106.3.2. Berlin, Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Ms. germ. fol. 631
Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Gunhild Roth
KdiH-Band 10
Letztes Viertel 14. Jahrhundert (um 1386 wegen Parallelen zum Großen Liegnitzer Sachsenspiegel, Nr. 106.3.12. und Nr. 106.7.1., vgl.
Liegnitz (Umkreis der Werkstatt des Nikolaus Wurm).
Aus dem Besitz des Oberbergrats Carl Wilhelm Aemilius Steinbeck (Brieg) im August 1850 von der Königlichen Bibliothek erworben (sog. Steinbeck’sche Handschrift).
| 1. | 1ra–37ra |
›Weichbild-Vulgata‹
mit Glosse; 112 gezählte Artikel und Judeneid, Textverlust (Text beginnt in Art. 10); 36ra–37va Rubrikenregister; zum Textbestand siehe
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| 2. | 37rb–39vb |
›Mainzer Reichslandfriede‹ Friedrichs II. (von 1235)
Albrecht I. zugeschrieben; Kapitelverzeichnis
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| 3. | 40rb–234vb |
Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Landrecht, deutsch und lateinisch
mit interpolierter Glosse, in drei Büchern; 40rb–va Einleitung
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Pergament, 235 Blätter, Blatt- (acht am Anfang, mindestens vier weitere innerhalb des Bandes) und Bildverluste (siehe unten II.), 420 × 285 mm, Textualis, zweispaltig, 46–49 Zeilen, drei- bis vierzeilige Deckfarbenlombarden, mehrfarbig oder einfarbig rot, grün oder blau, teilweise mit Rankenwerk und Fleuronné, Cadellen mit Masken, rubriziert.
ostmitteldeutsch und lateinisch.
Sechs Deckfarbenminiaturen und vier historisierte Initialen zu Text 3; ein Blutsverwandtschaftsbaum (46vb). Mindestens zehn Miniaturen und/oder Initialen wurden herausgetrennt, Reste teilweise erhalten (1ara, 42arb, 91arb, 98arb, 168r, 173ara, 177a, 178vb, 200ara, 222va). – Verfassungsrecht, Privat- bzw. Kirchenrecht, Prozess- und Strafrecht.
Die Deckfarbenminiaturen sind zehn bis 14 Zeilen, die Initialen sechs bis 13 Zeilen hoch, sie stehen jeweils vor Buch- oder Kapitelbeginn in Text 3.
Alle Miniaturen sind gerahmt und enthalten auf vergleichsweise engem Raum viele Personen, die zum Teil nur an ihren Oberkörpern oder Köpfen zu erkennen sind (44ra, 85va, 101ra, 132ra, 195rb, 225ra). Eine Zuordnung der Figuren über ihre Kleidung oder Attribute gelingt bei den geistlichen Amts- und Würdenträgern (44ra, 132ra, 195rb, 225ra). Bei den weltlichen funktioniert dies nur bei Kaiser und König (44ra, 194ra) und den Zweikämpfern (91avb, 92va), nicht aber bei Vertretern der Exekutive oder Legislative (85va, 90va, 194ra). Auf eine räumliche Perspektive (132ra, 225ra) wurde in der Regel zugunsten der Personendarstellungen verzichtet. Eine Dekodierung der Text-Bild-Bezüge wird durch die variable Bildpositionierung (vor oder nach dem lateinischen oder deutschen Text und der Glosse) erschwert. Obwohl die geringe Größe dazu geführt hat, dass auf der Bildebene mit Abbreviaturen gearbeitet wurde, spiegeln die Illustrationen rechtlich relevante Informationen aus dem Text (vgl. hierzu die Untergruppeneinleitung 106.3.).
Das Bildprogramm enthält zwei Illustrationen zum Verfassungsrecht (44ra, 194ra), drei zum Privatrecht (46vb, 132ra, 195rb), vier zum Prozessrecht (85va, 91avb, 92va, 101ra) und zwei zum Strafrecht (90va, 225ra). Aus anderen Zusammenhängen bekannt sind die Illustrationen, die sich auf die Zwei-Schwerter-Lehre (44ra), den gerichtlichen Zweikampf (91avb, 92va), die Bestrafung eines betrügerischen Richters (90va) oder die Einweisung in rechtmäßig eingeklagtes Gut (101ra) beziehen. Eine veränderte Akzentsetzung lässt sich demgegenüber vor allem in den privatrechtlich relevanten Bildern erkennen: Nicht nur bei der Verbildlichung einer Wiederverheiratung unter der Voraussetzung, dass ein Ehepartner verstorben ist, sondern auch bei den Rechtssätzen zur Rechtsstellung von Kindern aus später geschiedenen Ehen (132ra, 195rb) wird auf der Bildebene die Beteiligung der Kirche (Geistliche) betont. Die besondere Bedeutung der kirchlichen/geistlichen Rechtsprechung neben der weltlichen zeigt sich im Kontext der Aussage über Acht und Bann (225ra), für die in der Illustration nur Raum für die geistliche Strafe des Banns genutzt ist. In diesem Sinne ist wohl auch der Kirchturm als Ortsangabe für ein mögliches Königsgericht zu bewerten (194r). Die Illustration zur Wahl eines Richters (85va) ist nur vor der Folie der Codices picturati zu dekodieren.
44ra: Christus (Kreuznimbus) übergibt an den zu seinen Seiten knienden Papst (Tiara, Schlüssel-Petri-Wappen) und den weltlichen Herrscher (Bügelkrone, Reichswappen) jeweils ein Schwert, das beide an der Spitze ergreifen. Neben beiden Würdenträgern stehen jeweils ihre zwei Begleiter, von denen der hintere nicht farbig ausgezeichnet ist. Die Assistenzfigur (rote Kleidung) des Papstes hält dessen Kreuzstab (mit Doppelkreuz = Patriarchenkreuz?), der Gefolgsmann (blaue Kleidung) des Kaisers ein Schwert (Spitze nach oben). – Die Miniatur steht vor Beginn des lateinischen Textes zur Zwei-Schwerter-Lehre (zu Ldr. I 1), auf den dann die Glosse folgt, in der die Vergabe des geistlichen und weltlichen Schwertes diskutiert wird. Gott übergibt die Schwerter als Zeichen der Macht an seine Stellvertreter auf Erden, damit diese die Christenheit beschützen. Zu den Text-Bild-Parallelen in anderen Handschriften vgl. die Untergruppeneinleitung 106.3.
46vb: Arbor consanguinitatis, vom Erblasser (Ego) in auf- und absteigender Linie und in Seitenfiliationen grüne Kreise, in denen mit goldener, roter und blauer Auszeichnungsschrift die lateinischen Bezeichnungen für die Familie und Verwandtschaft eingetragen sind. – Das Blutsverwandtschaftsschema steht im Glossentext zu Ldr. I 3 § 3, in dem vor allem Erbberechtigung und Erbfolge der Nachkommen erörtert werden.
85va: Vor dem Richter (rotes Gewand und Barett, Schwert zwischen seinen Knien) haben sich drei Personen eingefunden, über deren Geschlechts- und Standeszugehörigkeit kaum Genaues ausgesagt werden kann. Zu erkennen ist ein älterer Mann mit Bart, der auf die Person hinter sich zeigt. Von der Gruppe getrennt steht ein weiterer Mann (Barett und Bart), der in seiner rechten Hand einen Gegenstand (
90va: Die Person in blauem Obergewand mit weißem Gürtel hält in ihren Händen ein Foltergerät, das sie gegen den Kopf des Mannes (grünes langes Gewand) gerichtet hat, der mit gefesselten Händen vor ihr steht. Dieser hat seinen Kopf abgewandt und scheint Blut zu spucken. – Die historisierte Initiale steht am Ende eines recht umfänglichen Artikels bzw. zu Beginn des Kommentars (zu Ldr. I 62 §§ 1–11), in dem es um prozessrechtliche Formalia bezüglich Klageerhebung (Gerüfte), richterlicher Prozessführung und Parteienberatung geht, ohne dass sich ein Text-Bild-Bezug ergibt. Mit dem Abschneiden der Zunge wird im ›Sachsenspiegel‹ allerdings drei Artikel zuvor (Ldr. I 59 § 1) jeder Richter bestraft, der ohne Erlaubnis des Königs unter Königsbann Gericht hält (vgl. hierzu Nr. 106.3.20. und die Untergruppeneinleitung 106.3.).
91avb: Zwei barfüßige, weiß gekleidete Männer mit Kapuzen kämpfen mit runden Buckelschilden und Langschwertern; ein zweites Schwert tragen sie am Gürtel. – Die Deckfarbenminiatur steht vor dem Textbeginn zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den gerichtlichen Zweikampf (Ldr. I 63 §§ 1–4); im Bild gezeigt sind zwei Kämpfer (Ldr. I 63 § 4), deren Ausrüstung recht genau wiedergegeben ist; der Stand der Sonne signalisiert die Tageszeit, zu der der Kampf stattfinden soll (vgl. hierzu die Untergruppeneinleitung 106.3.).
92va: Die barfüßige, weiß gekleidete Gestalt mit Kapuze steht in Angriffsstellung mit gezücktem Langschwert und Buckelschild. Ihr Blick ist auf ein maskenartiges Gesicht gerichtet, das mit geöffnetem Mund Luftströme in die Szene hineinbläst. – Die Deckfarbenminiatur steht unterhalb der Bestimmung, die neun Zeilen darüber beginnt. Text (Ldr. I 63 § 5) und Bild beziehen sich auf den Zweikämpfer, dessen Gegner trotz dreimaliger Ladung nicht vor Gericht erscheint: Der abwesende Gegner wird dadurch besiegt, dass der Kläger zwene slege vnd einen stich wider den wint ausführt (vgl. Nr. 106.3.20.).
101ra: Vor einem Haus mit geöffneter Tür steht eine Personengruppe. Während der Mann in blauem Umhang und Barett mit einer Hand die Tür des Hauses offenhält, hat er mit der anderen die Person in rotem Gewand an der Hand gefasst. Die Szene wird beobachtet von zwei weiteren Männern, von denen der am Bildrand auf die rot gekleidete Figur weist. – Im Text (Ldr. I 70 § 1) wird beschrieben, dass ein Mann, der vor Gericht dreimal um ein Gut (hier das Haus) geklagt hat, dieses auch besitzen soll. In diesem Sinne könnte der Fingerzeig gedeutet werden; die Person an der Türe wäre dann ein Vertreter der Exekutive (Richter). Zu Bildparallelen vgl. die Untergruppeneinleitung 106.3.
132ra: Vor einer Kirche mit goldverziertem Eingangsbereich steht ein Geistlicher (Tonsur, Albe) und führt die Hände eines Mannes und einer jungen Frau zusammen. Hinter dem Paar stehen weitere Männer und Frauen (die Frauen alle verheiratet oder verwitwet [Schleier]). – Die Bildzeile greift die Möglichkeit einer mehrfachen Heirat auf (Ldr. II 23), die legal ist, wenn die vorherigen Ehepartner verstorben sind. Dass Eheschließungen unter das Kirchenrecht fallen, hat der Illustrator durch die Einbeziehung des Kirchengebäudes und des Geistlichen berücksichtigt, die beide im Text nicht erwähnt sind (mit anderer Akzentsetzung hier die Codices picturati Nr. 106.3.3., Nr. 106.3.17. und Nr. 106.3.21., vgl. die Untergruppeneinleitung 106.3.).
194ra: Vor dem Herrscher (Bügelkrone, Zepter, Reichsapfel) steht ein modisch gekleideter Mann (Lentner? mit den goldfarbenen Accessoires Brustschärpe und Gürtel, Schnabelschuhe), der in einer Hand ein aufgerichtetes Schwert hält. Der Gestus seiner anderen Hand ist schwer zu entschlüsseln (Schwurgestus oder Redegestus?). Im Bildhintergrund ist ein Kirchturm zu sehen. – Der hierzu gehörende Rechtssatz Rex communis est iudex omnium (zu Ldr. III 26 § 1) informiert darüber, dass der König an allen Orten Gericht halten kann. Als Ortsangabe könnte hier der Kirchturm stehen; der Schwertträger gehört wahrscheinlich zum königlichen Gefolge, denn Parteien haben waffenlos vor Gericht zu erscheinen.
195rb: Der Geistliche (Tonsur, Chorhemd) hat einen Mann und eine Frau an ihren Armgelenken ergriffen; beide sind mit Begleitung erschienen, und der Mann hält einen Ring empor (allerdings sind die Handpositionen schlecht zu erkennen). – In dem darunter stehenden Artikel xxvj (Ldr. III 27) geht es um die rechtliche Stellung von Kindern aus Ehen, die in Unkenntnis der Ehehindernisse geschlossen und später rechtmäßig aufgelöst werden. Wie die Gebärde des Geistlichen nahelegt, thematisiert die Illustration die Auflösung der Ehe, die nach Kirchenrecht ein Geistlicher vornehmen muss. Im Text ist der Geistliche nicht erwähnt. Mit weitergehenden Informationen hier die Bilderhandschriften, vgl. Nr. 106.3.5. und die Untergruppeneinleitung 106.3.
225ra: Auf der Kanzel steht ein Geistlicher (Tonsur, Albe). In seinen beiden Händen hält er die Enden eines gebrochenen stabartigen Gegenstands (zerbrochene Kerze?), die er den vor ihm stehenden Menschen zeigt. – Im Text (Ldr. III 63 § 2) geht es um die Koinzidenz zwischen weltlichem und geistlichem Gericht am Beispiel von Bann und Acht. Dass die Kirchenstrafe der Seele schadet, ist nur den Illustrationen des Heidelberger und Oldenburger Codex picturatus (Nr. 106.3.5. und Nr. 106.3.17.) zu entnehmen. Demgegenüber thematisieren die Bilderhandschriften aus Dresden und Wolfenbüttel den im Text ebenfalls angesprochenen Unterschied zwischen Bann und Acht (Nr. 106.3.3. und Nr. 106.3.20., vgl. auch die Untergruppeneinleitung 106.3.)
Rot, Blau, Grün, Orange, Ocker, Gold, Grau, Deckweiß.