106.11.1. Gießen, Universitätsbibliothek, Hs. 907
Bearbeitet von Dagmar Hüpper
KdiH-Band 10
4. Viertel 15. Jahrhundert.
Niederösterreich.
Ausführliche Beschreibung der Handschrift siehe Nr. 106.2.1.; siehe auch Nr. 89.0.1.
| 5. | 118v–131v |
›Gerichtsbüchlein‹
Von ordenunge ze reden (Übersetzung des ›Ordo iudiciarius antequam‹)
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| 6. | 131v–135r | Anhänge zum ›Gerichtsbüchlein‹ |
Eine unkolorierte Federzeichnung zu Text 5 (118v). – Prozessrecht.
Das ganzseitige, mit dünnen Federstrichen ausgeführte Bild ist in den Schriftspiegel eingepasst und mit einem dünnen Strich gerahmt. Die Zeichnung ist sorgfältig angelegt.
Auf einer halbrunden, mehrstufigen Bank sitzen drei Männer (Richter und Beisitzer?). Unterhalb von ihnen sitzt ein weiterer Mann, der in ein Buch blickt. Vor der Bank stehen links und rechts zwei Männer, die im Gegensatz zu den anderen keine Kopfbedeckungen tragen. Die Gestik und Mimik zeugen von einer angeregten sprachlichen Interaktion (Gerichtsszene). – Die Illustration befindet sich auf der Versoseite direkt neben dem Textbeginn des ›Gerichtsbüchleins‹, dessen erster Teil grundlegende Überlegungen zur Gerichtsrhetorik enthält. Die Bildaussage lässt sich auf die folgenden Ausführungen zu Prozessordnung und -verfahren beziehen, in denen die Zusammensetzung des Gerichts (Richter, Beisitzer, Parteien und deren Vertreter) erläutert wird. Vor diesem Hintergrund kann das Buch, in dem einer der Funktionsträger blättert, das verschriftlichte ›Gerichtsbüchlein‹ meinen.
braune Tinte.
Abb. 230: 118v. Gerichtsszene.