KdiH

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106.3.21. Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek, Cod. Guelf. A. D. Extravagantes

Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Gunhild Roth

KdiH-Band 10

Datierung:

1365–1367 (2r, 14ra).

Lokalisierung:

Braunschweig.

Besitzgeschichte:

Vom Braunschweiger Rat für die Ratsbibliothek beauftragt oder erworben (2r), mit Teilen der Bibliothek von St. Andreas aus dem Nachlass des Hermann von der Hardt (1660–1746) zunächst an die Universität Helmstedt und dann nach Wolfenbüttel gekommen.

Inhalt:
1. 2r–183v Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Landrecht mit Buch’scher Glosse
mit Register (2r–16r), Vorreden (17r–19r), eingeschoben Arbor consanguinitatis, lateinisch (21r–23r)
2.
189r–205v
Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Lehnrecht
unglossiert; Fragment, mit Register (189r–193r), bricht in Art. 74 ab; Expl.: ... des ordel schal erst ghevunden werden. Openbare
I. Kodikologische Beschreibung:

Pergament, noch 205 Blätter (184r–188v unbeschrieben, aber ggf. für Nachträge liniert; nach Bl. 205 am Beginn der Lage 26 alle Blätter herausgeschnitten, dadurch Textverlust: laut Titelschild fehlt der ›Richtsteig Landrechts‹), 450 × 310 mm, Textualis, eine Hand (und Nachtragshand Bastarda), zweispaltig, 41 Zeilen, farbige Deckfarbeninitialen (5va, 9rb, 14ra, 17vb, 189rb, 192va), Fleuronné-Initialen (14va, 15rb, 15va, 20vb), zahlreiche abwechselnd rote und blaue Lombarden, Rubrizierung, zwei aufwendige Deckfarbenwappen mit dem Braunschweiger Löwen (2ra, 115va).

Schreibsprache:

niederdeutsch.

II. Bildausstattung:

Sechs Miniaturen, darunter zwei Arbores consanguinitatis, in Deckfarbenmalerei. – Verfassungs- und Lehnrecht.

Format und Anordnung:

Die meist zehnzeiligen, annähernd quadratischen Miniaturen am Anfang der Spalte (19va und 193va mit eingearbeiteten Initialbuchstaben) sind goldgerahmt, auf Goldgrund oder aufwendig gemustertem Grund und laufen in Rankenwerk aus. Die beiden Arbores (21v, 22v) sind ganzseitig, mehrfach farbig gerahmt und auf farbigem Hintergrund.

Bildaufbau und -ausführung:

Alle Miniaturen sind sehr präzise und differenziert ausgeführt. Der Fokus liegt regelhaft auf der Interaktion zwischen zwei männlichen Personen, die sich anhand von Beischriften, Kleidung oder Situationskontext gut bestimmen lassen. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei den Hand- und Körpergebärden zu: dem Sitzen und Stehen, dem Schwören und der Belehnung. Die sorgsam ausgeführten Gewänder bilden farbige Schwerpunkte der Bilder.

Bildthemen:

17ra: Zwei Herrscher (Reifkrone, Zepter) sitzen nebeneinander auf einer Bank, die unter einem architektonisch aufwendig gearbeiteten Throngestühl mit goldenem Hintergrund steht. Sie haben Augenkontakt und sind in ein Gespräch vertieft (Handgesten). – Die Miniatur steht am Anfang der Vorrede in Reimpaaren ohne direkten Textbezug. Der Bildunterschrift nach handelt es sich um Karl den Großen und Konstantin, die dann gegen Ende des Textus Prologi (18ra Z. 24) namentlich genannt werden: Das von Gott gegebene Recht, das für die Sachsen gilt, wurde von diesen beiden christlichen Kaisern gesetzt (18ra Z. 18–25).

19va: Neben dem auf einem Faldistorium sitzenden, in Purpur- oder Kardinalsrot gekleideten Geistlichen (Bischofsmütze oder Tiara?), der ein kleines Buch in Händen hält, steht ein weltlicher Herrscher (Reifkrone, Zepter), der seine linke Hand auf die Brust gelegt hat (Ehrerbietung?). – Die Miniatur leitet den Artikel über die Zwei-Schwerter-Lehre (Ldr. I 1) ein, in dem es auch um die Machtverhältnisse zwischen Papst und Kaiser geht. Da hier nur die geistliche Gewalt sitzt, scheinen die Illustratoren die größere Macht dem Papsttum zugewiesen zu haben.

67ra: Zwei vornehm gekleidete Herren (hermelinbesetzte Chaperons und Capes) sitzen einander zugewandt auf einer Steinbank. Beide haben ihre rechte Hand zum Schwur erhoben. – Die Illustration markiert einen Artikel (Ldr. II 1), in dem es um Bündnisse von Fürsten oder adeligen Herren geht: to samene sik mit eden sekeret (Z. 2f.; vgl. auch die Darstellung in Nr. 106.3.13.).

193va: Vor einem vornehm gekleideten, sitzenden Mann (Grafenhut?) steht ein junger Mann von geringerer Körpergröße (Bedeutungsmaßstab) und legt seine gefalteten Hände in die geöffneten des Herren. – Das Bild zu Beginn des Lehnrechts (Lnr. 1) steht im Kontext der Leseradresse We lenrecht künnen wille de volghe des bokes lere (Z. 2–4). Dargestellt ist der Formalakt der Belehnung, der in einem späteren Artikel (Lnr. 22) sehr genau beschrieben wird; hier ist er abweichend von dem Ritus ins Bild gesetzt: Wenn der Lehnsherr sitzt, muss der Vasall, der belehnt werden soll, knien.

Farben:

Gold, Blau, Brauntöne, Rot, Grau, Grün, Orange.

Literatur:

Butzmann (1972) S. 3–5; Oppitz 2 (1990) Nr. 1601. – Kaufmann (2002) Nr. 194 und S. LXV–LXVII mit Abb. 1, 3, 4 und 6 (schwarz-weiß); Kümper (2006) S. 129f.

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus

Abb. 140: 193va. Belehnung.

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Abb. 140.