106.4. ›Schwabenspiegel‹
Bearbeitet von Dagmar Hüpper
KdiH-Band 10
Der ›Schwabenspiegel‹ (›Swsp‹, entstanden ca. 1275/76), als keyserrecht, kayser karel rechtspuch oder kayserlich rechtsbuch bezeichnet, gehört in das Umfeld der oberdeutschen Bearbeitungen des ›Sachsenspiegels‹ (Untergruppe 106.3.), der in Süddeutschland »im dritten Viertel des 13. Jahrhunderts rezipiert und zu einem oberdeutschen Rechtsbuch umgeformt wurde« (
Der ›Swsp‹ ist in mehr als 300 Handschriften und ca. 100 Fragmenten (Handschriftencensus;
Bislang sind 25 Handschriften mit Illustrationen bekannt. Auch hier datiert der deutlich überwiegende Teil in das 15. Jahrhundert und sind oberdeutsche Handschriften die Regel. Von den fünf mitteldeutschen Codices gehören drei in das 14. beziehungsweise beginnende 15. Jahrhundert (Nr. 106.4.4., Nr. 106.4.10., Nr. 106.4.21.), die beiden niederdeutschen in den Beginn des 15. Jahrhunderts (Nr. 106.4.2., Nr. 106.4.13.). Bei dem ältesten Text-Bild-Zeugen (Nr. 106.4.4., um 1333) stammen die Bilder aus einem über hundert Jahre älteren Überlieferungsträger. Während hier die Beigabe der prachtvollen Miniaturen mit biblischer Thematik dem Interesse am ›schönen Buch‹ seitens Auftraggeber und/oder Benutzer zu verdanken sein mag, scheint das seitengroße Eingangsbild mit Christus als Weltenrichter eine thematisch bewusst vorgenommene Bildwahl zu sein (zur Bedeutung des Jüngsten Gerichts in Rechtscodices siehe Einleitung zur Stoffgruppe 106.).
Seiner Geltung als Kaiserrecht entsprechend, das für alle mit der Legislative, Judikative und Exekutive Befassten (Herrscher, Richter etc.) gelten sollte, ist der ›Swsp‹ in sehr variablen rechtlich relevanten Überlieferungskontexten nachweisbar. Einen durchaus repräsentativen Überblick hierüber vermitteln bereits die 25 bebilderten Handschriften, von denen sechs das Rechtsbuch als singulären Text enthalten (Nr. 106.4.1., Nr. 106.4.10., Nr. 106.4.18., Nr. 106.4.19., Nr. 106.4.21., Nr. 106.4.25.). In je einem Codex steht der ›Swsp‹ im Zusammenhang mit theologischen (Nr. 106.4.11.) oder chronikalischen (Nr. 106.4.14.) Texten. Weitaus häufiger ist er als subsidiäres Recht zusammen mit anderen Rechtsaufzeichnungen, hier vor allem mit städtischen Rechtsquellen (Nr. 106.4.3., Nr. 106.4.4., Nr. 106.4.6., Nr. 106.4.8., Nr. 106.4.9., Nr. 106.4.13., Nr. 106.4.15., Nr. 106.4.23., Nr. 106.4.24.), aber auch mit reichsrechtlich relevanten Texten wie dem ›Mainzer Reichslandfrieden‹ und der ›Goldenen Bulle‹ (Nr. 106.4.9., Nr. 106.4.12., Nr. 106.4.16., Nr. 106.4.17.) oder anderen Landrechten wie dem ›Sachsenspiegel‹ oder dem ›Oberbayerischen Landrecht‹ (Nr. 106.4.2., Nr. 106.4.9., Nr. 106.4.12., Nr. 106.4.15.) überliefert.
In der Mitüberlieferung des ›Swsp‹ besonders häufig vertreten ist das ›Buch der Könige alter ê und niuwer ê‹, das aus dem ›Buch der Könige‹ (›BdK‹, früher ›Buch der Könige alter ê‹) und der ›Prosakaiserchronik‹ (›Pkchr‹, früher ›Buch der Könige niuwer ê‹) besteht. Da beide fast immer zusammen mit dem ›Swsp‹ (
Zumeist sind die illustrierten Codices des ›Swsp‹ mit einem bzw. zwei in der Regel sehr prachtvoll ausgestalteten Herrscherbildern versehen, die zu Beginn des Rechtsbuchs bzw. vor jedem seiner Teiltexte (Land- und Lehnrecht) platziert sind und die Rechtsaufzeichnung als Kaiserrecht legitimieren. Der Herrscher, der wiederholt auch als Karl der Große bezeichnet wird, sitzt – dem Betrachter frontal zugewandt – in traditioneller Herrscherpose (in Ornat und mit Krone) und ausgestattet mit den Reichsinsignien (Zepter und Reichsapfel) auf seinem Thron. Gegenüber diesen Thronbildern, in denen die Person des sitzenden Herrschers seine universale Autorität (Nr. 106.4.10., Nr. 106.4.12., Nr. 106.4.16., Nr. 106.4.21.) dokumentiert, dominieren die Miniaturen, die den Souverän im Rahmen seiner »Friedenswahrungspflicht« präsentieren (
In sieben Handschriften des ›Swsp‹ ist auch der Beginn des Lehnrechts mit einem Bild ausgestattet. Dabei fällt auf, dass dieses einen gekrönten Herrscher zeigt, der als Inhaber des höchsten Heerschildes und oberster Lehnsherr Belehnungen vornimmt; nur an einer Stelle erscheint ein Lehnsherr ohne Herrschaftszeichen (Nr. 106.4.11.). Ohne dass der Formalakt der Belehnung, anders als im ›Sachsenspiegel‹, vom Text vorgegeben wäre (vgl. hierzu die Untergruppeneinleitung 106.3.), ist er in allen Bildern im Grundsatz korrekt dargestellt: Der Vasall kniet vor seinem Lehnsherren, wenn dieser sitzt (Nr. 106.4.9., Nr. 106.4.11., Nr. 106.4.12., Nr. 106.4.18., Nr. 106.4.20., Nr. 106.4.22.), und er bleibt stehen, wenn dieser steht (Nr. 106.4.8.). Seine Ergebenheit und Treue drückt der Lehnsempfänger auch mit seinen Handgebärden aus, indem er dem Herren seine Hände entgegenstreckt (Nr. 106.4.11.), seine Schwurhand erhebt (Nr. 106.4.8., Nr. 106.4.9.) oder seine Ehrerbietung zeigt (Nr. 106.4.8.), während der Herrscher als oberster Lehnsherr Urkunden (Nr. 106.4.8., Nr. 106.4.22.) übergibt oder Fahnenlehen (Nr. 106.4.12., Nr. 106.4.18., Nr. 106.4.20.) verleiht. In zwei Fällen sitzt der Lehnsgeber in der Beinhaltung eines Richters, was an die Funktion des Herrschers als oberster Gerichtsherr des Landes (Nr. 106.4.9.) und an die Wahrnehmung des Richteramtes durch einen Lehnsherren erinnert, wenn dieser die Gerichtshoheit von seinem Souverän empfangen hat (Nr. 106.4.11.).
In den Kontext der verfassungsrechtlich relevanten Bilder, die die verschiedenen Teilbereiche der weltlichen Herrschaft betonen, gehören auch die drei Darstellungen, in denen das Machtverhältnis von Kaiser und Papst thematisiert wird, das in den zeitgenössischen Diskussionen im Zusammenhang mit dem Bügel- und Zügeldienst (Nr. 106.4.9.) und der Zwei-Schwerter-Lehre (Nr. 106.4.6., Nr. 106.4.20.) immer wieder aufgegriffen worden ist. (Nicht hierher gehören zwei Papst-Karikaturen aus dem reformatorischen Umfeld in der Handschrift Leipzig, Rep. II. 19, die keine Aufnahme in die Stoffgruppe erfahren hat.)
Abweichungen von dem bislang beschriebenen Bildprogramm sind in vier Handschriften (Nr. 106.4.4., Nr. 106.4.5., Nr. 106.4.6., Nr. 106.4.24.) erhalten. Hier stehen die Bilder nicht mehr nur in ihrer Legitimations- oder Autorisierungsfunktion zu Beginn der (Teil-)Texte; vielmehr greifen die Bildthemen die Inhalte der dazugehörenden Paragrafen auf. Prominentestes Beispiel ist sicherlich der Brüsseler Codex picturatus (Nr. 106.4.5.), der sich mit insgesamt 66 kolorierten Federzeichnungen (51 zum Landrecht und 15 zum Lehnrecht) vor allem auf privatrechtliche, aber auch prozess- und strafrechtliche Artikel bezieht. Die verfassungsrechtlich basierten Text-Bild-Kombinationen beginnen auch hier mit den in Form und Funktion bekannten Herrscherbildnissen zu Beginn von Land- und Lehnrecht. Bezüglich der Verteilung der Bilder fällt auf, dass das Landrecht etwas häufiger in Szene gesetzt ist als das Lehnrecht, und dass – aus rechtssystematischer Sicht – besonders privat- und prozessrechtliche Themen berücksichtigt werden. Bei der Umsetzung der Rechtstexte ins Bild lassen sich im Brüsseler Überlieferungszeugen durchaus Elemente erkennen, die an die Bildersprache der Codices picturati des ›Sachsenspiegels‹ (vgl. Untergruppe 106.3.) erinnern. In der aufwendig gestalteten Bilderhandschrift aus der Werkstatt Diebold Laubers dominieren aber die häufig in Gruppen auftretenden Personen, ohne dass die Rechtssituation, in der sie sich befinden, angezeigt wird: Gebärden und Symbolik bleiben eher ambivalent, sodass ein für die Bilder »textanaloges Zeichensystem eigener Gesetzlichkeit« (