KdiH

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106.1.1. Berlin, Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Hdschr. 392

Bearbeitet von Dagmar Hüpper und Gunhild Roth

KdiH-Band 10

Datierung:

Um 1386/87.

Lokalisierung:

Liegnitz (Werkstatt des Nikolaus Wurm).

Ausführliche Beschreibung der Handschrift siehe Nr. 106.7.1.; siehe auch Nr. 106.3.1.

Inhalt:
2. 129ra–145ra ›Mainzer Reichslandfriede‹ Friedrichs II. (von 1235)
Albrecht (I.) zugeschrieben: Incipiunt Noue constitutiones [nostri] domini Adalberti; mit Glossen (wohl nicht von Nikolaus Wurm)
II. Bildausstattung:

Eine unkolorierte Federzeichnung (129ra) zu Text 2. – Verfassungsrecht.

Format und Anordnung, Bildaufbau und -ausführung, Bildthemen:

Spaltenbreite braune Federzeichnung, 13 Zeilen hoch unterhalb der rubrizierten Textüberschrift vor dem Textbeginn.

Der Herrscher (großdimensionierte Bügelkrone) sitzt auf einem Stufenthron; die ihm zur Seite stehenden beiden Schwertträger – sie tragen auch die Reichsinsignien – dokumentieren, dass der Souverän »hoheitliche Gewalt« (Kocher [1992] S. 23) ausübt. Der Souverän hält mit seiner rechten Hand einen Codex, auf den er mit überlangem linken Mittelfinger (Zeigegestus) hinweist. Die Herrschaftszeichen (Wappenschilde und Fahnen) sind unausgefüllt. – Die Illustration zwischen Überschrift und Textbeginn des ›MRLF‹ zeigt den Herrscher in seiner Funktion als Gesetzgeber, der die nachfolgende Rechtsniederschrift (Codex) autorisiert.

Literatur:

Oppitz 2 (1990) Nr. 1295d; Heydeck (2021) S. 170–175. Siehe auch Nr. 106.7.1.

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus

Abb. 109: 129r. Herrscher als oberster Gesetzgeber.

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Abb. 109.