KdiH

KdiH

_ (der Unterstrich) ist Platzhalter für genau ein Zeichen.
% (das Prozentzeichen) ist Platzhalter für kein, ein oder mehr als ein Zeichen.

Ganz am Anfang und ganz am Ende der Sucheingabe sind die Platzhalterzeichen überflüssig.

ß · © ª º « » × æ œ Ç ç č š Ł ł ́ ̀ ̃ ̈ ̄ ̊ ̇ ̋ ͣ ͤ ͥ ͦ ͧ ͮ Α Β Γ Δ Ε Ζ Η Θ Ι Κ Λ Μ Ν Ξ Ο Π Ρ Σ Τ Υ Φ Χ Ψ Ω α β γ δ ε ζ η θ ι κ λ μ ν ξ ο π ρ σ ς τ υ φ χ ψ ω ͅ ̕ ̔

106.2.8. Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek, Cod. Guelf. 82.4 Aug. 2º

Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Jonas Kemper

KdiH-Band 10

Datierung:

Vor 1445 (78v).

Lokalisierung:

Bamberg.

Besitzgeschichte:

Zunächst im Besitz der Stadt, Bamberger Schöffenbuch (weitere Bezüge zu Bamberg in den Innendeckeln, vgl. von Heinemann 7 [1900] S. 43). 1r Besitzeintrag Hans Helt (Anfang des 16. Jahrhunderts in Bamberg als Schöffe und Ratsmitglied nachgewiesen, Die Wittelsbacher am Rhein [2013] S. 163); 1652/53 Erwerb durch Herzog August.

Siehe auch Nr. 106.1.5., Nr. 106.11.7.

Inhalt:
1. 1r–4r Gerichtsformeln
2. 8v–62v ›Ordnung des Schöffengerichts zu Bamberg‹
siehe Nr. 106.11.7.
3. 67r–78r ›Mainzer Reichslandfriede‹ Friedrichs II. (von 1235)
mit Bestätigung Ludwigs des Bayern (von 1323; 77r–78r); siehe Nr. 106.1.5.
4. 78v ›Historia de rege‹
5. 80r–106r ›Goldene Bulle‹ Karls IV. (von 1356)
mit Register und Metzer Gesetzen (ab 99v)

I. Kodikologische Beschreibung:

Papier, 106 Blätter, 285 × 210 mm, Bastarda, eine Hand, mehrere Nachtragshände (für Rezepte u. a.) auf leer gebliebenen Seiten, zweispaltig (Texte 1–3) und einspaltig (Texte 4–5), 32–36 Zeilen, Rubrizierung.

Schreibsprache:

ostfränkisch.

II. Bildausstattung:

Je eine kolorierte Federzeichnung zu Text 2 (8v, siehe Nr. 106.11.7.) und Text 3 (77r, siehe Nr. 106.1.5.), drei kolorierte Federzeichnungen zu Text 5 (80r, 81v, 106r). – Text 5: Verfassungsrecht.

Format und Anordnung, Bildaufbau und -ausführung:

80r: seitengroßes Bild vor Textbeginn mit Blick in die Natur. Der Innenraum wird durch den Baldachinthron und den Fliesenboden angedeutet. Die Tiefenperspektive vermittelt den Eindruck des Schwebens. 81vb: im oberen Seitenteil spaltenbreites Bild (Höhe etwa zwei Drittel der Seite) am Ende des Inhaltsverzeichnisses zur ›GB‹; 106r: im unteren Seitenteil seitenbreites Bild (etwa zwei Drittel der Seite).

Bildthemen:

80r: Das Herrscherpaar (beide mit Bügelkrone) sitzt umgeben von den sieben Kurfürsten auf einem Baldachinthron (Reichsbild), der mit dem Reichswappen und einer Bügelkrone geschmückt ist. Der Regent hält Reichsapfel und Schwert, die Regentin einen Stab. Von den links stehenden geistlichen Kurfürsten (Wappen im Bildvordergrund) hält einer Schwert und Reichsapfel, der zweite einen aufgeschlagenen Codex und der dritte einen Winkelstab, an dem sieben Siegel befestigt sind. Bei den weltlichen Kurfürsten (Wappenfahnen) lassen sich die Symbole der königlichen Erzämter (Pokal, Schüssel, Hohlmaß und Streichholz) erkennen. – Der Illustration, die sich noch vor dem Register zur ›GB‹ befindet, sind Informationen aus verschiedenen Kapiteln des Textes zu entnehmen: so z. B. über den Mainzer Bischof, der das Johannes-Evangelium hält, auf das er und seine Mitkurfürsten vor der Königswahl einen Eid abzulegen haben (Kap. 2, Absatz 1), über den Bischof, der den Stab mit den gesiegelten Urkunden trägt (Kap. 26), und über den König von Böhmen als Mundschenk (Pokal) und den Herzog von Sachsen als Marschall (Hohlmaß und Streichholz) (Kap. 27). Auch wenn nicht alle Text-Bild-Bezüge eine derartige Übereinstimmung dokumentieren, beweist das Eingangsbild die Textkenntnisse des Illustrators.

81vb: Der Herrscher (Bügelkrone) sitzt auf einem schlicht gearbeiteten Thron, über dem das Reichswappen und eine weitere Bügelkrone zu schweben scheinen, und hält Reichsapfel und Zepter. – Das Thronbild ist direkt neben dem Ende des Registers platziert; durch seine Ausrichtung und die Blickrichtung des Herrschers auf den Beginn des Textes (gegenüberliegende Seite) wirkt es wie eine visuelle Autorisierung und Legitimierung.

106r: Der Herrscher (Bügelkrone, Stab) und seine Frau (Bügelkrone) halten das Modell einer Domkirche empor. – Die Illustration steht direkt unterhalb des Explicits Hie haben eyn ende kaiserlich Gesetz gemacht zu Mentz. Der Hinweis auf das Gesetz impliziert den Herrscher als obersten Gesetzgeber und zugleich auch als obersten Richter, wie der Richterstab in seinen Händen zeigt. Die Einbeziehung der Consors regni trägt den Inhalten der ›GB‹ insofern Rechnung, als an verschiedenen Stellen auch über die repräsentativen Aufgaben der Herrscherin berichtet wird.

Farben:

Rot, Blau, Gelb, Braun, Weiß, Schwarz, Beige.

Literatur:

von Heinemann 7 (1900) S. 41–43 (Nr. 2827). – Parigger (1983) S. 21f.; Heckmann (2009) S. 1012 (Nr. 100).

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus

106.2.8._Abb._121.jpg
Abb. 121.