106.1. ›Mainzer Reichslandfriede‹
Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Gunhild Roth
KdiH-Band 10
Der ›Mainzer Reichslandfriede‹ (›MRLF‹), erlassen von Kaiser Friedrich II. auf dem Mainzer Hoftag im August des Jahres 1235, ist der erste Landfriede in deutscher Sprache. Für die Abfassung ausschlaggebend war das aktuelle politische Geschehen: König Heinrich VII. hatte sich gegen seinen Kaiser und Vater Friedrich II. erhoben, sodass die innenpolitische Stabilität des Reiches nicht mehr gewährleistet war. Nachdem sich beide versöhnt hatten, sollten die in Mainz verkündeten kaiserlichen Erlasse, in denen erstmalig auch die Einrichtung eines ständigen königlichen Hofgerichtes bestimmt wurde, den inneren Frieden im Reich garantieren. In diesem Sinne betrafen die Regelungen u. a. die Bereiche der geistlichen und fürstlichen Gerichtsbarkeit, der Regalienausübung, des Fehdewesens und des Achtverfahrens, thematisierten aber auch Direktiven zur Behandlung und Bestrafung z. B. bei Hehlerei und Untreue der Söhne gegenüber ihren Vätern. Zum historischen Hintergrund siehe auch
Der deutschsprachige ›MRLF‹ ist in 30 Handschriften erhalten, davon stammen 17 aus dem 15. Jahrhundert, zehn gehören ins 14. Jahrhundert. Von den übrigen drei Handschriften sind je eine dem 13. und 16. Jahrhundert zuzuweisen, bei einer ist die Datierung unklar (um 1400?). Bezüglich der Schreibsprachen dominieren die oberdeutschen die mitteldeutschen, wobei die Letzteren fast alle zu der älteren Überlieferungsgruppe des 14. Jahrhunderts gehören. Der Rechtstext, für den bislang keine Originalausfertigung festgemacht werden konnte, wurde in deutscher und lateinischer Sprache öffentlich gemacht bzw. publiziert; die Textzeugen können sich untereinander in Aufbau (Reihenfolge bzw. Auswahl der Themen), Form und Stil unterscheiden, wobei vor allem die lateinischen Ausfertigungen den Urkundenstil der kaiserlichen Kanzlei erkennen lassen. Die Bedeutung des Vater-Sohn-Konflikts betonen die deutschen Fassungen – im Gegensatz zu den lateinischen – dadurch, dass sie mit den kaiserlichen Bestimmungen zur Bestrafung ungetreuer Söhne und zur Fehde beginnen.
Deutschsprachige Fassungen des ›MRLF‹ finden sich regelhaft in juristischen Sammelhandschriften zusammen mit anderen Rechtskompilationen; nur in fünf Handschriften sind die kaiserlichen Erlasse mit einer Illustration versehen. Vier davon (Berlin, Hdschr. 392, Dresden, Mscr.Dresd.M.32, Krakau, Rkp. Przyb. 42a/60 und Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 3.1 Aug. 2o) gehören in die älteste Überlieferungsgruppe der mitteldeutschen Handschriften des 14. Jahrhunderts, eine stammt aus dem 15. Jahrhundert (Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 82.4 Aug. 2o); die Illustration markiert regelhaft den Textbeginn. In den Codices picturati des ›Sachsenspiegels‹ (Nr. 106.1.2. und Nr. 106.1.4.) leitet der ›MRLF‹ die jeweilige Handschrift ein: Die kaiserlichen Erlasse wirken wie ein Vortext zum ›Sachsenspiegel‹, den sie im zeitgenössischen Verständnis damit auch legitimieren. Dieser Anlage entspricht die Berliner Handschrift (Nr. 106.1.1.), während Text und Bild des ›MRLF‹ in Krakau (Nr. 106.1.3.) an das Ende des Codex gerückt sind.
Im Vergleich zu den mitteldeutschen Handschriften des 14. Jahrhunderts, in denen der kaiserliche Erlass (mit Eingangsminiatur) zusammen mit dem ›Sachsenspiegel‹ überliefert ist, bleibt er in den oberdeutschen Codices des 15. Jahrhunderts ohne eigene Illustration, was als Indiz für die abnehmende Bedeutung der Rechtsaufzeichnung gewertet werden darf. Verändert haben sich auch die Begleittexte innerhalb der juristischen Sammelhandschriften. Der nicht mit Bildern ausgestattete ›MRLF‹ steht jetzt zusammen mit Text und Bild der ›Goldenen Bulle‹ (Nr. 106.2.2.; Nr. 106.2.3.), des ›Schwabenspiegels‹ (Nr. 106.4.9.; Nr. 106.4.16. und Nr. 106.4.17.) und des ›Oberbayerischen Landrechts‹ (Nr. 106.6.3.).
Alle Illustrationen sind auf einem hohen Ausstattungsniveau gearbeitet, das sich nicht nur in Farbgebung und Goldauflage bei Ornat und Insignien (Dresden und Wolfenbüttel, Krakau), in der Gestaltung von Bildrahmen und -hintergrund (Krakau) oder spezifischen, für den Bildtyp signifikanten Bildelementen wie der Thronarchitektur (Dresden und Wolfenbüttel) ausdrückt. Hierfür sprechen bei der nur als Feder-Vorzeichnung tradierten Illustration (Berlin) besonders auch die detailliert konzipierten Bildelemente (Schwertträger, Schilde, Fahnen). Die spaltenbreiten Illustrationen (zwölf bis 18 Zeilen hoch) stehen regelhaft vor der Verkündigungsformel, die im Berliner und im Krakauer Textzeugen auch die Namensnennung des vermeintlichen Ausstellers (Albrecht I.) enthält.
In allen Bildern sitzt der Herrscher im Ornat auf seinem Thron. In seinen Händen hält er die Reichsinsignien, nur in der Berliner Darstellung (Nr. 106.1.1.) ist die Anwesenheit zweier Schwertträger berücksichtigt, die Reichsapfel und Zepter tragen. Der Herrscher selbst hält hier einen Codex, auf den er hinweist und der ihn als obersten Gesetzgeber kennzeichnet. Weitere Unterschiede ergeben sich bezüglich der Kronen, die in Dresden und Wolfenbüttel als Reifkronen, in Berlin und Krakau als Bügelkronen wiedergegeben sind. Auch die Sitzhaltung ist verschieden: In Dresden und Wolfenbüttel hat der Souverän die Beine übereinandergeschlagen, was als Hinweis auf die Funktion des Herrschers als oberster Richter gedeutet werden kann; in den Berliner und Krakauer Illustrationen ist eine unspezifische Beinstellung angedeutet. Im Grundsatz behandeln alle vier Thronbilder verfassungsrechtliche Aspekte des Herrschens, entweder die Gesetzgebung (Codex) oder die Rechtsprechung (Beinhaltung des Richters). Die Bildfunktion ist identisch: Die Illustrationen am Textbeginn dienen der Autorisierung des nachfolgenden Textes, möglicherweise auch des kompletten Codex.
Zu Editionen und Forschungsliteratur siehe