KdiH

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106.1.2. Dresden, Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek, Mscr.Dresd.M.32

Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Jonas Kemper

KdiH-Band 10

Datierung:

Zwischen 1342 und 1363.

Lokalisierung:

Ostmitteldeutscher Sprachraum (Meißen?).

Ausführliche Beschreibung der Handschrift siehe Nr. 106.3.3.

Inhalt:
1. 1r–v ›Mainzer Reichslandfriede‹ Friedrichs II. (von 1235)
Bruchstück; Abbruch nach dem Rubrum Dys ys von den zcollen
II. Bildausstattung:

Zu Text 1 eine farblich ausgewaschene Deckfarbenminiatur (1r). – Verfassungsrecht.

Format und Anordnung, Bildaufbau und -ausführung, Bildthemen:

Die etwa spaltenbreite Illustration (135 × 110 mm) markiert als mehrzeilige Pracht-Initiale den Eingang des ›MRLF‹; am oberen linken Rand geht sie über den Schriftspiegel hinaus. Das Bild ist stark beschädigt, deshalb sind einige Bildelemente (Kopfhaltung, Haare und Gesicht, Krone, Reichsapfel) nicht klar erkennbar. Da die Handschrift Vorlage für die Wolfenbütteler Handschrift (Nr. 106.1.4.) war, lässt sich die Deckfarbenminiatur rekonstruieren.

Der Herrscher (Reifkrone, Zepter, Reichsapfel) sitzt mit übereinandergeschlagenen Beinen (wie bei einem Richter Zeichen seiner Konzentration) auf einem architektonisch (Säulenelemente) prunkvoll gestalteten und reich verzierten Baldachinthron. In der Darstellung des Herrschers und der Thronarchitektur ähnelt die Dresdner Handschrift ihrer Wolfenbütteler Abschrift, aber die gitternetzartigen Schuhe (calcei fenestrati) des Herrschers sind vom Wolfenbütteler Illustrator nicht übernommen worden. – Aus dem Texthinweis (Rubrik 1r: Dys recht satzte der keyser zcu mencze...) geht hervor, dass es sich bei dem Herrscher um Friedrich II. handelt, der das nachstehende Gesetz erlassen hat. Da das Blatt mit dem (stark bruchstückhaften) ›MRLF‹ »als letzte[s] beschrieben und funktionsgemäß an den Anfang des Codex gestellt wurde« (Haffner [2006] S. 22), autorisiert das Bild nicht nur die nachstehenden Erlasse; vielmehr dient der Medienverbund von Text und Bild auch der Autorisierung und Legitimierung der kompletten Rechtshandschrift.

Farben:

Mennige, Blaugrau, Schwarz, ehemals Gold (?).

Literatur:

Oppitz 2 (1990) Nr. 450; Hoffmann (2022) S. 686–699. Siehe auch Nr. 106.3.3.

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus

Abb. 110: 1r. Friedrich II. als oberster Richter.

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Abb. 110.