KdiH

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106.3.17. Oldenburg, Landesbibliothek, Cim I 410

Bearbeitet von Dagmar Hüpper

KdiH-Band 10

Datierung:

1336 (133v).

Lokalisierung:

Benediktinerkloster Rastede.

Besitzgeschichte:

Von Johann III., Graf von Oldenburg († 1344) in Auftrag gegeben, geschrieben per manum hinrici monachi de rastede dicti gloyesten (133v). Erstmals 1596 nachgewiesen im Besitz des Oldenburger Grafen Johann VII., dann im Bücherinventar von dessen Sohn Anton Günther, Graf von Oldenburg († 1667), nach dessen Tod in der Varel Gräflich Aldenburgschen Bibliothek. Ab 1874 war die Handschrift in Besitz der Varel Gräflich Bentinck’schen Familie, Hellmarshausen, Gräflich Bentinck’sches Schloss, die die Handschrift 1877 an den Großherzog Nikolaus Friedrich Peter von Oldenburg für die Großherzogliche Privatbibliothek verkaufte. Dessen Urenkel Anton Günther von Oldenburg verkaufte den Band 1991 an die Niedersächsische Sparkassenstiftung in Hannover. Seit 1995 als Dauerleihgabe in der Landesbibliothek Oldenburg.

Inhalt:
1r–134v Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Land- und Lehnrecht
Landrecht mit Register (1ra–5va) ohne Gliederung in Artikel; Lehnrecht als Buch IV mit Register (91r–94v)
I. Kodikologische Beschreibung:

Pergament, 136 Blätter, 328 × 228 mm, gotische Textura, ein Schreiber, Hinrich Gloyesten, zweispaltig (ab 6r die Bilder in der äußeren Spalte jeder Seite, der Text in den Kolumnen innen), 22–31 Zeilen, blaue und rote Initialen, vier- bis sechszeilige Fleuronné-Initialen mit Randleisten zu Beginn der Bücher (6r, 43v, 61v, 94v, 113v).

Schreibsprache:

mittelniederdeutsch mit nordniedersächsischen und elbostfälischen Merkmalen (Päsler [2009] S. 475).

II. Bildausstattung:

582 kolorierte Federzeichnungen (Hayduk [2011] S. 114). – Verfassungs-, Privat-, Prozess- und Strafrecht, christliche Ikonografie.

Format und Anordnung:

Die Illustrationen sind gegenüber den Dresdner und Wolfenbütteler Codices picturati (Nr. 106.3.3., Nr. 106.3.20.) fast regelhaft seitenverkehrt und außerdem in den Umrissen größer angelegt, sodass fast die Hälfte der Seiten nur zwei oder drei Bildstreifen enthält. Auf den anderen Seiten stehen häufiger vier als fünf oder mehr Bildstreifen, wie es für die anderen Codices picturati eher die Regel ist. Die Miniaturen haben keine aus dem Text in die Bildzeilen übernommenen Lombarden, die die Text-Bild-Bezüge sichern. Auch Trennungslinien zwischen den Bildzeilen sind die Ausnahme (14v, 15v, 34r), und es ist nicht immer klar zu entscheiden, ob die Grundlinie zu einem Gebäude gehören soll (28v, 29r). Bildzeilen, die – wie in den anderen Bilderhandschriften – durch einen senkrechten Balken zweigeteilt werden, kennt der Illustrator der Oldenburger Handschrift nicht; in einigen Fällen werden die Bildaussagen stattdessen auf zwei Zeilen verteilt (55r 4–5, 55v 1, 76v 2–3).

Bildaufbau und -ausführung:

Die Gesichter sind schon ab der Mitte des ersten Landrechtsbuches (22r) kaum noch ausgezeichnet. Zu den seltenen Ausnahmen gehört etwa die Darstellung von Verstorbenen, die an ihren geschlossenen Augen zu erkennen sind (47v 3 zu Ldr. II 23). – Bildprogramm und Bildgrammatik, die im Grundsatz den Regeln der Stammhandschrift X folgen, werden in Nr. 106.3.20. ausführlich erläutert.

Bildthemen:

Einen umfassenden Einblick in das Bildprogramm vermitteln die Arbeiten im Faksimile Oldenburg (1995/96) sowie von Amira I.II (1902.1925/26), sodass in der folgenden Beschreibung vor allem auf die signifikanten Besonderheiten der Oldenburger Überlieferung im Vergleich zu den übrigen Codices picturati hingewiesen werden soll.

Die Oldenburger Handschrift weist mehr Unikate auf, also Bilder, die in den anderen drei Bilderhandschriften nicht enthalten sind. Eine erste Durchsicht ergibt, dass es sich in der Hauptsache um prozessrechtlich relevante Bilder handelt, die in der Regel, aber nicht konsequent, durch den zu Gericht sitzenden Grafen angezeigt sind.

Zu den Bildern, die in anderen Codices picturati nicht enthalten sind, gehören: 10v 3 Borgen und Geloben vor Gericht; 10v 5 Grundstücksübergabe (Auflassung) vor Gericht; 17r 3 Leibzucht im Falle der Auflösung der Ehe durch Bischof; 23r 3 Geächteter Dienstmann / Reichsacht vor König; 24r 2 Stellvertreterzweikampf durch Verwandten; 26r 1 Entlohnung eines Lohnkämpfers vor Gericht; 31v 3 Klageverweigerung; 32r 1 Klage mit Gerüfte vor Gericht; 38v 3 Rad der Fortuna (ohne Textbezug); 39r 1 Bürgschaft; 41r 1 Eid; 42r 3 Rechtszug an Königsgericht; 43v 1 Unzulässige Urteilsschelte eines Zweikämpfers; 51v 1 Viehdiebstahl; 55v 1 Dorfrecht; 57v 2 Haftung des Viehhalters; 63r 3 Verfolgung eines Friedensbrechers mit Gerüfte; 63r 4 Gerüftefolge; 65r 2 Diebstahl und Diebstahlsklage, Gewährschaft des Vieheinstellers; 66v 2 Verantwortlichkeit des Prozessbürgen; 67r 4 Erbschaft: Befreiung des Eidbürgen; 68v 3 Unebenbürtigkeit des Reichsministerialen gegenüber Schöffenbaren (Königsgericht); 71r 1 Verlegung des Freiheitseids; 72r 1 Antwort auf die Kampfklage (Königsgericht); 72v 1 Todesstrafe (todeswürdiges Verbrechen durch handhafte Tat entdeckt); 72v 2 Strafgeldzahlung (nicht todeswürdiges Verbrechen durch handhafte Tat entdeckt); 73r 4 Antwortpflicht vor Gericht, Gewettezahlung an den Richter; 73v 1 Fristen für Bezahlung von Schulden; 74r 1 Urfehde; 74v 3 Jacob und Esau vor Isaak; 76v 4 Wergeld eines Tagelöhners; 77v 4 Strafrecht: Ersatz für ein getötetes Tier; 77v 5 Tötung eines Hundes.

6v 3: Gott (Kreuznimbus und Bart) sitzt auf dem Regenbogen und streckt den beiden zu seinen Seiten knienden Potentaten, dem eine Nuance höher platzierten weltlichen Herrscher (Reifkrone) und dem geistlichen (Tiara mit Pendel), jeweils ein Schwert entgegen, das beide annehmen wollen. – Ins Bild gesetzt ist die Zwei-Schwerter-Lehre (zu Ldr. I 1). Anders als in dem Dresdner und Wolfenbütteler Codex picturatus (Nr. 106.3.3., Nr. 106.3.20.) haben Kaiser und Papst ihr Schwert als Zeichen der weltlichen und geistlichen Macht noch nicht ergriffen, außerdem erscheint der Kaiser ohne Zepter, und die Tiara hat eine schlichtere Form.

38r 3: Die vier Herren, die ihren Eid auf einen Reliquienständer ohne Reliquiar leisten, tragen denselben Kronentyp wie der Herrscher, dessen Insignie allerdings in der Farbgebung abweicht. Eine Interaktion der Gruppe mit dem Herrscher (Reifkrone, Reichsapfel) ist nicht zu erkennen. – Die Gründe für die Veränderungen der Bildaussage (zu Ldr. II 1) gegenüber dem Dresdner Codex (Nr. 106.3.3.) liegen im Dunkeln.

82r 5: Der Geistliche (Tonsur, Albe, Stola) hält in einer Hand eine Kerze (brennender? Docht), auf die er hinweist; eine zweite, ähnliche Kerze fällt gerade nach unten. Vor dem Geistlichen liegt ein Mann mit über dem Oberkörper gekreuzten Armen (Ehrerbietungsgestus?), aus dessen Mund ein geflügelter Teufel eine kleine menschliche Gestalt herauszieht. – Im Text (Ldr. III 63 § 2) geht es um den Kirchenbann, der auch an anderen Stellen mit einem Geistlichen und einer zerbrochenen Kerze ins Bild gesetzt ist (vgl. hierzu die Untergruppeneinleitung 106.3.). Dass die Kirchenstrafe der Seele schadet, ist angezeigt durch die Seele, die den Körper des Gebannten verlassen muss, weil sie vom Teufel geholt wird (in diesem Sinne auch der Heidelberger Codex picturatus Nr. 106.3.5.). Demgegenüber illustrieren die Bilderhandschriften aus Dresden und Wolfenbüttel (Nr. 106.3.3., Nr. 106.3.20.) das im Text angesprochene Zusammenwirken von Bann und Acht.

17r 3: Ein Bischof (Mitra, Albe, Pallium?) schiebt einen Mann und eine Frau (Gebende), die in der Tür eines Hauses steht und auf Ackerhalme zu ihren Füßen hinweist, auseinander. – Im Text geht es um die güterrechtliche Abfindung der Ehefrau (Ldr. I 21 § 2), die durch das Haus und die Flora angezeigt ist. Von besonderem Aussagewert ist hier die Präsenz des im Text nicht erwähnten Bischofs, der in ein Pallium (?) gekleidet ist, das »dem Bischof von Halberstadt wie dem Bischof von Magdeburg, nicht aber dem Bischof von Meißen zustand«, was »für die Entstehung von X im Raum Halberstadt bzw. Magdeburg« spricht (Faksimile Oldenburg [1996] Bd. 2, S. 191). Hier hat nur der Oldenburger Codex die im Text erwähnte Trennung der Ehepartner ins Bild gesetzt, und es ist ein Bischof, der die Auflösung der Ehe vornimmt. Anders Nr. 106.3.2., vgl. auch die Untergruppeneinleitung 106.3.

47v 3: Ein heiratswilliges junges Paar (Frau mit offenem Haar) tauscht zum Zeichen seiner Eheschließung die Ringe. Der Mann zeigt mit seiner freien Hand hinter sich auf drei Frauen mit Schleiern, die ihre Augen geschlossen haben und in Schräglage gezeigt sind. – Dargestellt ist die Eheschließung einer Frau mit einem Mann, der bereits dreimal verheiratet war, trotzdem erneut eine Ehe schließen kann, weil seine früheren Ehefrauen verstorben sind (Ldr. II 23).

37r 2: Vor dem zu Gericht sitzenden Richter (mit Gerichtsschwert und Aufmerksamkeitsgestus) stehen zwei Männer vor einem Haus mit geöffneter Eingangstür. Der Mann rechts hat das Handgelenk der hinter ihm stehenden Person ergriffen, die er mit Zeigegestus auf das Haus zuzuführen scheint. – Die Illustration, die über die Einweisung in strittiges Gut (Ldr. I 70 § 1) informiert, dokumentiert die Entscheidung des Gerichts (Richter), dass dem Kläger das Gut (Haus) übergeben werden soll, was durch die Gebärden eines Beauftragten der Exekutive angezeigt ist. Anders hier die Bilderhandschriften aus Dresden und Wolfenbüttel (Nr. 106.3.3., Nr. 106.3.20.); zu den Bildparallelen vgl. die Untergruppeneinleitung 106.3.

38r 4–5: In der Mitte der beiden Bildzeilen steht ein Mann, der eine Peitsche geschultert hat, vor einem überdimensional großen Sitzmöbel (Bank oder Stuhl), das als einziges Bildelement der Seite farbig ausgestaltet ist. Am Bildaußenrand reitet ein Adeliger (Grafenhut) davon. – Dass es im Text (Ldr. II 2) um die Folgen für Prozessparteien für den Fall geht, dass ein Richter (Graf) Gerichtsfristen versäumt, ist nicht nur an dem Wegreiten des Richters zu erkennen, sondern auch am leeren Richterstuhl und der Person des Fronboten, der sein Amtszeichen, die Peitsche, trägt und zu Gerichtsterminen einzuladen hat (anders Dresden, Nr. 106.3.3.).

44r 3–4 (zu Ldr. II 13 § 5): Links liegt ein Paar beim Geschlechtsakt (entblößtes Geschlechtsteil des Mannes) zusammen, rechts daneben hat ein Schwertträger sein Opfer (Wunde am Hals) am Oberarm ergriffen. In der Bildzeile darunter ist ein kniender Mann von dem hinter ihm stehenden Schwertträger enthauptet worden. Die verheiratete Frau am rechten Bildrand macht auf die darüberliegende Bildzeile aufmerksam (Zeigegestus). – Von den im Text genannten sieben Straftaten, auf die die Todesstrafe der Enthauptung folgt, sind beispielhaft die Vergewaltigung oder der Ehebruch dargestellt, auf die auch die verheiratete Frau hinweist. Mord oder Totschlag (De den man slat), die dem Text zufolge auch mit der Enthauptung bestraft werden, wurde von dem Illustrator als Körperverletzung interpretiert.

64r 4 und 64v 1: Vor dem Richter (Kappe und Gerichtsschwert) schwört ein Mann auf die Reliquien (Ständer). Gleichzeitig zeigt er auf das Haus hinter sich, neben dem zwei Männer mit Äxten stehen. In der ersten Bildzeile der Folgeseite liegen bereits geköpfte Tiere (Pferd, Rind, Hund) vor einem Mann, der mit seinem Schwert einem Huhn gerade den Kopf abgeschlagen hat. – Für den Fall einer Vergewaltigung (Ldr. III 1) muss die beklagte Partei (Schwörender) vor einem Gericht gehört werden, in dem über Leib und Leben entschieden wird (Richter mit Schwert) und das die Wüstung eines Hauses und die Exekutierung aller darin lebenden Tiere verfügen kann. Die Illustration greift eine Reihe von prozessrechtlich relevanten Textinformationen auf; zu anderen Text-Bild-Umsetzungen vgl. die Untergruppeneinleitung 106.3.

Farben:

Blau, Rot, Rosa, Grün, Beige, Braun, Grau; nur manche Seiten vollständig (6r–7v, 10r, 14r–16r, 17v, 18r, 20v) koloriert.

Literatur:

Oppitz 2 (1990) Nr. 1302; Stahl (1993) S. 195–203. – Gott ist selber Recht (1992) S. 34–45 [Ruth Schmidt-Wiegand]; Scheele (1995/96). – Siehe weitere Literatur unter Nr. 106.3.20.

Abb. 128: 82r. Acht und Bann (letzte Bildzeile).

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Abb. 128.