KdiH

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106.3.10. Kraków, Biblioteka Jagiellońska, Rkp. Przyb. 42a/60

Bearbeitet von Dagmar Hüpper, Gunhild Roth und Heike Bismark

KdiH-Band 10

Datierung:

1386 und 1387 (324ra und 395rb).

Lokalisierung:

Liegnitz (Werkstatt des Nikolaus Wurm).

Besitzgeschichte:

Die Handschrift befand sich nachweislich zunächst in Görlitz, Ratsarchiv (dort Cod. Varia 1), dann zeitweise in der dortigen Milich’schen Bibliothek. Sie gelangte nach der kriegsbedingten Verlagerung (1945) an die Biblioteka Jagiellońska.

Siehe auch Nr. 106.1.3., Nr. 106.7.7. und Nr. 106.11.2.

Inhalt: Sogenannter ›Großer Görlitzer Sachsenspiegel‹, die Rechtstexte 2–4 glossiert (Nikolaus Wurm).
1. 1ra–23va Johann von Buch, ›Richtsteig Landrechts‹
siehe Nr. 106.11.2.
2. 24ra–326ra Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Landrecht
mit Glosse, deutsch/lateinisch
3. 326rb–397rb ›Weichbild-Vulgata‹
in 333 Artikeln, Reimvorrede (326rb), Chronik (326va–329ra); siehe Nr. 106.7.7.
4. 397rb–406ra ›Mainzer Reichslandfriede‹ Friedrichs II. (von 1235)
Incipiunt noue constitutiones ... Domini Adalberti; siehe Nr. 106.1.3.
I. Kodikologische Beschreibung:

Pergament, I + 407 + I Blätter (neu foliiert; die vorliegende Beschreibung richtet sich nach der neuen Zählung, leichte Abweichungen ab Bl. 167), 470 × 340 mm, Textualis, eine Hand (wohl Jeronimus wie auch Nr. 106.3.11. und Nr. 106.7.9.), zweispaltig, 48 Zeilen, zahlreiche drei- bis siebenzeilige Deckfarbeninitialen in Rot und Blau, Majuskeln, Fleuronné, Rubrizierung.

Schreibsprache:

ostmitteldeutsch und lateinisch.

II. Bildausstattung:

40 Deckfarbenminiaturen, darunter sechs als historisierte Initialen gestaltet; zwei Deckfarbenminiaturen zu Text 1 (siehe Nr. 106.11.2.), 21 zu Text 2, 16 zu Text 3 (siehe Nr. 106.7.7.), eine zu Text 4 (siehe Nr. 106.1.3.). – Christliche Ikonografie, Verfassungs-, Privat-, Straf- und Prozessrecht, Autorbild.

Format und Anordnung, Bildaufbau und -ausführung:

Die spaltenbreiten Miniaturen (24rb, 27va, 78vb, 87rb, 96ra, 103vb, 107ra) sind meist 60–67 × 60–69 mm groß, die Spaltenbreite wird außer vom aufwendigen Rankenwerk am Blattrand nie überschritten. Einige Miniaturen stehen anstelle der (historisierten) Initialen (150ra, 207ra, 215vb, 223rb), sie sind neun Zeilen hoch und nehmen die halbe Spaltenbreite ein, wobei bis auf eine Ausnahme (207ra) der Initialbuchstabe am Rand der Miniatur eingetragen ist. Alle Bilder sind gerahmt, die Szenen stehen vor einem ornamentierten, vorhangartigen Hintergrund. Die historisierten Initialen (24ra, 25rb, 29ra, 56ra, 131ra, 131rb) sind etwa halbspaltig und acht Zeilen hoch. Die Bilder zum ›Sachsenspiegel‹ sind zumeist nach volkssprachigem Summarium oder Überschrift vor dem lateinischen Text platziert, nur wenige markieren den Beginn von deutschem Text oder Glosse (25rb, 131r, 250vb und 298va).

Bildthemen:

Die rechtssystematische Zuordnung der 21 Illustrationen im ›Ssp‹ Landrecht ergibt je vier verfassungs- und privatrechtliche, acht prozess- und zwei strafrechtlich relevante Abbildungen; in zwei Bildern erscheinen Motive der christlichen Ikonografie, an einer Stelle steht ein Autorbild. – Wenn im Folgenden bei den Belegstellen eine kursivierte und eine in eckige Klammern gesetzte Angabe zusammenstehen, bezieht sich die erste auf die Handschrift, die zweite auf die Edition, vgl. Kaufmann (2002).

In allen vier Illustrationen, die verfassungsrechtliche Informationen aufgreifen, geht es um das Richteramt der weltlichen Herrscher. Dieses geht zurück auf die von Gott in der Zwei-Schwerter-Lehre bestimmte Gewaltenteilung zwischen Kaiser und Papst (27v), die auch mit einem Hinweis auf Konstantin den Großen (301v) belegt werden kann: In beiden Illustrationen hält der Herrscher das ihm übertragene Schwert. Auch ein König ist oberster weltlicher Richter in seinem Herrschaftsbereich (250v, 298v), allerdings ist er als Person nur an einer Stelle (250v) anwesend.

27va: Gott (älterer Christustyp mit Bart) sitzt auf einem Regenbogen, seine Füße (Stigmata) stehen auf einem weiteren, kleineren Bogen (Majestas Domini Darstellung). Zu seiner Rechten kniet der Papst (Tiara und Schlüssel), zu seiner Linken der Herrscher (Bügelkrone und Hermelinkragen), denen er jeweils ein Schwert übergeben hat. – Unter der Überschrift De mayoritate et obediencia geht es (nach lat. Überschrift vor lat. Ldr. I 1) um die Zwei-Schwerter-Lehre.

250vb: Ein Herrscher (Reifkrone, Reichsapfel, Zepter) sitzt auf einem Kastenthron. – Dass hier ein König in seiner Funktion als höchster Richter des Reiches (Z. 12–14: Der konning ist ein gemeiner richter ubir al) in Szene gesetzt ist, erschließt sich nur aus dem Text (Ldr. III 25 [III 26]) .

298va: Ein Geistlicher (Tonsur, Alba) mit Kerze und Glocke steht auf einer Kanzel; drei weitere Figuren (darunter eine Frau mit Schleier) stehen davor, wobei die frontal stehende eine nicht klar ausgeführte Handgebärde (Demuts-, Bitt- oder Betgestus?) zeigt. – Die Zuordnung zu Text und Glosse (Ldr. III 53 [III 60 § 3]) ist schwierig, in der Glosse (298vb, Z. 26–33) wird allerdings erläutert, dass ein Kaiser, wenn er geistliche Lehen verteilt, wie ein Diakon in eine Alba und Dalmatika gekleidet sein soll.

301vb: Der Herrscher (Bügelkrone, Zepter) sitzt auf einem einstufigen Kastenthron und hält ein mit der Spitze nach oben gerichtetes Schwert. – Im Kontext der Zwei-Schwerter-Lehre geht es in Text und Glosse um Konstantin den Großen (299vb Z. 30: imperator, Z. 48: konning), der als Amtsinhaber der höchsten weltlichen Gerichtsbarkeit (Schwert) dargestellt ist (nach dt. Überschrift vor lat. Ldr. III 56 [III 63 § 1]).

Drei der vier privatrechtlichen Bilder betreffen das Erbrecht. Thema sind die Sonderfälle im Erbgang, die sich bei einem geistlichen Amt oder Klostereintritt (56r) ergeben und bei Kindern aus verschiedenen, nacheinander geschlossenen oder aber rechtmäßig geschiedenen Ehen (150r, 252r) zu beachten sind. Eine Illustration bezieht sich auf ein Würfelspiel, bei dem Knechte das Gut ihres Herren oder Teile ihres eigenen Besitzes verspielen (223r).

56ra: Ein Mann, der in seiner linken Hand einen Rotulus hält, weist mit seiner Rechten auf einen Mönch (Kukulle und Tonsur). – Bei Erbteilungen und im Erbgang kann der geistliche Stand (Weltgeistlicher oder Mönch) von Bedeutung sein. Deshalb enthalten Rechtstext und Glosse (lat. Ldr. I 25 §§ 1–5) sehr detaillierte Ausführungen u. a. zur Volljährigkeit bei Klostereintritt oder zum Einspruchsrecht von Ehefrau und Erben. Bei der männlichen Figur mit Rotulus und Fingerzeig könnte es sich um einen Zeugen handeln, der die Aufnahme in den Orden beweisen kann.

150ra: Der Bischof (Mitra) hat dem vor ihm stehenden älteren Paar die Hände ineinandergelegt. – Entsprechend dem Text, wo es um die Wiederverheiratung verwitweter Eheleute und den Rechtsstatus der Kinder aus diesen Ehen geht, zeigt das Bild die Eheschließung zweier älterer Leute vor einem Geistlichen (vor lat. Ldr. II 23).

223rb: Zwei Männer sitzen beim Würfelspiel zusammen. – Text und Glosse (vor lat. Ldr. III 6) beziehen sich auf die Haftung bei (Spiel-)Schulden von Knechten (gröber gezeichnete Profile), etwa dann, wenn sie irz herren gut vorseczin . uorkoufin . odir uorspilen (222ra Z. 45f.) oder Stücke aus ihrem eigenen Besitz verspielen.

252ra: Vor dem Geistlichen (Mönch mit Kutte und Kapuze) steht ein Paar, das ein Schriftstück (gefaltete Urkunde?) hält. Der Geistliche hat den Mann (mit Palmwedel?) am Arm, die Frau (mit Schapel?) an der Schulter ergriffen und scheint sie auseinanderzuschieben. – Die Gründe für eine Auflösung der Ehe und die daraus folgende Rechtsstellung der Kinder sind nur dem Text zu entnehmen (vor lat. Ldr. III 26 [III 27]).

In sieben der acht prozessrechtlichen Bilder ist die Anwesenheit eines Richters zu erkennen: der Bischof im Sendgericht, vor dem Christen des Bistums zu erscheinen haben (29r), der vorsitzende Richter in einer Gerichtsverhandlung (78v) und der, vor dem über korrektes Maß und Gewicht entschieden wird (131ra), sowie das aus der christlichen Ikonografie übernommene Motiv von Christus als Weltenrichter (87r). Aus den vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfügungen für einen ordnungsgemäß ablaufenden Zweikampfbeweis vor Gericht ist die Einleitung des Verfahrens (Anefang) mit dem Ergreifen des Täters am Halsausschnitt ins Bild gesetzt (96r); bei den Streitigkeiten um Besitz ist die richterliche Urteilsverkündigung im Vorfeld schon erfolgt, sodass der Richter die Einweisung in das strittige Gut vornehmen kann (107r). Der prozessrechtliche Aspekt, der im Rahmen der für Geistliche verfassungsrechtlich gesicherten Sonderfrieden nicht auszuschließen ist, wird durch den Eidbeweis des Mönches vor dem Richter thematisiert (215v). Nur an einer Stelle fehlt die richterliche Instanz: Stattdessen ist die für die Erhebung einer Vergewaltigungsklage im Prozessgang entscheidende Zeugin, die dem Notruf der Geschädigten gefolgt ist (207r), ins Bild gesetzt.

29ra: Ein Bischof (Mitra und Krummstab) steht vor drei Männern (alle als Halbfiguren). – In dem Passus uon send rechte (Beginn lat. Ldr. I 2) geht es um die Zuständigkeiten und Fristen der geistlichen Gerichte; eines davon ist das Sendgericht des Bischofs, vor dem jeder volljährige Laie (29rb Z. 23: schepfinbare lute) dreimal im Jahr (symbolisiert durch die drei Personen?) erscheinen muss.

78vb: Auf einer erhöhten Bank sitzt eine Amts- und Autoritätsperson (Grafenhut?), neben ihr sitzen und stehen sieben Männer unterschiedlichen Alters; einige von ihnen zeigen derbere Gesichtszüge (Halbprofil), einer hat die Kapuze seines Umhangs auf den Kopf gezogen. – Der Kontext (vor lat. Ldr. I 53) legt nahe, dass es sich um eine Gerichtsszene handelt. Den Vorsitz hat der erhöht sitzende Richter (Kappe anders als auf 96ra). Inwieweit es sich bei dem Umstand um Mitglieder des Gerichts oder die Parteien handelt, ist ebenso unklar wie die im Text angesprochenen rechtlichen Konsequenzen bei Fehlverhalten innerhalb (z. B. Klageerhebung, Zweikampfforderung) und außerhalb des Gerichtes (Verpflichtung, dem Gerüfte zu folgen). Anders hier Nr. 106.3.12., vgl. auch die Untergruppeneinleitung 106.3.

87rb: Gott (älterer Christustyp mit Bart) sitzt in der Mandorla auf einem Regenbogen. Die beiden Schwerter, die auf seinen Mund hinführen, sind Zeichen für das weltliche und das geistliche Gericht und kontextualisieren Christus als Weltenrichter. Als Indiz für das Jüngste Gericht können die zwölf Apostel (Nimbus) verstanden werden, die sich mit Gebetsgestus daneben versammelt haben. – Der Inhalt des Textes (nach dt. Summarium vor lat. Ldr. I 59), in dem es um die gerichtlichen Befugnisse geht, die ein Richter innehat, wenn er im Namen des Königs (unter Königsbann) zu Gericht sitzt, sind dem Bild nicht zu entnehmen. Zur Darstellung von Christus als Weltenrichter vgl. die Einleitung zur Stoffgruppe 106. Anders hier Nr. 106.3.12., vgl. auch die Untergruppeneinleitung 106.3.

96ra: Vor dem Richter (Kappe) stehen zwei Männer. Die Figur im kürzeren Oberkleid hält den hinter ihr stehenden Mann am Halsausschnitt fest. Auffallend ist die Gestik der beteiligten Personen. Während die Zeigegesten des Richters und des direkt vor ihm stehenden Mannes auf eine sprachliche Interaktion hindeuten, zeigt der am Hals Gepackte mit seinen über dem Oberkörper verschränkten Armen (Weigerungsgestus) an, dass er mit der Situation nicht einverstanden ist. – Das Bild greift zentrale Aspekte einer Klageerhebung auf, die zu einem gerichtlichen Zweikampf führen sollen (95vb Z. 29f.: wi man czu kampfe grusen sal). Die einzelnen Verfahrensschritte muss der Kläger von dem Richter erfragen (Zeigegesten). Eine der richterlichen Entscheidungen ist, dass der Kläger den Beklagten am Halsausschnitt ergreifen (96va Z. 9f.: geczogentliche bey dem hauptloche) und vor Gericht bringen muss (vor lat. Ldr. I 63) .

107ra: Ein Mann steht vor einem geschlossenen Haustor, eine Hand hat er an die Türklinke gelegt, mit der anderen Hand schultert er einen Stab mit gabelförmigem Aufsatz mit unklarer Bedeutung. Der Richter (Richterhut) dahinter hat ihn am Ellenbogen gefasst und schiebt ihn auf das Gebäude zu. – Die Einweisung in Eigentum (106vb Z. 46 und 107ra Z. 32: gut), die der Richter (Zeigegestus) vornimmt, erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich der Besitzer sein Eigentum vor Gericht erstritten hat. Diese Bedingung und auch die Möglichkeiten des Einspruchsrechts sind nicht ins Bild gesetzt (vor lat. Ldr. I 70).

131ra: Ein Mann (mit Kappe und Mantelüberwurf: Richter?) hält einen Stab und eine Waage mit ungleich ausgerichteten Waagschalen. – Zu den Marktvergehen zählen Verkäufe, bei denen die Waren ungenau bemessen (Stab = Elle) oder gewogen (Waage) werden. In dem Richter ist möglicherweise der Bauermeister zu erkennen, der über diesen Fall zu Gericht sitzen darf (lat. Ldr. II 13 § 3).

207ra: Von den beiden Frauen (Kleider mit Perlengürteln) erscheint die mit offenem Haar in derangiertem Zustand: Ihr Haar ist zerzaust, die Ärmel ihres Kleides sind bis zum Ellenbogen hochgerutscht, sodass sie bloße Unterarme zeigt. Die Gebärden ihrer Hände sind ausdrucksstark. Die ihr gegenüberstehende Frau mit Gebende deutet auf sie. – Zu den Verbrechen (ungerichte), die in flagranti (handhafte Tat) mit Gerüfte (lautem Geschrei) vor Gericht gebracht werden müssen, gehört auch die Vergewaltigung von Frauen: Das Opfer steht hier zusammen mit einer Zeugin, die dem Notruf gefolgt ist (vor lat. Ldr. II 64).

215vb: Ein Mönch (Tonsur, Kukulle), der einen aufgeschlagenen Codex (oder ein kleines Fass?) wegträgt, sieht sich nach dem Richter (Kappe) um. – Damit für Mönche und Juden der kaiserliche Frieden (dez keisirz fride) Bestand haben kann, müssen sie gesetzlich festgelegte Normen befolgen, die in Text und Glosse erläutert werden. In die Illustration können diese Überlegungen insofern eingengangen sein, als – durch die Präsenz des Richters angedeutet – der Mönch vor Gericht wie ein Laie behandelt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass er eine der gesetzlich festgeschriebenen Regeln gebrochen hat (vor lat. Ldr. III 2); anders hier Nr. 106.3.12.

Die beiden Bilder zum Strafrecht zeigen an einer Stelle nur den Tatbestand (tätlicher Angriff: 103v) ohne Hinweis auf das Strafmaß, das von der Schwere der Verletzungen des Opfers abhängt, und an der anderen nur die Bestrafung zu Haut und Haar (Staupsäule) und zu Leib und Leben (Hängen), ohne dass das Vergehen zu erkennen ist (131rb).

103vb: Drei Männer befinden sich in einer tätlichen Auseinandersetzung mit Waffen (zwei kurze Speere oder Spieße und ein Kurzschwert oder Dolch). Der älteste von ihnen (langer Bart und Kapuze auf dem Kopf) sitzt auf dem Boden und scheint von vorne und hinten attackiert zu werden. – Im Text (vor lat. Ldr. I 68) geht es um verschiedene Arten der Körperverletzung, deren Wunden, Narben und Schwellungen vor Vertretern der Judikative angezeigt werden müssen. Dies ist dem Bild ebenso wenig zu entnehmen wie die im Text enthaltenen Erläuterungen zu den Abläufen der Klageerhebung und den möglichen Straffolgen für den Täter.

131rb: Der mit nacktem Oberkörper an eine Staupsäule gefesselte Mann wird von einem anderen mit einer Rute gezüchtigt. Am Galgen im Hintergrund hängt ein Mann ohne Hände. – Die Bestrafung von Dieben wird differenziert (Ldr. II 13 § 1): Bei Tag und geringerem Wert des Diebesguts erfolgt eine Strafe zu Haut und Haar (Staupsäule), ein nachts aktiver Dieb wird gehenkt. Dass dem Gehenkten zudem die Hände fehlen, kann als Hinweis auf eine sog. Spiegelstrafe verstanden werden, bei der der Delinquent den Körperteil verliert, mit dem er das Unrecht begangen hat.

Anleihen aus der christlichen Ikonografie und ein Autorbild dokumentieren die drei Illustrationen zu den Vorreden, die – abgesehen von den Codices picturati – nur selten überliefert sind (vgl. die Untergruppeneinleitung 106.3.).

24ra: In der S-Initiale kniet ein bärtiger Mann in Gebetshaltung (erhobene Hände). – In dem (Prolog-)Gebet an den Hl. Geist bittet der Autor um göttlichen Beistand bei der Verschriftlichung des Rechts der Sachsen.

24rb: Gott in Gestalt des älteren Christustyps steht mit Segensgestus neben einem Gewässer, er hält einen Rotulus und blickt auf die Schöpfung. – Entgegen dem Textus Prologi, in dem – der Sachsenspiegeltradition entsprechend – der Fokus auf der Erschaffung des Menschen liegt, folgt der Illustrator hier dem Schöpfungsbericht (Gen 1,3–19) für die ersten vier Tage: Die Finsternis wird von der Helligkeit getrennt, der Himmel vom Wasser, das Wasser vom Land mit seiner Vegetation und die Nacht vom Tag. Der Rotulus ist Zeichen für Gottes Gesetz und Gebot (24va Z. 3f.: sein ee und sein gebot).

25rb: Die G-Initiale zeigt Jesus (Dornenkrone) am Kreuz. – Zu Beginn der deutschen Glosse zum Textus Prologi steht der gekreuzigte Jesus (Martyrium) als Sinnbild für die Erlösung und den Neuanfang der Menschheit nach dem Sündenfall, von dem der Text berichtet.

Farben:

Hellblau, Orange, Brauntöne, Grün, Weiß.

Literatur:

Jecht (1906) S. 236–243; Oppitz 2 (1990) Nr. 861; Malarstwo gotyckie w Polsce (2004) 2, S. 431f. – Kloss (1942) S. 225f.; Kümper (2006) S. 107–111; Huneke (2014) S. 599f.

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus, manuscripta.pl

Abb. 135: 298va. Geistlicher mit Kerze und Glocke.

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Abb. 135.