106.7.9. Wrocław (Breslau), Biblioteka Uniwersytecka, Cod. Mil. II 4 membr.
Bearbeitet von Gunhild Roth und Dagmar Hüpper
KdiH-Band 10
1390 (
Görlitz oder Liegnitz.
Vermutlich in der Schreibstube des Nikolaus Wurm entstanden, da Ähnlichkeit mit dem ›Görlitzer Sachsenspiegel‹ (Nr. 106.3.10.) und den beiden Bänden des ›Großen Liegnitzer Sachsenspiegels‹ (Nr. 106.3.12. und Nr. 106.3.1.) besteht (vgl.
| 1. | 1ra–168ra
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›Weichbild-Vulgata‹ mit Glosse des Nikolaus Wurm
Reimprolog (1ra–b), Weichbildchronik (Auszug, 1rb–3ra), ›Magdeburger Weichbildrecht‹ (3rb–162ra), Register (162va–168ra)
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| 2. | 168ra–b |
Stadtregimentslehre
Ratmannenreime (23 Verse)
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| 3. | 169ra–218ra | Nikolaus Wurm, ›Blume von Magdeburg‹ |
Pergament, 218 Blätter, 300 × 205 mm, Textura, eine Hand (Jeronimus, wie auch Nr. 106.3.10. und Nr. 106.3.11., vgl.
ostmitteldeutsch und lateinisch.
Acht Miniaturen (35ra, 35rb, 39va, 50rb, 57va, 59ra, 99ra, 144rb) und sieben historisierte Initialen (1ra, 3ra, 38va, 45vb, 54ra, 74ra, 169ra) in Deckfarbenmalerei. – Verfassungs-, Prozess-, Privat- und Strafrecht.
Die meist spaltenbreiten Miniaturen messen zwischen 36 × 73 und 58 × 76 mm, die Initialen zwischen 53 × 65 und 80 × 75 mm (sieben bis elf Zeilen hoch, 1ra: 14 Zeilen). Alle sind hellgrün, blaugrau oder blassrot gerahmt und mit Akanthusranken und Fleuronné verziert.
Die Miniaturen sind den Initialen sehr ähnlich, was zu dem einheitlichen Gesamtbild der Handschrift beiträgt. Auch bei den Bildthemen lässt sich keine Differenzierung in der Behandlung der beiden Illustrationstypen erkennen. Vermutlich handelt es sich um dieselbe Werkstatt wie bei Nr. 106.7.7. In beiden Handschriften sind die Miniaturen äußerst sorgfältig ausgeführt, die Rahmen durch Schattierung perspektivisch gestaltet. Der Bildhintergrund ist einfarbig und mit dem gleichen feinen Rankenwerk durchzogen. Die Figuren tragen unterschiedliche einfarbige Kopfbedeckungen und fließende Gewänder (wenig Faltenwurf, Modellierung durch Abtönung). Insgesamt wird der Ausdruck eher durch Farbe als durch Zeichnung erreicht.
Inhaltlich überwiegen Gesprächsszenen, die als Unterweisung (3rb, 74ra), Beratung (1ra, 35ra, 38va, 50rb), Belehnung (45vb?) oder Gerichtsszene (54ra) gedeutet werden können.
1ra: Zwei Gelehrte im Gespräch, beide mit Schriftband (wir siczin hir in ratis acht und volgit dem recht). – Es beginnt ein Reimprolog auf Ecke uon repchoue und den uon valkinsteine. Der Verfasser hofft auf Gottes Beistand und will hern Eckin wort meren. Es können also der ältere und jüngere Mann als Vertreter des alten bzw. neuen, fortgeschriebenen und ergänzten Rechtes zu sehen sein. Aufgrund der Schriftbänder ist auch denkbar, dass eine Beratung innerhalb des Rates dargestellt ist. 3rb: Rechtsunterweisung in einer Lehrer-Schüler-Konstellation (Schriftband wir irloubin recht vnd vorbitin vnrecht). – Es beginnt die Entstehungslegende mit den Worten Nu hort und uornemt uon dez rechtis beginne (Art. I §§ 1–5). 35ra: Zwei Männer mit leeren Schriftbändern. – Das Bild erscheint kurz vor der Glosse gegen Ende von Art. IX, in dem über die Todesstrafe für einen Herrscher und das Herkommen des Magdeburger Rechts gehandelt wird. Der Textbezug ist unklar. 38va: Zwei Gelehrte im Gespräch, beide mit Schriftband (syt gerecht vnd vorchtit nymant und wer do fluhit der weiz sich schuldig). – Der folgende Text (Art. X § 1) unterrichtet über die Rechtsvergabe an die Stadt Magdeburg und deren Oberhoffunktion bis hinein in die Mark Brandenburg, Teile Böhmens und Polens usw. Obschon das Motto des ersten Schriftbandes als Mahnung an die Schöffen der Stadt gemeint sein kann, ist ein Text-Bild-Zusammenhang nicht unmittelbar erkennbar. 45vb: Zwei alte Männer, der rechte umfasst die Arme des linken, der ihm seine gefalteten Hände entgegenstreckt. – Der Text (Art. XIII § 1) behandelt, wie Magdeburg Pfalz wurde, wer die Kurfürsten sind und wie sie rechtmäßig einzuladen sind. Die Handhaltung erinnert an eine Belehnung, allerdings dürften nicht beide sitzen (vgl. auch Nr. 106.7.1.). 50rb: Zwei Gelehrte im Gespräch, beide mit Schriftband (vorchtit got zcu vore und der gote vorchtit der ist gerecht). – Es beginnt der Text (Art. XVI § 1) über die Anzahl und Wahl der Schöffen und des Schultheißen sowie das Gerichthalten. Die in den Schriftbändern enthaltenen Mahnungen der Weisen beschreiben die Eigenschaften des ›guten Richters‹ bzw. allgemein der Urteilsfinder. 54ra: Gerichtsszene (leeres Schriftband). – Der Text (Art. XVII § 1) handelt von dez richters errunge, das heißt, wie ein Schultheiß wegen eines Fehlurteils vor dem Vogt zu verklagen ist. 74ra: Zwei Männer im Gespräch. – Allenfalls lockerer Textbezug: Im Text (Art. XXVI §§ 1–3) wird erklärt, was nach Weichbildrecht zum Erbe gehört, deshalb könnte eine Lehrer-Schüler-Konstellation dargestellt sein.
Die Anwendung von Recht wird in Bildern zu korrekten Maßen und Gewichten (57va), Besitzerwechsel bei Immobilien (59ra) sowie Kämpfen und ihren Folgen (99ra, 144rb) thematisiert. Zwei der Bilder haben einen Bezug zu Magdeburg (35rb, 39va).
57va: Drei Männer mit Waage, Hohlmaß und Elle. – Der Text (Art. XIX § 1) handelt über die Wahl der Bürgermeister und ihre Aufgaben, insbesondere die Gerichtsbarkeit über falsche Maße und Gewichte (vgl. auch Nr. 106.7.1.). 59ra: Einweisung in das liegende Gut vor Zeugen. – Der Text (Art. XX §§ 1–4) behandelt die Vorschriften nach Weichbildrecht bei der Vergabe von gekauftem, geerbtem oder sonstigem Eigentum, die Möglichkeiten des Erblassers und die Aufgaben von Richter und Schöffen. Zu sehen ist, wie im Text (59rb, Art. XX § 2) beschrieben, die Einweisung durch den Richter (Zeigegestus) und die Inbesitznahme des Eigentümers, der nach dem Haus greift (vgl. auch Nr. 106.7.1.). 99ra: Schwertkampf. – Der Text (Art. XXXV §§ 1–12) erklärt, wie nach Weichbildrecht eine Klage einzuleiten ist, die auf einen gerichtlichen Zweikampf hinausläuft. Die entsprechenden Ausrüstungsverordnungen stehen auf 99va und sind im Detail korrekt wiedergegeben (vgl. auch Nr. 106.7.1., 81vb und Nr. 106.3.2., 91avb). 144rb: Schlägerei mit Knüppeln. – Der Text (zu Art. LXXXVI §§ 1–2) erklärt die Klage und Beweislage nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit Knüppeln (vgl. auch Nr. 106.7.1., 111va und Nr. 106.3.2., 92va).
35rb: Magdeburg. – Das Bild steht inmitten der Glosse zu Art. IX § 3 und zeigt die Stadt Magdeburg, in der als Zeichen des vom König erhaltenen Weichbildrechts, wie auch an anderer Stelle (vgl. Nr. 106.7.1., 32vb), die Handschuhe des Königs gut sichtbar an einem (Markt-)Kreuz angebracht sind. 39va: Magdeburger Stadtwappen. – Die Abbildung steht innerhalb des Kommentars zu Art. X, in dem auch das Wappen der Stadt sehr genau beschrieben wird.
Kein erkennbarer Textbezug bei der Initiale zu Beginn von Text 3 (169ra). In einem Wappenschild sind die Buchstaben C und N verschränkt, darüber eine Krone (daher wohl kaum das Monogramm des Nikolaus Wurm, wie
Hellgrün, Violett, Graublau, Ultramarin, Blutrot, Rosa, Gelb, Schwarz, Gold.
Abb. 199: 57va. Drei Männer mit Waage, Hohlmaß und Elle. Abb. 200: 59ra. Richterliche Einweisung in liegendes Gut.