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106.6. ›Oberbayerisches Landrecht‹

Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Friedel Roolfs

KdiH-Band 10

Bei dem ›Oberbayerischen Landrecht‹ (›OLdr‹) Kaiser Ludwigs des Bayern handelt es sich um eine Zusammenstellung der im Land üblichen Rechtsgewohnheiten, die an den Gerichten erfragt oder aus bereits vorliegenden Rechtskodifikationen wie ›Schwabenspiegel‹ und Landfriedensordnungen übernommen wurden. Wie aus dem Promulgationsedikt (Volkert [2010] S. 268) der Fassung von 1346 deutlich wird, hatte der Kaiser die Verschriftlichung der vormals mündlich tradierten Rechtsbestimmungen zusammen mit seinen vier ältesten Söhnen Ludwig V., Stephan II., Ludwig VI. und Wilhelm veranlasst. Dabei ging es darum, den Rechtsunsicherheiten und -lücken (gebrest) in der Rechtsprechung durch eine schriftlich fixierte, für das Herzogtum einheitliche Rechtsgrundlage zu begegnen, auf die Judikative und Exekutive des Herrschaftsbereiches eidlich verpflichtet wurden: Davon gepieten wir bey unsern hulden allen unsern richtern und amptläwten [...], daz si die selben recht also halten bey ir ayd (Volkert [2010] S. 268). Das kodifizierte Recht sollte an allen zuständigen Gerichten gelten und dort auch angewandt werden, der Buchstabe des Gesetzes, nach dem sich die Amtsträger in den Verfahren zu richten hatten, Rechtsgleichheit und -sicherheit für alle Untertanen im gesamten Herrschaftsgebiet garantieren: daz si darnach von wort ze wort, von stuck ze stuck armen und richen ungevärlich richten süllen. Die Zustimmung der Söhne konnte dabei als Hinweis darauf dienen, dass die Rechtsaufzeichnung auch nach eventuell anfallenden Erbteilungen unter seinen Söhnen Bestand haben sollte (Oppitz [2017] Sp. 37).

Die ersten Aufzeichnungen von 1334 bis 1336 sind nicht erhalten geblieben, sodass über deren Umfang und Struktur nur punktuell Verlässliches ausgesagt werden kann (Schwab [2004] Sp. 1071f.). Auch ist für den im Promulgationsedikt von 1346 festgelegten Geltungsbereich festzuhalten, dass dieser »mit wenigen Ausnahmen auf Oberbayern (samt der Gerichte Kitzbühel, Kufstein und Rattenberg)« (Schwab [2004] Sp. 1073) beschränkt blieb. Fest steht aber auch, dass das ›OLdr‹ in einigen Städten (zum Beispiel München oder Ingolstadt) neben den dortigen Stadtrechten Geltung erlangen konnte (Oppitz [2017] Sp. 38).

Ein besonderer Schwerpunkt der Aufzeichnungen von 1346 waren die Weiterentwicklung und Festschreibung des gerichtlichen Verfahrens bei Beweisführung und Instanzenzug sowie die detaillierte Beschreibung der Kompetenzbereiche der Amtsträger (Richter, Urteiler oder Gerichtsschreiber), die letztlich auch der Vereinheitlichung rechtlicher Abläufe im gesamten Herrschaftsgebiet dienen sollte. Derselben Zielsetzung folgten die privatrechtlich relevanten Artikel, in denen es um Konfliktlösungen in typischen Alltagssituationen (z. B. Erbfallregelungen und Eigentumsrecht) ging, ebenso wie die strafrechtlichen Bestimmungen, die mit Kapitalverbrechen (z. B. Friedbruch) befasst waren (Oppitz [2017] Sp. 39).

Zum Stand der Überlieferung des ›OLdr‹ gibt es unterschiedliche Angaben. Nach dem Handschriftencensus gibt es 134 Überlieferungszeugen (Stand 21.02.23; anders Schwab [2004] Sp. 1070 mit ca. 150 Handschriften), von denen noch nicht alle paläografisch erschlossen sind. Gesichert sind 26 Textzeugen (davon zehn Fragmente) aus dem 14. Jahrhundert, 89 (davon drei Fragmente) aus dem 15. Jahrhundert und drei Codices aus der Zeit nach 1600. Von den insgesamt zwölf ermittelten illustrierten Handschriften gehören fünf in das 14. (Nr. 106.6.1., Nr. 106.6.5., Nr. 106.6.9., Nr. 106.6.10., Nr. 106.6.12.), die anderen in das 15. Jahrhundert, sodass aus dem 14. Jahrhundert etwa 31 % der überlieferten Handschriften, aus dem 15. Jahrhundert ca. 8 % illustriert sind. Bezüglich des Sprachstandes dominieren die bairischen Überlieferungszeugen.

Indizien für eine Antwort auf die Frage nach dem Codex im Gebrauch, damit nach Auftraggeber und Benutzer der bebilderten Handschriften, lassen sich aus der Nennung des Gerichtsschreibers Johannes Waltpurger (Nr. 106.6.2.), des Schulmeisters Christoph Hueber, der auch für die Verschriftlichung rechtlich relevanter Texte verantwortlich zeichnen konnte (Nr. 106.6.7.), oder des Stadtschreibers Hans Kirchmair (Nr. 106.6.11.) gewinnen; bei drei Handschriften lässt sich auf einen Gebrauch bei Gericht schließen (Nr. 106.6.5., Nr. 106.6.9.: Randnotizen und Nr. 106.6.10.).

Nur in der Gruppe der ältesten illustrierten Überlieferungszeugen des 14. Jahrhunderts und in einer Handschrift des 15. Jahrhunderts (Nr. 106.6.11.) ist die Aufzeichnung des ›OLdr‹ solitär geblieben. Einen deutlich veränderten Befund dokumentiert die jüngere Überlieferung des 15. Jahrhunderts: Hier ist das Territorialrecht eingebunden in juristische Sammelhandschriften unterschiedlicher Prägung. Besonders häufig mitüberliefert sind städtische Rechtskodifikationen (Münchner Stadtrecht Nr. 106.6.2., Nr. 106.6.3., Nr. 106.6.6., Nr. 106.6.7. und Wasserburger Stadtrecht Nr. 106.6.8.), außerdem wiederholt auch der ›Schwabenspiegel‹ (Nr. 106.6.3., Nr. 106.6.4., Nr. 106.6.7.) und die ›Goldene Bulle‹ (Nr. 106.6.3., Nr. 106.6.4.). Dafür, dass diese Codices durchaus für einen Gebrauch in der Rechtsprechung gedacht waren, spricht damit – abgesehen von den oben erwähnten Schreiber- und Besitzernachweisen – die Mitüberlieferung der Stadtrechte (Nr. 106.6.2. mit Benutzerspuren) ebenso wie die des ›Schwabenspiegels‹ als möglicherweise subsidiäre Rechtsquelle, die in Einzelfällen unterstützend bzw. ersatzweise herangezogen werden konnte.

Dabei fällt auf, dass immer wieder auch die Mitüberlieferung – vor allem der ›Schwabenspiegel‹ und in der Gießener Handschrift (Nr. 106.6.3.) außerdem noch die ›Goldene Bulle‹ und das Münchner Stadtrecht – mit in Bildinhalt und -funktion verfassungsrechtlich einschlägigen Illustrationen ausgestattet wurde.

Alle Illustrationen zum ›OLdr‹ stehen zu Beginn des Promulgationsediktes und damit an ein und derselben Stelle des Textbeginns. Bis auf zwei Ausnahmen, bei denen es sich um selbstständige Bilder direkt über der Eingangsinitiale handelt (Nr. 106.6.3. und Nr. 106.6.7.), sind sie historisierte W-Initialen, die sehr prachtvoll, zum Teil mit Goldbesatz, ausgeführt worden sind. Dieses vergleichsweise hohe Ausstattungsniveau, das in einigen Handschriften des 15. Jahrhunderts dann etwas an Qualität verliert, ist dem Charakter von Bildinhalt und -aussage durchaus angemessen: Die verfassungsrechtlichen Bilder visualisieren die Autorität des weltlichen Herrschers, der in seiner Funktion als Gesetzgeber und oberster Richter die Rechtskodifikation verantwortet und legitimiert; nur ein Text-Bild-Zeuge (Nr. 106.6.2.) des 15. Jahrhunderts beschreitet mit dem aus der christlichen Ikonografie stammenden Christus als Weltenrichter hier einen Sonderweg (siehe zu diesem Bildthema die Einleitung zur Stoffgruppe 106.).

Alle fünf Handschriften der ältesten Gruppe (Nr. 106.6.1., Nr. 106.6.5., Nr. 106.6.9., Nr. 106.6.10. und Nr. 106.6.12.) überliefern Eingangsillustrationen von Kaiser Ludwig und den vier Söhnen, die an der Mitregentschaft beteiligt sind. Bildaufbau und -ausführung sind hier – bis hin zur Anordnung der Wappen in den Randstegbordüren – weitgehend identisch (Hauptbeschreibung unter Nr. 106.6.12.), sie lassen sich nach Suckale (1993, S. 244f.) einer oberitalienischen Malerschule zuweisen sowie einem weiteren jüngeren Maler (um 1370; Einzelheiten siehe Beschreibungen); Unterschiede zeigen sich in Erhaltungszustand und Ausstattungsniveau (Goldverarbeitung und Bordürengestaltung).

Der verfassungsrechtliche Charakter der Bilder dominiert auch in den Codices des 15. Jahrhunderts. Allerdings bleiben die Herrscherdarstellungen der jüngeren Überlieferungsgruppe ohne den entstehungsgeschichtlich relevanten Aspekt der Mitregentschaft und beschränken sich auf das Thronbild eines Kaisers (Nr. 106.6.4., Nr. 106.6.6., Nr. 106.6.7., Nr. 106.6.8., Nr. 106.6.11.). Die verfassungsrechtlich einschlägigen Elemente der Bildersprache sind auch hier das Sitzen auf dem Thron und die Insignien der Macht (Krone, Zepter und/oder Reichsapfel). Damit steht in diesen Illustrationen der eher »abstrakte Begriff« des Herrschens (Kocher [1992] S. 66) im Vordergrund, bei dem eine Spezifizierung auf die verschiedenen Teilbereiche des Herrschens, wie etwa die gesetzgeberische oder richterliche Tätigkeit, die durch einen Richterstab, überkreuzte Beinhaltung oder einen Codex hätte angezeigt werden können, in den Hintergrund rückt (vgl. Stoffgruppeneinleitung 106.). Nur in einem Überlieferungszeugen des 15. Jahrhunderts (Nr. 106.6.6.) lässt sich andeutungsweise ein Kaiser mit Zeigegestus auf den Rechtstext erkennen, der als Hinweis auf seine Funktion als Gesetzgeber verstanden werden kann.

Zur Verbildlichung des eher allgemeinen, umfassend angelegten Herrschaftsbegriffs passt die im Bildprogramm der Untergruppe auffallend häufige Beigabe von Territorialwappen; nur eine (Nr. 106.6.8.) der elf Herrscherdarstellungen ist ohne Wappendarstellungen geblieben. In allen anderen sind die Wappen in Verbindung mit der Herrscherdarstellung Kennzeichen der territorialen Geltung der Rechtskodifikation, die von den historischen Zeitgenossen als zusätzliche visuelle Beglaubigung verstanden werden konnte. Diese Funktion erfüllen sicherlich nicht nur die fünf Wappen (Reich [schwarzer Adler], Pfalz [goldener Löwe], Brandenburg [roter Adler], [Hennegau-]Holland [vier Löwen: schwarz und rot im Wechsel], Bayern [blaue und weiße Rauten]), die in allen Darstellungen von Kaiser Ludwig und seinen mitregierenden Söhnen (Nr. 106.6.1., Nr. 106.6.5., Nr. 106.6.9.Nr. 106.6.10. und Nr. 106.6.12.) die »überragende Bedeutung des Kaisers für Entstehung und Wirkung des Gesetzwerks« und die Geltung der Kodifikation in den »Besitzungen der Dynastie« (Volkert [2010] S. 75) unterstreichen. Für das Bildprogramm des 15. Jahrhunderts sind ähnliche Intentionen denkbar. Auch wenn in dieser Gruppe die Anzahl der beigegebenen Wappen durchaus variiert, bleibt der territoriale Bezug nach Bayern konstant: In zwei Handschriften wird das bayerische Wappen mit jeweils einem weiteren Wappen (Nr. 106.6.4.: Brandenburg; Nr. 106.6.7.: Pfalz?) kombiniert, in einem Codex das Reichswappen mit dem Münchner Stadtwappen (Nr. 106.6.11.). – Ob es sich bei dem Maler dieser Münchner Zimelie um Gabriel Mälesskircher handelt, ist nicht zweifelsfrei zu klären; stilistische Unterschiede lassen eher einen mitarbeitenden Maler aus dessen Werkstatt vermuten als den Meister selbst. – Die besondere Betonung von Reich und Bayern gilt auch für den mit sechs Wappen ausgestatteten Münchner Codex, der eine ansonsten einmalige Wappenzusammenstellung überliefert (Nr. 106.6.6.). Einen für das 15. Jahrhundert untypischen Bildinhalt tradiert die Gießener Handschrift (Nr. 106.6.3.), in der Kaiser Ludwig nicht nur in der für das 14. Jahrhundert üblichen (Wappen-)Konstellation im Kreise seiner Söhne und Mitregenten gezeigt wird. Die Szene erscheint eingebunden in den Rechtsakt einer Belehnung, in der der Herrscher als oberster Gesetzgeber das kodifizierte Recht an einen Untertanen weiterreicht.

Literatur zu den Illustrationen:

Suckale (1993).