106.10.7. Gießen, Universitätsbibliothek, Hs. 996
Bearbeitet von Dagmar Hüpper, Heike Bismark, Lukas Reddemann und Friedel Roolfs
KdiH-Band 10
Um 1450.
München.
Ausführliche Beschreibung dieser Handschrift siehe Nr. 106.4.9.; siehe auch Nr. 106.2.2., Nr. 106.6.3.
| 6. | 166ra–204ra |
›Münchner Stadtrecht‹
166ra–169ra Register
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Eine aquarellierte Federzeichnung zu Text 6 (170r). – Prozessrecht.
Die aquarellierte, rot gerahmte Federzeichnung nimmt etwa die obere Hälfte des Schriftspiegels beider Spalten ein und ist im Unterschied zu den anderen Illustrationen nicht rechteckig, sondern oben giebelförmig spitz zulaufend.
Sitzender Richter, der auf einen Stab (Gerichtsstab) deutet. In der Gesamtkomposition von Richterstuhl und Bänken eröffnet sich eine symmetrische Innenraumperspektive, die sich auch in der Anordnung der anwesenden Personen widerspiegelt. Neben dem Richter sitzen die städtischen Amtsträger: rechts der Schreiber und links der Träger von Gerichtsschild und Stadtwappen. Neben diesen schließen sich auf jeder Seite ein Schwertträger (blaues Gewand, schwarze Kopfbedeckung) und eine Figur mit Stab (roter, spitzer Hut) an. Auf der Bank dem Richter gegenüber und am Eingang befinden sich weitere Personen. – Die Illustration steht vor der Promulgationsurkunde, die das ›Münchner Stadtrecht‹ einleitet. Aus diesem Grunde ist die Forschung wiederholt von der Darstellung einer Ratssitzung ausgegangen. Hierfür spricht die Anzahl der auf den Bänken sitzenden zwölf Personen (innerer Rat), wobei eine Zuordnung der differenziert dargestellten Personen zu den verschiedenen städtischen Ämtern nur ansatzweise möglich ist. Da der Stab Amtszeichen des Richters und des Fronboten ist, das Schwert Zeichen der peinlichen Gerichtsbarkeit und Richtschwert, scheint eher die Darstellung einer Gerichtssitzung unter dem kleinen Münchner Stadtwappen (›Münchner Kindl‹: Mönch mit schwarzer, goldumränderter Kutte und roten Schuhen, der in der linken Hand das Eidbuch hält und die Rechte zum Schwur erhoben hat) vorzuliegen. Dies legen auch die nachfolgenden Rechtssätze nahe, in denen es vorrangig um Prozessrecht, beginnend mit den Amtsbefugnissen eines Richters, geht. Auch der Versammlungsraum, der von Schranken (schranne) umgeben ist, verweist auf das Gericht, ebenso die vier davorstehenden Personen mit einem Schriftstück in der Hand (linkes Paar) und Zeigegestus (rechtes Paar), die zudem eindeutig versuchen, mit den Personen in der schranne zu interagieren: Was ain man mit dem andern zu schaffen oder zu clagen hat den sol man für pieten von der schrannen als recht ist (171va, Z. 19–26) und auch 170va, Z. 27–32: Wer auch das ain richter oder ambtman mit yemant icht zu schaffen hiet [...] der sol jn darumb für betagen als der schrannen recht ist [...].
Blau, Beige, Gelb, Schwarz, verschiedene Rottöne, Braun.
Abb. 214: 170r. Städtische Gerichtsversammlung.