106.7.4. Hamburg, Staats- und Universitätsbibliothek, Cod. 89 in scrin.
Bearbeitet von Gunhild Roth und Dagmar Hüpper
KdiH-Band 10
1414 (137v).
Niederrhein.
Vorbesitzer war ein Prof. Ziegler, Gießen, er vermittelte den Codex 1715 an Zacharias Conrad von Uffenbach (Von Rittern, Bürgern und von Gottes Wort [2002] Anm. 115); 1746 von Johann Christian Wolf in Hamburg erworben, über die Stadtbibliothek in die Staats- und Universitätsbibliothek gelangt.
Siehe auch Nr. 106.3.4.
| 1. | 3r–4v, 242v |
Reimvorreden, Sprichwörter und Sprüche über Recht und Gerechtigkeit, lateinisch und deutsch
siehe Nr. 106.3.4.
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| 2. | 5r–46r |
›Weichbild-Vulgata‹
Weichbildchronik (5r–12v), Weichbildrecht (12v–19v;
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| 3. | 46r–144v |
Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Landrecht
mit Register (138r–144v); siehe Nr. 106.3.4.
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| 4. | 145r–237r |
›Kleines Kaiserrecht‹
mit Register der Überschriften (231v–237r); vgl. Untergruppe 106.5.
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| 5. | 237v–238r | Judeneid |
Papier (Bl. 3–4, 53: Pergament), 244 Blätter (Bl. 1–2 und 243–244: moderne Vor- bzw. Nachsatzblätter; mehrere Blätter beschädigt, Bl. 53, 145 zur Hälfte ausgeschnitten mit Text- und Bildverlust), 205 × 145 mm, Bastarda, eine Hand, Johannes Scabinus (137v), einspaltig, 29 Zeilen, eine beschädigte Deckfarbeninitiale (5r, ob sie historisiert war, ist nicht mehr zu sagen, eventuell wurde ein Hinweis auf einen Vorbesitzer getilgt), eine weitere Deckfarbeninitiale (54r) sowie schlichte, etwas größere Initialen am Beginn der einzelnen Texte, abwechselnd rote und blaue Lombarden, teilweise mit einfachem Fleuronné und Schaftaussparung, rubriziert.
niederrheinisch.
Ursprünglich sechs Deckfarbenminiaturen, davon vier erhalten (drei zu Text 1: 3r, 3v, 4v, eine zu Text 2: 20r) und zwei ausgeschnitten (eine zu Text 3: 53v; eine zu Text 4: 145r, vgl. Nr. 106.5.). Ferner eine leicht kolorierte marginale Federzeichnung zu Text 3 (54r). Zu Text 1 und 3 siehe Nr. 106.3.4. – Text 2: Verfassungsrecht.
Zu Text 2: Die ungerahmte Deckfarbenminiatur (20r) zeigt den Herrscher (Bügelkrone, Reichsapfel, Schwert, roter Mantel mit Hermelinbesatz), der auf einem lehnenlosen Steinthron vor einer viertürmigen Burg sitzt. – Der Herrscher, der als Zeichen seiner Gerichtshoheit das Schwert hält, autorisiert die nachstehende Rechtsaufzeichnung. Das Bild leitet den Teil mit dem Magdeburger Schöffenrecht ein (zu Art. XLII § 1). Ohne dass der Text hierüber Auskunft erteilt, könnte das Bild eine Erinnerung an Kaiser Otto I. sein, der Magdeburg mit Privilegien ausgestattet und damit der Stadt Magdeburg ihre Gerichtshoheit verliehen hat.
Grau, Rot, Blau, Grün, Gold.
Abb. 192: 20r. Herrscher als Gerichtsherr.