»Ornat eines juristischen Doktors« Reincke/Bolland [1968] S. 173) sitzt im Innenraum eines Hauses. Um ihn herum stehen neun gut gekleidete Männer, von denen nur die beiden im Vordergrund keine Kopfbedeckung tragen und mit dem Vorsitzenden und untereinander interagieren (Handgesten). – Die historisierte Initiale erlaubt einen Einblick in das »Dielengericht als [außergerichtliches] regelmäßiges Schlichtungsforum« (Kocher [1992] S. 45) eines Bürgermeisters, von dem angenommen wird, dass es sich um Hermann Langenbeck handelt. Der im Urkundenstil (Invocatio, Intitulatio, Inscriptio und Kontext) angelegte Eingangstext (Stück A) betont die Einigkeit und das Ziel des Rates, für die Einheit der Stadt das nachfolgende Recht für jetzt und alle Nachgeborenen festzusetzen. Aus dem Bild geht dies nicht hervor.

71v: In einem hohen, von Säulen getragenen Raum tagt das Niedergericht, dessen geöffnete Fenster und Tür nicht nur den Blick für die herandrängende Öffentlichkeit, sondern auch auf einen Teil der Stadtsilhouette freigeben. Unter dem Bild des Jüngsten Gerichts tagt das Ratsgremium, das aus Vogt und zwei Ratsmannen (B 1) sowie einem Schreiber (B 5) besteht. Vor dem Tisch halten zwei Gerichtsboten, kenntlich an ihrem Stock, einen gefesselten Mann (B 12–14). Daneben steht ein Mann (rotes Gewand) mit einem Vorsprecher (Turban), verteidigt sich aber selbst, wie sein Redegestus und sein Blick zum Gericht schließen lassen (B 8). – Wie die Bildunterschrift Van schickinge vnde vorderinge des neddersten gherichtes und die anschließenden Paragrafen (Stück B) nahelegen, geht es um die Zusammensetzung des Niedergerichts (B 1–7), dessen Zuständigkeiten (besonders für Erb- und Schuldrecht) das Amt des Vorsprechers (B 8–11) und Gerichtsdieners (B 12–14) einschließen. Hinzu kommen Verfahrensregelungen, die Geld- und vor allem auch Gefängnisstrafen (gegebenenfalls auch Stadtverweise) nach sich ziehen. Der Inhalt der Schriftbänder kontextualisiert die Aussage, die das Bild vom Jüngsten Gericht vorgibt.

Zu den wichtigen Anliegen des Hamburger Rates gehörten der Schutz rechtlich unmündiger Personen, die unter die Fürsorge eines Vormunds gestellt wurden, und die Festschreibung des Dienstrechtes, das vor allem Lohnzahlungen regeln und damit Streitigkeiten innerhalb der Bürgerschaft minimieren sollte. Die bildliche Umsetzung der Einzelbestimmungen zur Vormundschaft (Stück D) ist hier auf Grund der situativ-eindeutigen Personenkennzeichnungen und Gebärden leichter zu kontextualisieren als die Grundsätze des Dienstrechts (Stück F). Dies ist vor allem damit zu erklären, dass es sich bei der Vormundschaft um ein sehr altes Rechtsinstitut handelt, das als mündlich tradiertes Gewohnheitsrecht auf bestimmte symbolische Akte festgelegt war, die die Rechtsgültigkeit garantierten. Die in der Gesetzgebung des Dienstrechts verankerten Lohnzahlungen bedürfen eher der Verschriftlichung, sodass ein die Tradition schützender Rechtsformalismus in den Hintergrund treten konnte.

100v: Das Dreier-Gremium des Ratsgerichts sitzt an einem runden Tisch mit aufgeschlagenem Codex, dessen lateinischer Text in Bezug auf Ps 9,35–39 (tibi derelictus est pauper...orfano tu eras adiutor) besagt, dass »auch Vormundschaft und Pflegschaft ein öffentliches Amt ist« (Reincke/Bolland [1968] S. 177). Vier Szenen stellen die Übernahme der unterschiedlichen Vormundschaften dar, die in den Schriftbändern angezeigt und in den Handgebärden (Auflegen der rechten Hand auf Schulter oder Kopf) aufgegriffen werden: In der Mitte steht eine Frau (weiße Haube) mit Kind, die mit ihrer Handgebärde die Vormundschaft über ein Kind übernimmt; gleichzeitig benötigt die Frau einen Vormund/Fürsprecher vor Gericht, hier den Mann, der ihr den Arm entgegenstreckt. Neben der linken Säule erfolgt eine Vormundschaft über einen Armen, der an seiner zerrissenen Kleidung zu erkennen ist, neben der rechten Säule sind zwei weitere Vormundschaftsfälle dargestellt, die durch Handauflegen auf den Kopf eines Kindes bzw. auf die Schulter eines Mannes (Rückenansicht, grüner Umhang) verdeutlicht werden. – Die Miniatur mit der Unterschrift Van vormunderen (Stück D) spiegelt verschiedene Formen der Stellvertretung für Witwen und Waisen, Unmündige und Arme, die im nachfolgenden Rechtstext (D 1–6) präzisiert sind. Diese werden auch in den Schriftbandeinträgen angesprochen, die die Zuordnung von Bild und Text erleichtern.

134v: Vor dem Dreier-Gremium des Ratsgerichts ist eine große Anzahl von Menschen erschienen, die untereinander und mit den Vorsitzenden interagieren. Auffallend ist die Gruppe der Frauen im rechten Bilddrittel, von denen eine ein Geldstück zwischen ihren Fingern hält. Direkt neben einem der Ratsmitglieder stehen zwei Männer unterschiedlichen Alters, die im Gegensatz zur Mehrzahl der Anwesenden keine Kopfbedeckung tragen. – Bei der Miniatur zum Dienstrecht der Stadt Hamburg (Van denste vnde ghesynne: Stück F) fällt eine direkte Zuordnung von Text und Bild schwer. Obwohl die Vielzahl der vor dem Ratsgremium erschienenen Menschen die Brisanz der Thematik für das geordnete friedliche Zusammenleben der Menschen innerhalb der Stadt widerzuspiegeln scheint, sind konkrete Streitanlässe, die sich im Zusammenhang mit Lohnzahlungen und Problemen während oder bei der Aufhebung von Dienstverhältnissen (F 1–9) ergeben, auch mit Hilfe der Schriftbandtexte (u. a. Eph 6,9: domini eadem facite illis remittentes minas) kaum zu erkennen. Bei den drei Frauen, die unter dem Rechtssatz ›Jeder Arbeiter ist (seines Lohnes) wert‹ stehen, könnte es sich um eine Lohngeldfortzahlung bei vorzeitiger Kündigung handeln (F 3).

Eindeutigkeit in der Bildumsetzung beweisen besonders die strafrechtlich relevanten Tatbestände über die vorsätzlich ausgeführten Straftaten und die Kapitalverbrechen. Während auf der Tafel zu dem abstrakten Begriff des Vorsatzes (Stück N) vor allem die Planung der Straftat und Absicht des Täters / der Täter bildlich konkretisiert werden, werden die sogenannten peinlichen Strafen mit den zuvor begangenen Verbrechen zusammen dargestellt. Text und Bild machen hier unmissverständlich deutlich, dass unter den peinlichen Strafen nicht nur die Todesstrafe (Hängen, Köpfen, Verbrennen, Rädern usw.), sondern auch körperliche Züchtigungen und Ehrenstrafen subsumiert sind.

243v: In dem Turmbau mit Rundbögen tagt das Dreier-Gremium des Ratsgerichts bei offener Tür und auch bei Nacht (Mond und Sterne). Wie die Schriftbänder und die Bildunterschrift zu erkennen geben, geht es um Verbrechen, die vorsätzlich begangen werden. Im Vordergrund verfolgen drei Männer einen Kleinwüchsigen. Der Mann im braunen Umhang hat außerdem seine rechte Hand an das links dargestellte Gebäude gelegt, in dem im ersten Stock eine tätliche Auseinandersetzung zu sehen ist, an der er beteiligt zu sein scheint (Mann im Fenster); im Eingang des Hauses wird er von einer Frau begrüßt. Im rechten Bilddrittel sind am Bildrand und auf der Brücke tätliche Messerangriffe zu sehen, die die Opfer hinterrücks treffen; eines der Opfer ist bereits ins Wasser gestürzt. – Die Miniatur mit der Unterschrift Van vorsate (Stück N) zeigt einige Verbrechen, die myt berademe mode efte myt beladen frunden (N 1), also in böswilliger Absicht oder mit Komplizen, begangen werden und durch ihre Planung und die Hinterhältigkeit des Angriffs gekennzeichnet sind. Unter dem Schriftbandeintrag nephas est hominem homini insidiari wird mit den drei Männern hinter dem Kleinwüchsigen die verabredete Nachstellung in böser Absicht (N 1) gezeigt, ferner die tätliche Auseinandersetzung in einem Gasthaus (N 1) und der Hausfriedensbruch (N 3). Auf der Brücke und neben dem Fleet erfolgen hinterlistige Angriffe (N 4).

250v: In den drei Häusern, die zusammen mit der roten Mauer das Stadtinnere von der Landschaft vor der Stadt abgrenzen, tagt links bei geöffnetem Fenster das Dreier-Gremium des Ratsgerichtes, vor ihm stehen drei Personen ohne Kopfbedeckungen. Im Nebenhaus ist durch die offene Tür eine Frau (weiße Haube) zu erkennen, die ihre mit Fäden verbundenen Hände über einen Kessel hält, einen kleinen Dämon auf ihrer rechten Schulter. In dem dritten Haus, das durch die vergitterte Fensterfront als Gefängnis auszumachen ist, sitzen Gefangene (einer im Stock). Vor den Häusern sind verschiedene Strafen, mit denen die im Text aufgeführten schweren Verbrechen gesühnt werden, dargestellt: Links steht ein Mann mit bloßem Oberkörper gefesselt an einer Säule und wird von dem Mann mit erhobenem Reisigbündel geschlagen. Oben auf der Säule befindet sich ein offener, bedachter Käfig, in dem eine gefesselte Frau (weißer Kopfputz) und ein rot gekleideter Mann mit groben Gesichtszügen stehen. Etwa in der Bildmitte liegt ein Verstorbener, dessen blutige Wunden noch zu erkennen sind, in seinem Sarg, hinter dem ein rot gekleideter Mann mit gezücktem Schwert steht. An der Seite des Toten, perspektivisch direkt an der Stadtmauer, sitzen drei Ratsvertreter (Kappen), die miteinander und mit dem Mann direkt neben dem Sarg interagieren. Im Bildvordergrund (Rückenansicht) stehen vier Männer in unterschiedlicher Kleidung; der Mann in Grün mit Schwert hat einen anderen am Hals gepackt. Außerhalb der Stadtmauern, im oberen Teil des Bildes, reitet ein Paar gemeinsam auf einem Schimmel, ein Mann hängt an einem Galgen, der neben hoch aufgerichteten Rädern mit hingerichteten Straftätern und einigen Scheiterhaufen steht, und am Bildrand rechts liegt ein Mann, der soeben geköpft worden ist, vor seinem Henker. – Die Miniatur mit der Unterschrift Van pynliken saken dat hogeste belangende (Stück O) zeigt schwere Verbrechen und deren (Höchst-)Strafen, die den Tod, körperliche Züchtigungen sowie Schande und Ehrverlust betreffen können. Zu den Todesstrafen, den Strafen zu Hals und Hand, gehört das Hängen für denjenigen, der eine junge Frau vergewaltigt oder entführt hat (O 10, 11), das Köpfen für schweren Raub (O 18), das Rädern für Mörder und Kirchenschänder (O 18) und das Verbrennen auf dem Scheiterhaufen bei Zauberei, Giftmischerei und Verrat (O 19). Nicht tödlich enden in der Regel die Strafe des Stäupens, bei der der Delinquent mit bloßem Oberkörper und an eine Säule gefesselt ausgepeitscht wird (O 17), oder die Ehrenstrafen, die Huren, Kuppler und leichtfertige Leute an den Pranger oder ins Gefängnis bringen. Gegenüber den sehr differenziert dargestellten Strafen lassen sich die Delikte im Bild weniger klar erkennen. Eindeutig zuzuordnen ist die Entführung der Frau auf einem Pferd und die Hexe mit Teufel auf der Schulter bei Giftmischen und Fadenspiel. Die Straftat des Totschlags ist in dem Beweisverfahren mit einem Toten, einer Art Leichenschau vor Ort (O 4), kontextualisiert: Am offenen Sarg des Getöteten haben sich Gerichtspersonen und Zeugen eingefunden, um über Totschlag oder Mord zu entscheiden. Ein anderes, nicht spezifiziertes Beweisverfahren ist anhängig in dem grün gekleideten Gerichtsdiener mit Schwert, der einen Mann am Hals gepackt hat. Die Inschriften auf den Schriftbändern zeigen, dass die Szenen der Miniatur als eindringliche Ermahnungen an die Obrigkeit und als Abschreckung der Gesetzesbrecher gedacht gewesen sind.

Farben:

breite Palette aller Farben mit Schwerpunkt auf dunklen, satten Tönen, Golduntergrund.

Literatur:

Reincke/Bolland (1968) S. 159–191; Binder (1988) S. 5–77; Goldgrund und Himmelslicht (1999) S. 322–326 (Kat.-Nr. 80).

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus

Abb. 216: 250v. Kapitalverbrechen und peinliche Strafen. Abb. 217: 51v. Sitzung des Hamburger Rates. Abb. 218: 243v. Vorsätzliche Verbrechen.

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Abb. 216.
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Abb. 218.