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106.4. ›Schwabenspiegel‹

Bearbeitet von Dagmar Hüpper

KdiH-Band 10

Der ›Schwabenspiegel‹ (›Swsp‹, entstanden ca. 1275/76), als keyserrecht, kayser karel rechtspuch oder kayserlich rechtsbuch bezeichnet, gehört in das Umfeld der oberdeutschen Bearbeitungen des ›Sachsenspiegels‹ (Untergruppe 106.3.), der in Süddeutschland »im dritten Viertel des 13. Jahrhunderts rezipiert und zu einem oberdeutschen Rechtsbuch umgeformt wurde« (Bertelsmeier-Kierst [2008] S. 125). Wie dieser als Land- und Lehnrecht überliefert, ist er allerdings keine Aufzeichnung des mündlich tradierten Gewohnheitsrechtes, sondern ein herrscherliches, von ›gelehrten Juristen‹ bearbeitetes Recht, das auf der Grundlage von Reichsrecht, Römischem und Kanonischem Recht im Umkreis der Augsburger Franziskaner niedergeschrieben wurde und nach dem Interregnum als Rechtsgrundlage vor allem für Süd- und Westdeutschland fungieren sollte (vgl. Johanek [1992]). Schon das Augsburger Stadtrecht von 1276 enthält Auszüge aus dem ›Swsp‹, der in der Folgezeit vor allem die Rechte anderer bayerischer Städte, aber auch das ›Oberbayerische Landrecht‹ (Untergruppe 106.6.) und »zumindest formal« das sogenannte ›Kleine Kaiserrecht‹ (Untergruppe 106.5.) beeinflusst (Trusen [1990] Sp. 1549). Der ›Swsp‹ ist in sehr verschiedenen Fassungen und Redaktionsstufen (Kurz-, Lang-, Normal- oder Vulgat- und systematische Formen) überliefert, deren Varianten und Abweichungen in den einschlägigen Editionen nachgewiesen sind (vgl. die Überblicksdarstellungen bei Trusen [1990], Johanek [1992] und Bertelsmeier-Kierst [2008]). Als Alternative zu der »in hohem Maße [...] strukturellen Unfestigkeit des Textes« (Bertelsmeier-Kierst [2008] S. 127) bietet die moderne Ausgabe von Harald Rainer Derschka (2002) einen guten Kompromiss, da hier auf der Grundlage des Brüsseler Überlieferungszeugen (Nr. 106.4.5.) Artikelverweise für Text-Bild-Bezüge bereitgestellt sind.

Der ›Swsp‹ ist in mehr als 300 Handschriften und ca. 100 Fragmenten (Handschriftencensus; Bertelsmeier-Kierst [2008] S. 125) erhalten. Die ältesten datierten Handschriften des 13. Jahrhunderts stammen aus dem »Herkunftsgebiet der Habsburger«, von dort breitet sich das Rechtsbuch »über den ganzen Süden Deutschlands einschließlich Böhmens und Schlesiens ... [bis zum] Niederrhein« aus (Johanek [1992] Sp. 904). Bis 1300 sind bereits drei Handschriften und »neun Fragmente (von ehemals sechs Codices)« bayerischer, aber auch alemannischer Provenienz bezeugt (Bertelsmeier-Kierst [2008] S. 129f.), aus dem 14. Jahrhundert dann knapp 60, aus dem Übergang vom 14. zum 15. Jahrhundert etwa 20 Handschriften (ohne Einbezug der Fragmente); der Schwerpunkt der Überlieferung (mehr als 220 Textzeugen) liegt im 15. Jahrhundert (Bertelsmeier-Kierst [2008] S. 131). Bezüglich der Schreibsprachen dominiert eindeutig das Oberdeutsche, hier vor allem Bairisch(-Österreichisch), aber auch für den mittel- und niederdeutschen Sprachraum ist die Rezeption des ›Swsp‹ seit dem 14. Jahrhundert gesichert.

Bislang sind 25 Handschriften mit Illustrationen bekannt. Auch hier datiert der deutlich überwiegende Teil in das 15. Jahrhundert und sind oberdeutsche Handschriften die Regel. Von den fünf mitteldeutschen Codices gehören drei in das 14. beziehungsweise beginnende 15. Jahrhundert (Nr. 106.4.4., Nr. 106.4.10., Nr. 106.4.21.), die beiden niederdeutschen in den Beginn des 15. Jahrhunderts (Nr. 106.4.2., Nr. 106.4.13.). Bei dem ältesten Text-Bild-Zeugen (Nr. 106.4.4., um 1333) stammen die Bilder aus einem über hundert Jahre älteren Überlieferungsträger. Während hier die Beigabe der prachtvollen Miniaturen mit biblischer Thematik dem Interesse am ›schönen Buch‹ seitens Auftraggeber und/oder Benutzer zu verdanken sein mag, scheint das seitengroße Eingangsbild mit Christus als Weltenrichter eine thematisch bewusst vorgenommene Bildwahl zu sein (zur Bedeutung des Jüngsten Gerichts in Rechtscodices siehe Einleitung zur Stoffgruppe 106.).

Seiner Geltung als Kaiserrecht entsprechend, das für alle mit der Legislative, Judikative und Exekutive Befassten (Herrscher, Richter etc.) gelten sollte, ist der ›Swsp‹ in sehr variablen rechtlich relevanten Überlieferungskontexten nachweisbar. Einen durchaus repräsentativen Überblick hierüber vermitteln bereits die 25 bebilderten Handschriften, von denen sechs das Rechtsbuch als singulären Text enthalten (Nr. 106.4.1., Nr. 106.4.10., Nr. 106.4.18., Nr. 106.4.19., Nr. 106.4.21., Nr. 106.4.25.). In je einem Codex steht der ›Swsp‹ im Zusammenhang mit theologischen (Nr. 106.4.11.) oder chronikalischen (Nr. 106.4.14.) Texten. Weitaus häufiger ist er als subsidiäres Recht zusammen mit anderen Rechtsaufzeichnungen, hier vor allem mit städtischen Rechtsquellen (Nr. 106.4.3., Nr. 106.4.4., Nr. 106.4.6., Nr. 106.4.8., Nr. 106.4.9., Nr. 106.4.13., Nr. 106.4.15., Nr. 106.4.23., Nr. 106.4.24.), aber auch mit reichsrechtlich relevanten Texten wie dem ›Mainzer Reichslandfrieden‹ und der ›Goldenen Bulle‹ (Nr. 106.4.9., Nr. 106.4.12., Nr. 106.4.16., Nr. 106.4.17.) oder anderen Landrechten wie dem ›Sachsenspiegel‹ oder dem ›Oberbayerischen Landrecht‹ (Nr. 106.4.2., Nr. 106.4.9., Nr. 106.4.12., Nr. 106.4.15.) überliefert.

In der Mitüberlieferung des ›Swsp‹ besonders häufig vertreten ist das ›Buch der Könige alter ê und niuwer ê‹, das aus dem ›Buch der Könige‹ (›BdK‹, früher ›Buch der Könige alter ê‹) und der ›Prosakaiserchronik‹ (›Pkchr‹, früher ›Buch der Könige niuwer ê‹) besteht. Da beide fast immer zusammen mit dem ›Swsp‹ (Herkommer [1978] Sp. 1089) stehen, wurde an anderer Stelle bereits von einer »Überlieferungssymbiose« gesprochen (Müller [2006a] S. 251). ›BdK‹ und ›Pkchr‹ sind als »biblisch-geschichtliche Einleitung« zu dem als keyserrecht empfundenen Rechtsspiegel zu charakterisieren, in der »Exempla mustergültigen Richter- und Herrschertums« vorgeführt werden, die auch für die Zielgruppe des ›Swsp‹ als relevant betrachtet wurden (Herkommer [1978] Sp. 1090). Von den 25 bebilderten ›Swsp‹-Codices enthalten immerhin acht ›BdK‹ und/oder ›Pkchr‹ (Nr. 106.4.5., Nr. 106.4.7., Nr. 106.4.8., Nr. 106.4.12., Nr. 106.4.16., Nr. 106.4.17., Nr. 106.4.20., Nr. 106.4.22.), von denen fünf sogar mit eigenen Bildern ausgestattet sind: Während es sich bei den Brüsseler (Nr. 106.4.5.: 40 Abbildungen) und Colmarer (Nr. 106.4.7.: 58 Darstellungen) Text-Bild-Zeugen um vergleichsweise umfängliche Bearbeitungen handelt, enthalten der Freiburger (Nr. 106.4.8.), Londoner (Nr. 106.4.12.) und Regensburger (Nr. 106.4.20.) Codex nur eine beziehungsweise zwei bildliche Darstellungen. Dabei fällt auf, dass die ›Pkchr‹ in der Londoner Handschrift durch ein Reichsbild eingeleitet wird, das als Autorisierung der nachstehenden Rechtstexte zu verstehen ist (hierzu die Stoffgruppeneinleitung 106.). Zum ›Buch der Könige‹ siehe künftig auch Untergruppe 135.10.

Zumeist sind die illustrierten Codices des ›Swsp‹ mit einem bzw. zwei in der Regel sehr prachtvoll ausgestalteten Herrscherbildern versehen, die zu Beginn des Rechtsbuchs bzw. vor jedem seiner Teiltexte (Land- und Lehnrecht) platziert sind und die Rechtsaufzeichnung als Kaiserrecht legitimieren. Der Herrscher, der wiederholt auch als Karl der Große bezeichnet wird, sitzt – dem Betrachter frontal zugewandt – in traditioneller Herrscherpose (in Ornat und mit Krone) und ausgestattet mit den Reichsinsignien (Zepter und Reichsapfel) auf seinem Thron. Gegenüber diesen Thronbildern, in denen die Person des sitzenden Herrschers seine universale Autorität (Nr. 106.4.10., Nr. 106.4.12., Nr. 106.4.16., Nr. 106.4.21.) dokumentiert, dominieren die Miniaturen, die den Souverän im Rahmen seiner »Friedenswahrungspflicht« präsentieren (Kocher [1992] S. 70), die er dem Reich gegenüber nach innen (Recht und Gesetz) und außen (militärische Verteidigung) wahrzunehmen hat (vgl. Stoffgruppeneinleitung 106. zur Zwei-Schwerter-Lehre). Hier tritt an die Stelle von Reichsapfel und/oder Zepter das Schwert (ebenfalls Teil der Reichskleinodien), das somit (nicht nur im Bildprogramm des ›Swsp‹) als Zeichen mehrdeutig ist: Als Gerichtsschwert kann es die weltliche Gerichtsbarkeit des Herrschers anzeigen, als Reichsschwert zeichnet es ihn als obersten Kriegsherrn und Verteidiger des Reiches aus. Da die Herrscherbilder in der Regel am Beginn des Rechtsbuches stehen, sind klare Text-Bild-Zuordnungen nicht immer möglich; es ist vielmehr immer auch damit zu rechnen, dass die Bildaussage eine Kombination verschiedener Teilbereiche des Herrschens spiegelt. Wenn der Herrscher mit Rüstung oder Reitkleidung und Schwert (Nr. 106.4.1., Nr. 106.4.3., Nr. 106.4.14.) abgebildet ist, weist dies auf seine Funktion als oberster Kriegsherr und Verteidiger des Reiches, die wohl auch in dem Münchner Cgm 216 (Nr. 106.4.15.) intendiert gewesen ist. Sitzt der mit Schutz- und Angriffswaffen ausgestattete Souverän außerdem mit übereinandergeschlagenen Beinen (Nr. 106.4.11.) und damit in der Haltung, die als Indiz für die einen Richter kennzeichnende Konzentration im Gerichtsverfahren galt (Nr. 106.4.2.), dann weist dies zudem auf sein Amt als oberster Gerichtsherr hin, das an anderer Stelle durch den Richterstab (Nr. 106.4.7.) oder eben auch das Schwert (Nr. 106.4.8., Nr. 106.4.19., Nr. 106.4.23.) angezeigt ist. Jeder Herrscher ist immer auch oberster Gesetzgeber in seinem Herrschaftsbereich, sodass sein Bildnis zu Beginn einer Rechtsaufzeichnung die nachfolgenden Gesetze zugleich auch beglaubigt (vgl. Stoffgruppeneinleitung 106. zu den Herrscherbildern). In diesem Sinne ist der Herrscher als oberster Gesetzgeber in jedem Bildträger präsent; wenn er zudem einen Codex überreicht oder Urkunden verteilt (Nr. 106.4.13., Nr. 106.4.25.), wird dieser Teilbereich seiner Herrschaft besonders herausgestellt.

In sieben Handschriften des ›Swsp‹ ist auch der Beginn des Lehnrechts mit einem Bild ausgestattet. Dabei fällt auf, dass dieses einen gekrönten Herrscher zeigt, der als Inhaber des höchsten Heerschildes und oberster Lehnsherr Belehnungen vornimmt; nur an einer Stelle erscheint ein Lehnsherr ohne Herrschaftszeichen (Nr. 106.4.11.). Ohne dass der Formalakt der Belehnung, anders als im ›Sachsenspiegel‹, vom Text vorgegeben wäre (vgl. hierzu die Untergruppeneinleitung 106.3.), ist er in allen Bildern im Grundsatz korrekt dargestellt: Der Vasall kniet vor seinem Lehnsherren, wenn dieser sitzt (Nr. 106.4.9., Nr. 106.4.11., Nr. 106.4.12., Nr. 106.4.18., Nr. 106.4.20., Nr. 106.4.22.), und er bleibt stehen, wenn dieser steht (Nr. 106.4.8.). Seine Ergebenheit und Treue drückt der Lehnsempfänger auch mit seinen Handgebärden aus, indem er dem Herren seine Hände entgegenstreckt (Nr. 106.4.11.), seine Schwurhand erhebt (Nr. 106.4.8., Nr. 106.4.9.) oder seine Ehrerbietung zeigt (Nr. 106.4.8.), während der Herrscher als oberster Lehnsherr Urkunden (Nr. 106.4.8., Nr. 106.4.22.) übergibt oder Fahnenlehen (Nr. 106.4.12., Nr. 106.4.18., Nr. 106.4.20.) verleiht. In zwei Fällen sitzt der Lehnsgeber in der Beinhaltung eines Richters, was an die Funktion des Herrschers als oberster Gerichtsherr des Landes (Nr. 106.4.9.) und an die Wahrnehmung des Richteramtes durch einen Lehnsherren erinnert, wenn dieser die Gerichtshoheit von seinem Souverän empfangen hat (Nr. 106.4.11.).

In den Kontext der verfassungsrechtlich relevanten Bilder, die die verschiedenen Teilbereiche der weltlichen Herrschaft betonen, gehören auch die drei Darstellungen, in denen das Machtverhältnis von Kaiser und Papst thematisiert wird, das in den zeitgenössischen Diskussionen im Zusammenhang mit dem Bügel- und Zügeldienst (Nr. 106.4.9.) und der Zwei-Schwerter-Lehre (Nr. 106.4.6., Nr. 106.4.20.) immer wieder aufgegriffen worden ist. (Nicht hierher gehören zwei Papst-Karikaturen aus dem reformatorischen Umfeld in der Handschrift Leipzig, Rep. II. 19, die keine Aufnahme in die Stoffgruppe erfahren hat.)

Abweichungen von dem bislang beschriebenen Bildprogramm sind in vier Handschriften (Nr. 106.4.4., Nr. 106.4.5., Nr. 106.4.6., Nr. 106.4.24.) erhalten. Hier stehen die Bilder nicht mehr nur in ihrer Legitimations- oder Autorisierungsfunktion zu Beginn der (Teil-)Texte; vielmehr greifen die Bildthemen die Inhalte der dazugehörenden Paragrafen auf. Prominentestes Beispiel ist sicherlich der Brüsseler Codex picturatus (Nr. 106.4.5.), der sich mit insgesamt 66 kolorierten Federzeichnungen (51 zum Landrecht und 15 zum Lehnrecht) vor allem auf privatrechtliche, aber auch prozess- und strafrechtliche Artikel bezieht. Die verfassungsrechtlich basierten Text-Bild-Kombinationen beginnen auch hier mit den in Form und Funktion bekannten Herrscherbildnissen zu Beginn von Land- und Lehnrecht. Bezüglich der Verteilung der Bilder fällt auf, dass das Landrecht etwas häufiger in Szene gesetzt ist als das Lehnrecht, und dass – aus rechtssystematischer Sicht – besonders privat- und prozessrechtliche Themen berücksichtigt werden. Bei der Umsetzung der Rechtstexte ins Bild lassen sich im Brüsseler Überlieferungszeugen durchaus Elemente erkennen, die an die Bildersprache der Codices picturati des ›Sachsenspiegels‹ (vgl. Untergruppe 106.3.) erinnern. In der aufwendig gestalteten Bilderhandschrift aus der Werkstatt Diebold Laubers dominieren aber die häufig in Gruppen auftretenden Personen, ohne dass die Rechtssituation, in der sie sich befinden, angezeigt wird: Gebärden und Symbolik bleiben eher ambivalent, sodass ein für die Bilder »textanaloges Zeichensystem eigener Gesetzlichkeit« (Hüpper [1993] S. 162) wohl eher nicht intendiert gewesen ist. – In der Brünner Handschrift (Nr. 106.4.4.), dem ältesten bebilderten ›Swsp‹-Codex, sind fünf Deckfarbenminiaturen zu Themen aus der christlichen Ikonografie enthalten. Diese mit Blattgold prachtvoll gearbeiteten Bildzeugnisse stammen aus einem älteren Psalter oder Missale und wurden etwa 100 Jahre später in die Rechtshandschrift eingefügt, die damit ein für profane Gebrauchshandschriften hohes Ausstattungsniveau erreicht. Für Rechtszusammenhänge einschlägig ist das Bild, das zu Beginn der Handschrift Christus als Weltenrichter zeigt. Hierbei handelt es sich um einen Bildtyp, der nicht nur in religiösen Zusammenhängen (vgl. Stoffgruppe 63.) über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt. Als »ikonographische Formel« (Ott [1983] S. 260) ist die Darstellung des Weltgerichts oder Jüngsten Gerichts auch rechtlich konnotiert (vgl. die Einleitung zur Stoffgruppe 106.). – Auch der Wiener Text-Bild-Zeuge (Nr. 106.4.24.) enthält eine Miniatur heilsgeschichtlicher Provenienz, die allerdings im Unterschied zum Weltgericht in der Brünner Handschrift zu dem entsprechenden Text in der Vorrede (Erschaffung der Welt) passt. Im Kontext der entsprechenden Artikel sind hier auch Abbildungen zur Weltalterlehre und zu den Arbores consanguinitatis und affinitatis (vgl. Einleitung zur Stoffgruppe 106.) bezeugt.

Editionen:

Derschka (2002).

Literatur zu den Illustrationen:

Derschka (2002) S. 309–430; Bertelsmeier-Kierst (2008) S. 125–172; Kocher (2010).