KdiH

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106.3.18. Privatbesitz, Antonius Graf von Mirbach-Harff, Grevenbroich

Bearbeitet von Dagmar Hüpper

KdiH-Band 10

Datierung:

7.5.1295 (66v).

Lokalisierung:

Raum Köln (vgl. Loersch [1873] S. 274).

Besitzgeschichte:

Gehörte laut Eintrag im 15. Jahrhundert dem Kölner Patrizier Johannes Juede (Loersch [1873] S. 269f.); spätere Besitzereinträge von Heerkeren (Heukeren?) (1777), Carl Otto von Gymnich († 1785). Johann Wilhelm Graf von Mirbach erwarb die Handschrift 1821.

Inhalt: ›Harffer Sachsenspiegel‹
1. 1r–65v Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Land- und Lehnrecht
mit Vorreden (1r–3v), Lehnrecht in 110 Artikeln
2. 66r–v ›Weichbild-Vulgata‹
in 19 Artikeln, Anfang verloren
I. Kodikologische Beschreibung:

Pergament, noch 68 (ursprünglich 72) Blätter, 280 × 195 mm, Textualis, eine Hand, zweispaltig, 35 Zeilen, Verse nicht abgesetzt, Fleuronné (?), rubriziert.

Schreibsprache:

ripuarisch.

II. Bildausstattung:

Zwei historisierte Deckfarbeninitialen (1r, 3r). – Verfassungsrecht und Autordedikation.

Format und Anordnung:

Die farbigen Initialen stehen auf Goldgrund und sind golden gerahmt.

Bildaufbau und -ausführung:

Der Bildaufbau (Positionierung und Blickrichtung der menschlichen Figur) und die repräsentative mit Gold unterlegte Ausgestaltung (Kleidung und Thronbank) sind in beiden historisierten Initialen identisch. Beide ähneln dem in anderen Handschriften überlieferten verfassungsrechtlich relevanten Typus der Herrscherdarstellung, vgl. hierzu die Stoffgruppeneinleitung 106.

Bildthemen:

Anders als in anderen bebilderten Sachsenspiegelhandschriften sind nur zwei Prologe, nicht aber der eigentliche Rechtstext illuminiert. Dass hier für beide Bilder (die legitimierende Herrscherdarstellung und die Autordedikation) ein Bildtypus gewählt wurde, der in einer langen Überlieferungstradition steht, hängt sicherlich auch damit zusammen, dass in dieser Handschrift einer der ältesten Überlieferungszeugen vorliegt.

1ra: Ein Herrscher oder Richter (Reifkrone oder Richterkappe?) sitzt mit übereinandergeschlagenen Beinen und hält mit beiden Händen ein Schwert in der Scheide auf seinen Knien. – Gemäß der Vorrede ›Von der Herren Geburt‹ können Bischöfe, die ein Fahnenlehen besitzen, vor dem Königsgericht in verschiedenen Funktionen tätig werden. Denkbar ist, dass hier das Königsgericht mit dem Herrscher in seiner Funktion als oberstem Richter angezeigt ist. Zu einer anderen Text-Bild-Umsetzung vgl. die Untergruppeneinleitung Nr. 106.3.

3ra: Ein gut gekleideter (Gewand, Mantel, Kappe) Mann mit Bart hält dem Betrachter mit ausgestreckten Armen ein geöffnetes Buch entgegen. In Kopfhöhe des Mannes befindet sich rechts oben eine weiße Taube. – In der Illustration im Eingang des gebetsartigen Prologs an den Hl. Geist präsentiert Eike von Repgow das Rechtsbuch, das er mithilfe des Hl. Geistes (weiße Taube) niedergeschrieben hat. In Sitzhaltung und Habitus ist Eike in dieser Autordedikation mit der Herrscherdarstellung oben (1ra) durchaus vergleichbar.

Farben:

Gold, Rottöne, Blau, Grün, Schwarz, Gelb, Weiß.

Literatur:

Oppitz 2 (1990) Nr. 1036. – Loersch (1873); Holmberg (1957); Drescher (1989) S. 96 und Abb. 5a (1r) und 4a (3r); Kümper (2006) S. 126–128.

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus