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106.7.1. Berlin, Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Hdschr. 392

Bearbeitet von Gunhild Roth und Dagmar Hüpper

KdiH-Band 10

Datierung:

Um 1386/87.

Lokalisierung:

Liegnitz (Werkstatt des Nikolaus Wurm).

Besitzgeschichte:

Vermutlich im Auftrag Herzog Rudolphs von Liegnitz (Regierungszeit 1374–1409) geschrieben (145ra). Zunächst Liegnitz, Rathaus/Ratsbibliothek, 1604 an die dortige Kirchenbibliothek St. Peter und Paul (Gemoll [1900] Nr. 2) gekommen. Im Zweiten Weltkrieg verschollen, 1993 aus Privatbesitz (Antiquariat Jörn Günther, Hamburg) von der Staatsbibliothek erworben.

Siehe auch Nr. 106.1.1., Nr. 106.3.1.

Inhalt: Zweiter Band des ›Großen Liegnitzer Sachsenspiegels‹ (zum ersten siehe Nr. 106.3.12.). Dass es sich hier um den zweiten Band handelt, kann aus Aufbau und Stil der Zeichnungen abgeleitet werden (vgl. die Abbildungen bei Kloss [1942]). Bemerkenswert ist auch, dass beide sowie eine weitere Handschrift (ehemals Görlitz, Cod. Varia 1; siehe Nr. 106.3.10. bzw. Nr. 106.7.7.) die gleichen Werke enthalten und nahezu zeitgleich fertiggestellt wurden. Alle Rechtstexte mit Glossen (wohl nicht von Nikolaus Wurm):
1. 27ra–128rb ›Weichbild-Vulgata‹
der Text beginnt wegen Blattverlusts heute in Glosse zu Art. VIII (vgl. Nr. 106.7.9.)
2. 129ra–145ra ›Mainzer Reichslandfriede‹ Friedrichs II. (von 1235)
Albrecht (I.) zugeschrieben, siehe Nr. 106.1.1.
3. 148ra–382vb Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹ Lehnrecht
endet wegen Blattverlusts in Art. LXXVII, siehe Nr. 106.3.1.
I. Kodikologische Beschreibung:

Pergament, 345 von ehemals 389 Blättern (kriegsbedingt verloren mit Text- und Bildverlust: Bl. 1–26, 82, 147, 209–211, 275–280, 383–389), 400 × 300 mm, Textualis, eine Hand, Werkstatt des Nikolaus Wurm, zweispaltig, 32–37 Zeilen, zahlreiche Fleuronné-Initialen, rubriziert.

Schreibsprache:

ostmitteldeutsch und lateinisch.

II. Bildausstattung:

15 unkolorierte Zeichnungen (von ursprünglich 28 Illustrationen), davon 14 zu Text 1, eine zu Text 2 (siehe Nr. 106.1.1.), koloriert wurde die historisierte Initiale zu Text 3 (siehe Nr. 106.3.1.) und eine Zierinitiale auf 152vb. Laut Kloss (1942, S. 230) fehlt auf 1v ein Bild. – Zu Text 1: Verfassungs-, Straf- und Prozessrecht.

Format und Anordnung:

Alle Zeichnungen im Format zwischen 65 × 102 und 140 × 130 mm, bis auf eine Ausnahme (33va) die Spaltenbreite ausfüllend. Sie stehen in der Regel vor der rubrizierten Kapitelüberschrift.

Bildaufbau und -ausführung:

Ob die Zeichnungen als Vorzeichnungen anzusehen sind und aus welchen Gründen die Kolorierung unterblieb, ist unklar (auch im ersten Band des ›Großen Liegnitzer Sachsenspiegels‹ sind manche Bilder nicht koloriert, siehe Nr. 106.3.12.). Die Größe des Pergamentcodex und sein Umfang sprechen für eine durchdachte Konzeption, die auch eine kostspielige Kolorierung vorsah.

Bildthemen:

Die vier erhalten gebliebenen verfassungsrechtlichen Bilder dokumentieren die für die Stadt Magdeburg und ihre Gerichtsbarkeit prägende Symbiose zwischen Reich und Stadt und damit ein Stück Stadtgeschichte. Der thronende Herrscher zu Beginn von Art. X (32va) kann auf die Privilegien Ottos I. bezogen werden (§§ 1–4), sodass das Thronbild nicht nur der Autorisierung und Legitimierung des Rechtstextes dient, sondern darüber hinaus auch den aus den Privilegien resultierenden Schutz der Stadt thematisiert. Die Stadtdarstellung mit übergroßem Marktkreuz, an dem ein Handschuh hängt (32vb), verweist auf Art. IX § 3, der dieses Symbol behandelt (vgl. auch Nr. 106.7.9.). Es steht für Marktfrieden und Marktgerechtigkeit. Das Stadtwappen von Magdeburg mit den herrscherlichen Insignien (33va) steht zur Glosse des obigen Art. X und betont einmal mehr die historische Verbindung von Reich und Stadt (vgl. auch Nr. 106.7.9.). Die Abbildung eines thronenden Herrschers (88va) erscheint in dem Abschnitt (zu Art. XLII §§ 1–3), in dem über die Anfänge der Stadt, die Erteilung der Privilegien (darunter die Gerichtshoheit) durch Kaiser Otto, die Wahl des Rates und der Schöffen, sowie Inhalte der Marktgesetze berichtet wird.

Die ersten beiden der heute verlorenen Zeichnungen zeigten den Papst, ein Schwert haltend, und zwei Kardinäle mit Schilden (8ra) sowie den König mit Schwert und zwei Herzöge mit Fahnen und Schilden (8rb), hier wurden geistliches und weltliches Gericht (Zwei-Schwerter-Lehre) thematisiert.

An zwei Stellen erscheinen Bilder mit strafrechtlich relevanten Inhalten. 29va: Enthauptung des Herrschers, die in der Regel bei Hochverrat vollzogen wurde. In der Bildmitte kniet der barhäuptige bärtige Herrscher über einen leeren Wappenschild gebeugt, der die Funktion eines Richtblocks übernimmt, die übergroße Bügelkrone steht daneben. Links von ihm steht mit erhobenem Richtbeil der Urteilsvollstrecker, hinter ihm eine Figur, die sich auf ein Schwert zu stützen scheint. – Die Enthauptung des Herrschers, die bei bestimmten Vergehen (Art. VIII § 2) veranlasst werden kann, muss gemäß Text (Art. IX § 2) der Pfalzgraf bei Rhein, zu identifizieren an modischer Kleidung und Grafenmütze, durchführen. Hinter dem Herrscher steht sein Schwertträger, der zum Zeichen von dessen Entmachtung das Schwert nicht wie sonst aufrecht trägt. Diese Strafvollzugsszene zeigt unmissverständlich, dass auch der Herrscher nicht über dem Gesetz steht und etwaige Strafen zu akzeptieren hat. – Der Artikel zum königlichen Delinquenten wird in der Wurm’schen Fassung ausführlicher dargestellt und zudem bebildert (vgl. Nr. 106.7.7. und Nr. 106.7.9.). 111va: Vergehen der ›Knüttelschlägerei‹ aus Art. LXXXVI §§ 1–2. – Der Text behandelt die Definition von kampfbaren, das heißt einklagbaren Verletzungen, wobei für die Bestrafung unterschieden wird zwischen Schlägen auf Rücken oder Bauch bzw. Kopf oder Arme (vgl. auch Nr. 106.7.9.).

Zu den sieben überlieferten prozessrechtlichen Bildern gehören zwei Disputationsszenen mit allenfalls lockerem Textbezug (36ra, 38vb) und die Versammlung in einem Dinggericht (43rb, zu Art. XVI §§ 1–4), wo die Zeichnung die an früherer Stelle im Text gemachte Aussage aufgreift, dass das Gericht in vier Bänken gehalten wird. Die Anwesenheit eines Richters, die wesentliches Strukturelement einer Gerichtsverhandlung ist, dokumentiert neben dem Urteil, das bei einem Vergehen mit falschem Maß und Gewicht ergeht (51ra, zu Art. XIX § 1), auch die Einweisung in Erbe oder Besitz (52ra, zu Art. XX §§ 1–4; vgl. auch Nr. 106.7.9.). Zu den vor Gericht zulässigen Beweisverfahren gehören der Zweikampf (81vb, zu Art. XXXVIII §§ 1–12; vgl. auch Nr. 106.7.9.) und das Anefangsverfahren (126ra, zu Art. CXXXII): Vor dem zu Gericht sitzenden Richter steht ein Mann, eine Hand an der Mähne des vor ihm stehenden Pferdes, die andere zum Schwur erhoben, den Fuß auf dem Pferdehuf abgestellt. – Die Darstellung bezieht sich auf das im Text genannte aneuang-Verfahren als Beweis für den rechtmäßigen Besitz eines Pferdes, der durch den Eid und das Treten auf den Huf des Tieres bewiesen wird. Dieses Verfahren wird im Text selbst, anders als im ›Sachsenspiegel‹, nicht explizit beschrieben.

127rb: Vor einem Haus stehen vier Männer, der zweite von links hat ein Schwert im Gürtel, die beiden daneben sind durch ihre spitzen Hüte als Juden markiert. Der rechte fasst an den Türklopfer, der hinter ihm stehende schaut als einziger nach links und deutet auf den anderen Juden (Zeigegestus). – Das Bild steht vor dem Judenrechtsteil, in dem es um die Klage von Christen gegen Juden (sowie umgekehrt) und das Stellen von geweren und Zeugen vor Gericht geht und darum, wie und wo Juden schwören sollen. Insofern könnte das Gebäude die im Text angesprochene schule sein, in der sich die Synagoge und Lehrräume befinden und in der Juden schwören sollen (vgl. Art. CXXXIV § 2).

Elf der jetzt verlorenenen Illustrationen (9r, 12r, 12v, 15r, 15v, 16v, 17r, 19r, 20v, 21r, 26v) zeigten ebenfalls Disputationsszenen von jeweils zwei Ratmannen mit Schriftbändern, die ein Motto oder ein (Rechts-)Sprichwort enthielten (vgl. Kloss [1942] S. 230).

Farben:

braune oder rote Tinte.

Literatur:

Gemoll (1900) S. 5f. (Nr. 2); Oppitz 2 (1990) Nr. 1295d; Heydeck (2021) S. 170–175. – Kloss (1942) S. 86–88, 229–231 und Abb. 105 (51r), 106 (32v), 108 (20v), 109 (19v), 110 (29v); Günther (1994) S. 201–207 (Nr. D) mit Abb. (88v); Aderlaß und Seelentrost (2003) S. 325–328 (Nr. 158) mit Abb. (150v) [Bernd Michael]; Kümper (2006) S. 113–115; Faszination Stadt (2019) S. 155f. (Nr. I.16) mit Abb. (32v) [Jürgen Geiß-Wunderlich].

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus

Abb. 188: 29vEnthauptung eines Herrschers. Abb. 189: 52r. Einweisung in Eigentum (Haus).

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Abb. 188.
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Abb. 189.