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106.3. Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹

Bearbeitet von Dagmar Hüpper

KdiH-Band 10

Beim ›Sachsenspiegel‹ (›Ssp‹) handelt es sich um das erste Rechtsbuch in deutscher Sprache, in dem das – bis dahin mündlich überlieferte – Gewohnheitsrecht einer Stammesregion aufgezeichnet wurde. Über den Anlass der Verschriftlichung in den Jahren zwischen 1220 und 1235, die Absichten des Auftraggebers (Graf Hoyer von Falkenstein) und des Verfassers/Kompilators (Eike von Repgow) unterrichtet die Reimvorrede des Rechtsbuchs: Das in die Schriftform gebrachte, mündlich tradierte Recht der Sachsen sollte Gültigkeit haben neben der Auskunft der rechtskundigen weisen Männer, die immer dann zu befragen seien, wenn das Rechtsbuch Lücken aufweisen sollte. Diese Begründung ist durchaus nicht singulär geblieben. Noch im Jahr 1336, in dem der Oldenburger Codex picturatus des ›Ssp‹ (Nr. 106.3.17.) beendet wurde, unterrichtet der Kolophon der Handschrift darüber, dass der Graf von Oldenburg den Codex habe anlegen lassen, weil die rechtskundigen alten Männer seines Herrschaftsbereiches gestorben seien und die jüngere, nachfolgende Generation zu wenig Rechtskenntnis habe. Der ›Ssp‹ dokumentiert damit den Übergang von dem mündlich tradierten Gewohnheitsrecht zu dessen Verschriftlichung, die verschiedenen Ansätze seiner Systematisierung bis hin zur gelehrten Bearbeitung, der Glosse.

Das Rechtsbuch enthält zwei Teile, zum einen das Landrecht in drei Büchern, das Lehnrecht dann als quasi viertes Buch; beide Teile müssen nicht zwangsläufig zusammen überliefert sein. Bezüglich der Rechtsinhalte enthält der ›Ssp‹ oder ›Spegel der Sassen‹ (Vorrede in Reimpaaren, V. 178) verfassungsrechtlich relevante Bestimmungen neben Normvorgaben zu Privatrecht, Prozess- und Strafrecht. Auch den im Konsens der Zeit grundlegenden Glauben an die göttliche Fundierung des Rechts hat Eike von Repgow an mehreren Stellen aufgegriffen. Hinweise darauf enthalten seine Aufzeichnungen schon in dem Eingangsgebet des Prologs »Des hilgen geistes minne, der sterke mine sinne« und mit dem Satz »Got is selve recht, dar umme is em recht lef« (Sachsenspiegel Landrecht [1973] S. 43 bzw. S. 51f.).

Für die Rezeption des Rechtsbuches sprechen vor allem die zahlreichen Übersetzungen, die gelehrte Überarbeitung in Form von Glossierungen und die Übernahme in die süddeutschen Spiegel wie den ›Schwabenspiegel‹ (Nr. 106.4.), außerdem die Übernahme der Rechtssätze in das Magdeburger Recht (Nr. 106.7.) und andere städtische Rechtshandschriften und Rechtsbücher wie Herford oder Zwickau (Nr. 106.10.10., Nr. 106.10.18.).

Von den bekannten ca. 400 Handschriften des ›Ssp‹ sind 22 mit Illustrationen ausgestattet. Hinzu kommen drei niederländische Text-Bild-Zeugen (Berlin, Ms. germ. fol. 820; Cologny-Genève, Cod. Bodmer 61; Den Haag, MS 75 G 47), die alle um 1400/1405 entstanden sind, aber in diesem Katalog keine Aufnahme finden; sie sind dennoch in die Auswertung des Überlieferungsbefundes einbezogen worden. Wenig überraschend stammt der Großteil der illustrierten Handschriften aus dem ostmitteldeutschen Raum (neun Codices aus dem 14., drei aus dem 15. Jahrhundert), die einzige westmitteldeutsche (ripuarische) Handschrift ist zugleich auch der älteste Bildzeuge aus dem ausgehenden 13. Jahrhundert (1295: Nr. 106.3.18.). Von den acht niederdeutschen Codices gehören fünf in das 14. Jahrhundert, drei in das 15. (jeweils Anfang und Mitte), die einzige oberdeutsche Handschrift datiert gleichfalls in die Mitte des 15. Jahrhunderts. Dies ergibt in der Gesamtschau einen regionalen Schwerpunkt im (ost-)mitteldeutschen und niederdeutschen Raum und einen zeitlichen Schwerpunkt im 14. Jahrhundert.

Nicht in dieser Untergruppe berücksichtigt sind zwei schon länger verschollene ›Ssp‹-Handschriften: eine zuletzt im 18. Jahrhundert bezeugte Dortmunder Handschrift, die möglicherweise Ähnlichkeiten zu Nr. 106.3.20. aufwies (Oppitz 2 [1990]) S. 470), sowie eine 1905 in Wien vom Antiquariat Gillhofer & Ranschburg aus der Sammlung Franz Trau versteigerte Handschrift (Oppitz 2 [1990] Nr. 570). Auszüge des ›Ssp‹ sind ferner in die ›Tafel van den kersten ghelove‹ des Dirc van Delft eingegangen, deren zwei illustrierte Handschriften bereits anderweitig im KdiH beschrieben sind (Bad Berleburg, Ms. RT 2/2, Nr. 67.5.1.; Darmstadt, Hs 2667, Nr. 67.5.2.); zu den Bildthemen siehe Einleitung zur Untergruppe 67.5.

Unter den bebilderten Sachsenspiegelhandschriften sind von besonderer Bedeutung die Text-Bild-Bezüge in den glossierten Handschriften (Nr. 106.3.1., Nr. 106.3.2., Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12.) sowie insbesondere in den Codices picturati. Aus ihrem gemeinsamen Bildprogramm kann auf einen Archetyp X geschlossen werden, dessen Entstehung um 1291–1295 im nordöstlichen Harzraum vermutet wird. Von diesen – ursprünglich wenigstens sieben – Bilderhandschriften sind heute noch vier Exemplare erhalten, die den Text ›bilderbuchartig‹ präsentieren: Der Heidelberger Codex, der älteste Text-Bild-Zeuge (Nr. 106.3.5.), ist zwischen 1295 und 1304 in wettinischem Herrschaftsgebiet entstanden, die Schreibsprache deutet auf südliches Thüringen. Der Oldenburger Codex ist der einzige mittelniederdeutsche Textzeuge (Nr. 106.3.17.); er wurde von der Oldenburger Grafenfamilie in Auftrag gegeben und 1336 in deren Grabkloster Rastede abgeschlossen. Die beiden mitteldeutschen Bilderhandschriften aus Dresden und Wolfenbüttel (Nr. 106.3.3. und Nr. 106.3.20.) wurden in den Jahren nach 1350 (und vor 1363 bzw. 1365) wohl im obersächsischen Raum angefertigt.

Bei der Mitüberlieferung in den hier behandelten Handschriften dominieren Textzeugen aus dem Kontext des Magdeburger Rechts (Nr. 106.7.) und die sogenannten Rechtsgangbücher (Nr. 106.11.). Immerhin fünf Handschriften, darunter auch zwei Codices picturati, enthalten mit dem ›Mainzer Reichslandfrieden‹ (Nr. 106.1.) ein allgemein verbreitetes Reichsrecht; einmal steht der ›Ssp‹ zusammen mit dem ›Kleinen Kaiserrecht‹ (Nr. 106.5.). Allein überliefert ist er in zwei der Codices picturati (Nr. 106.3.5., Nr. 106.3.17.) sowie in vier weiteren Handschriften (Nr. 106.3.7., Nr. 106.3.11., Nr. 106.3.15., Nr. 106.3.21.).

Mit ihren Illustrationen vermitteln die bebilderten Handschriften des ›Ssp‹ eine sehr umfangreiche Umsetzung der verfassungs-, privat-, prozess- und strafrechtlich relevanten Textaussagen, außerdem Reminiszenzen an das Kirchenrecht, wiederholte Übernahmen aus der christlichen Ikonografie und vereinzelt auch Autorbilder. Für die vier erhaltenen Codices picturati lassen sich in den Bildthemen, aber auch in Format und Anordnung sowie Bildaufbau und -ausführung viele Gemeinsamkeiten aufzeigen: Bei allen verteilen sich die Miniaturen in den Bildkolumnen neben dem Text, wobei die unterschiedliche Anzahl der Bildstreifen mit dem jeweiligen Textbestand korreliert.

Den geringsten Text- und damit auch Bildbestand hat die älteste Handschrift, Heidelberg (Nr. 106.3.5.), in der Text und Bild bis Ldr. II 19, zwischen II 23 und II 48 § 12, zwischen Lnr. 10 § 1 und 14 § 3 sowie ab Lnr. 24 § 5 bis zum Schluss Lnr. 80 § 4 fehlen. Am vollständigsten präsentiert sich der Dresdner Codex (Nr. 106.3.3.), bei dem Text und Bild nur zwischen Ldr. II 32 und II 41 nicht erhalten sind. Dieser Unterbruch kann durch den Wolfenbütteler Vergleichszeugen (Nr. 106.3.20.) ausgeglichen werden. Dessen Seitenverluste mit Rechtstiteln aus dem zweiten (Ldr. II 1 bis II 11 § 3) und dritten Landrechtsbuch (Ldr. III 26–III 39 § 3 und Ldr. III 78–III 84 § 2) sowie den Lehnrechtsartikeln (48 § 2 und 65 § 22) sind wiederum durch die Vorlagehandschrift aus Dresden zu ergänzen. Der Textbestand der Oldenburger Handschrift (Nr. 106.3.17.), die außerdem als einzige noch die ältere Fassung mit der Einteilung in fünf Bücher tradiert, ist komplett erhalten, hier fehlen allerdings die Illustrationen am Ende des dritten Landrechtsbuchs (Ldr. III 81 bis III 91) und im Lehnrechtsbuch komplett. Die Gründe für den Abbruch der Illustrationen und den Ausfall der Kolorierung von Umrisszeichnungen werden in der Forschung bislang ergebnisoffen diskutiert. Dies gilt auch für die Erklärungen der 35 bis 40 Bildstreifen, die in keinem anderen Codex picturatus enthalten sind. Wiederholt lassen sich bezüglich der Miniaturen Sonderwege erkennen, »wobei immer zu prüfen ist, ob [der Illustrator] diese Besonderheiten seiner Vorlage entnommen hat oder sie auf seiner eigenen Erfindung beruhen« (Wolfenbütteler Bilderhandschrift, Kommentar [1993] S. 8).

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Bildthemen gegeben. Verfassungsrechtliche Illustrationen sind in elf Handschriften überliefert, wobei deutlich am häufigsten Bilder zur Zwei-Schwerter-Lehre (Ldr. I 1: Nr. 106.3.2., Nr. 106.3.4., Nr. 106.3.6., Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.11., Nr. 106.3.12., Nr. 106.3.14., Nr. 106.3.15., Nr. 106.3.21.; vgl. auch Ldr. III 63 § 1: Nr. 106.3.10.) und zur Treue gegenüber dem Reich (Ldr. II 1: Nr. 106.3.6., Nr. 106.3.12., Nr. 106.3.13., Nr. 106.3.21.) belegt sind. Das mag damit zusammenhängen, dass beide als erste Artikel in den Landrechtsbüchern I und II stehen. Wiederholt in Szene gesetzt ist auch der König als höchster Richter (Ldr. III 26 § 1: Nr. 106.3.2., Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12. und Ldr. III 60 § 3: Nr. 106.3.10.), außerdem je einmal als oberster Lehnsherr (VerfRe: Ldr. III 60 § 1: Nr. 106.3.12.), als Inhaber der Hoheitsrechte über Münzregal und Marktrecht (Ldr. II 26: Nr. 106.3.7.) und als Garant für den Sonderfrieden für Geistliche (Ldr. III 2: Nr. 106.3.12.).

Variationen in der ikonografischen Ausgestaltung können hier nur angedeutet werden: An der Umsetzung der Zwei-Schwerter-Lehre ist zu bemerken, dass die Amtsinhaber unterschiedlich hoch knien, sodass ihr Abstand zu Gott differiert (Nr. 106.3.20.), und dass Gott mal den Kaiser (Nr. 106.3.3.) und mal den Papst anschaut (Nr. 106.3.11.). Auf dem Regenbogen sitzend, könnte er zugleich auch in seiner Funktion als Weltenrichter mit gemeint sein. Bemerkenswert erscheint, wenn der Papst nur mit Bischofsmütze als Bischof von Rom dargestellt ist (Nr. 106.3.6.). Bilder bieten auch Indizien für eine zeitgenössische Beurteilung von Papsttum und Kaisertum, wenn mit der Schwertübergabe zugleich der Stratordienst, den der Kaiser dem Papst zu leisten hat, kommemoriert wird (Nr. 106.3.15.) oder der Papst sitzt, während der weltliche Herrscher stehen muss (Nr. 106.3.21.).

Privatrechtliche Bestimmungen sind deutlich weniger verbildlicht (im Wesentlichen in den Glossenhandschriften aus der Werkstatt des Nikolaus Wurm). Abgesehen von dem Schema zu Ehe, Familie und Verwandtschaft, das zur Bestimmung von Heiratserlaubnis und Erbansprüchen herangezogen werden kann (Ldr. I 3 § 3: Nr. 106.3.2., Nr. 106.3.12.), geht es um besitzrechtliche Regelungen: Die Aussteuer einer Frau (Ldr. I 24 § 1: Nr. 106.3.12.), die Erbteilung zwischen Geschwistern, die einem geistlichen Ruf gefolgt sind (Ldr. I 25: Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12.), sowie die Rechtsstellung und Erbfähigkeit von Kindern, deren Eltern mehrfach geheiratet haben (Ldr. II 23: Nr. 106.3.2., Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12.) oder geschieden worden sind (Ldr. III 27: Nr. 106.3.2., Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12., Nr. 106.3.17.). An zwei Stellen werden auch besitzrechtliche Fragen thematisiert, die – wie bei den Folgen von Würfelspiel – im Dienstverhältnis zwischen Herrn und Knecht eine Rolle spielen können (Ldr. III 6: Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12.).

Auch bei den strafrechtlich relevanten Text-Bild-Bezügen sind es vor allem die Glossenhandschriften, die den Überlieferungsbefund bestimmen. Hier werden zu drei rechtlich sanktionierten Vergehen das Stäupen als Strafe zu Haut und Haar (Ldr. II 13 § 1: Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12.) und das Abschneiden der Zunge (Ldr. I 59 § 1: Nr. 106.3.2.) sowie das Hängen (Ldr. II 13 § 1: Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12.) als Strafen für Leib und Leben vorgeführt. Als Strafe, die nur der Seele schadet, gilt der Bann, der dann zusammen mit einer Ächtung in Land- und Lehnrecht rechtliche Konsequenzen mit sich bringt (Ldr. III 63 § 2: Nr. 106.3.2., Nr. 106.3.12.): In den Illustrationen wird durch den Geistlichen (mit der Bannkerze in der Hand) der Akzent allein auf die kirchenrechtliche Bedeutung der Strafe gelegt. An einer Stelle ist nur der Tathergang der Körperverletzung ohne strafrechtliche Konsequenzen vorgeführt (Ldr. I 68: Nr. 106.3.10.).

Vor allem beim Thema Vergewaltigung (Ldr. III 1: Nr. 106.3.12., Nr. 106.3.13., Nr. 106.3.14.) unterscheiden sich die Darstellungen. Allen gemeinsam ist ein Teil der Strafe, nämlich das zu zerstörende Haus: In einer Handschrift brennt es bereits (Nr. 106.3.13.), in einer anderen nähert sich der Trupp der für die Wüstung Verantwortlichen (Nr. 106.3.14.). Nur einmal (Nr. 106.3.12.) ist – abgesehen von der Wüstung – das vorausgehende Delikt berücksichtigt: Eine junge Frau zeigt ihre Vergewaltigung an. Im Bildprogramm durchaus ähnlich sind drei der vier Bilderhandschriften (Nr. 106.3.3., Nr. 106.3.5. und Nr. 106.3.20.): Dort stehen zwei Vertreter der Exekutive mit ihren Äxten bereit, das Gebäude zu zerstören; außerdem ist ein weiterer Mann damit beschäftigt, dem Text gemäß auch die Tiere, die zu diesem Besitz gehören, zu töten. Gegenüber diesen strafrechtlich relevanten Illustrationen beginnt nur der Oldenburger Codex picturatus (Nr. 106.3.17.), in dem die Textumsetzung auf zwei Bildzeilen verteilt ist, mit der prozessrechtlichen Voraussetzung für die Wüstung; hier stehen Prozess- und Strafrecht zusammen.

Die Illustrationen zum Prozessrecht sind markiert durch die Anwesenheit des Richters, Abweichungen von dieser Regel sind – wie im Falle der Darstellungen zum gerichtlichen Zweikampf, der mit Notruf bekanntgemachten Vergewaltigung einer Frau oder dem Anefangbeweis – dann zu beobachten, wenn der Bildinhalt eindeutig prozessrechtliche Konnotationen vorgibt. Die in den Bildern aufgegriffenen Informationen betreffen die geistlichen und weltlichen Gerichtsinstanzen (Ldr. I 2: Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12.; Ldr. I 53 §§ 1–4: Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12. und Ldr. I 59 § 1: Nr. 106.3.10.), die Wahl eines Richters (Ldr. I 55: Nr. 106.3.2.) und dann vor allem seine Kompetenzen und Befugnisse, etwa in den Fällen, in denen er mit Gerichtsschwert zu Gericht sitzt (Ldr. I 59 § 1: Nr. 106.3.2., Nr. 106.3.12.). Vor einem Richter oder in dessen Anwesenheit erfolgen die Klageerhebung, die zu einem gerichtlichen Zweikampf führen soll (Ldr. I 63 § 1: Nr. 106.3.10.), die Einweisung in vor Gericht erstrittenes Gut (Ldr. I 70 § 1: Nr. 106.3.2., Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12.), die Entscheidung über die Marktvergehen bei falschem Maß und Gewicht (Ldr. II 13 § 3: Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12.) und die Anzeige einer Vergewaltigung (Ldr. II 64: Nr. 106.3.12.). Unter bestimmten Voraussetzungen leitet er auch Verfahren gegen Geistliche (Ldr. III 2: Nr. 106.3.10.).

In einigen vom Gesetzgeber durchaus differenziert angelegten Beweisverfahren vor Gericht erscheint die Person des Richters nicht im Bild. Der Hauptakzent der Illustrationen liegt in diesen Fällen auf den Formalakten und Vorschriften, die für diese Beweise wichtig sind. Diese betreffen für die Beweisform des gerichtlichen Zweikampfs die Ausrüstung der Zweikämpfer und die gerecht verteilten Lichtverhältnisse (Sonnenstand) auf dem Kampfplatz (Ldr. I 63 §§ 1, 4: Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12.), außerdem die Möglichkeit, dass bei Nichterscheinen des Kampfgegners ein Scheinkampf das anhängige Verfahren entscheidet (Ldr. I 63 § 5: Nr. 106.3.2.). Bei einer Vergewaltigung muss die verletzte Frau um Hilfe rufen, um Zeugen (Ldr. II 64: Nr. 106.3.10.) zu haben. Gestohlener und wiederbeschaffter Besitz wird im Falle eines Pferdes dadurch angezeigt, dass das Tier berührt wird (Ldr. II 36: Nr. 106.3.7.). Dass ein Jude in einem Gerichtsverfahren steht, wird durch seine Eidesleistung deutlich (Ldr. III 7 § 4: Nr. 106.3.12.).

Nur selten sind die verschiedenen Vorreden des Sachsenspiegels mit Bildern versehen. Die Handschriften, die zum Prologgebet und dem Textus prologi Illustrationen enthalten, folgen in ihrem Bildprogramm im Wesentlichen den Bildaussagen der Codices picturati Nr. 106.3.3., Nr. 106.3.17. und Nr. 106.3.20. Das bedeutet, dass im Prologgebet das Bild des Autors (in Gebetshaltung oder mit einem Buch) mit einer Taube (Hl. Geist) zu erwarten ist (Nr. 106.3.9., Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12., Nr. 106.3.18.). Im Textus prologi über die Erschaffung der Welt sind entsprechende Anleihen aus der christlichen Ikonografie zu finden (Nr. 106.3.10., Nr. 106.3.12.). Zu den weiteren Vorreden finden sich verfassungsrechtlich ausgerichtete Herrscherdarstellungen (Nr. 106.3.12., Nr. 106.3.18., Nr. 106.3.19., Nr. 106.3.21.).

Das Lehnrecht, das nicht in allen Fällen zusammen mit dem Landrecht überliefert ist, ist nur selten bebildert. Dieser Überlieferungsbefund passt zu den wenigen Hinweisen, die sich zu den Auftraggebern und/oder Benutzern in den Handschriftenbeschreibungen haben zusammentragen lassen: Für ein städtisches Umfeld sind die formalen Inszenierungen einer Belehnung, bei der der Lehnsherr sitzt und der Vasall ihm kniend seine gefalteten Hände entgegenstreckt (Nr. 106.3.1., Nr. 106.3.21.), von eher nachrangiger Bedeutung.