106.11. Gerichts- und Prozessordnungen, Urteilsregister
Bearbeitet von Gunhild Roth und Dagmar Hüpper
KdiH-Band 10
In dieser Untergruppe sind unterschiedliche Texte zusammengestellt, die darin übereinstimmen, dass sie Rechtssätze enthalten, die für städtische Belange wichtig waren und im Unterschied zu den städtischen Rechtsbüchern (Nr. 106.10.) eher Einblicke in die praktische Arbeit der Judikative und Exekutive vor Ort erlauben.
Das ›Gerichtsbüchlein‹ (Nr. 106.11.1.) ist eine stark überarbeitende Übersetzung des ›Ordo iudiciarius antequam‹, eines Kompendiums mit der Beschreibung und Erläuterung der Ämter und Vorgehensweisen vor Gericht (die Zuschreibung an Johannes Andreae bezieht sich auf die lateinische Vorlage und ist inzwischen obsolet, vgl.
Johann von Buch († 1356) verfasste seinen ›Richtsteig Landrechts‹ (Nr. 106.11.2. und Nr. 106.11.3.) als Vorrede zum ›Sachsenspiegel‹-Landrecht. Es handelt sich um ein sog. Rechtsgangbuch, in dem es um Verfahrensregeln vor Gericht geht, und damit um ein »an der tatsächlichen Übung in der Gerichtspraxis orientiertes Handbuch« (
Die seit dem 19. Jahrhundert als Soester Nequambuch bezeichnete juristische Sammelhandschrift (Nr. 106.11.4.) enthält ein »Verzeichnis von Urfehde Schwörenden und der Stadt Verwiesenen« (
Das Soester Femegerichtsbuch (Nr. 106.11.5.) enthält mit der Arnsberger und der Frankfurter Reformation sowie den ›Ruprechtschen Fragen‹ Texte, in denen es um die Kompetenzbereiche und Verfahrensgrundsätze der Femegerichte, einer vor allem für Westfalen charakteristischen Gerichtsform geht, die sich während des 13. Jahrhunderts etablieren konnte. Den Formen und Funktionen dieser Femegerichte, die unter dem Vorsitz eines Freigrafen zusammen mit Freischöffen tagten, wird in den ›Ruprechtschen Fragen‹ aus dem Beginn des 15. Jahrhunderts in einer Art Lehrgespräch mit Fragen und Antworten nachgegangen. Auch in der ›Arnsberger Reformation der westfälischen Gerichte‹ (1437) geht es um die Rechte und Zuständigkeiten der Freigerichte. In der ›Frankfurter Reformation‹ (14. August 1442) wandte sich Friedrich III. dann gegen das überkommene Verfahrensrecht der weltlichen Gerichte und damit auch der westfälischen Femegerichte. Zu rechtsrelevanten Details sowie zur Verbreitung und Mitüberlieferung sei auf die einschlägige Forschungsliteratur verwiesen (
Der seit 1417 in Rottweil tätige und als Protonotar am Hofgericht (1425–28) belegte Jos von Pfullendorf verfasste die ›Rottweiler Hofgerichtsordnung‹ (Nr. 106.11.6.). Das Gericht in Rottweil gehörte zu den kaiserlichen Landgerichten Schwabens und hatte seit Rudolf von Habsburg seine besondere Rechtsstellung als Appellationsinstanz. Die dargestellten Ereignisse selbst liegen Generationen zurück, aber die Memoria war offenbar wachgehalten und wurde hier verschriftlicht und verbildlicht.
Die Überlieferung der ›Ordnung des Schöffengerichts zu Bamberg‹ ist weitgehend lokal (14 Handschriften entstanden und liegen in Bamberg, zwei befinden sich in Gotha und Wolfenbüttel, wobei letztere, Nr. 106.11.7., auch aus Bamberg stammt) und erstreckt sich vom 14. bis zum 19. Jahrhundert. Das Stadtrecht beginnt mit Einsetzung und Ordnung des Gerichts sowie den Eiden und Aufgaben der Amtsträger; es enthält laut
Sowohl das ›Gerichtsbüchlein‹ (Nr. 106.11.1.) als auch das Rechtsgangbuch des Johann von Buch (Nr. 106.11.2., Nr. 106.11.3.) und die ›Ordnung des Schöffengerichts zu Bamberg‹ (Nr. 106.11.7.) sind Teile von juristischen Sammelhandschriften, in denen sie mit abstrakt formulierten Rechtssätzen zusammenstehen, deren praktische Anwendung sie – wie z. B. der ›Richtsteig Landrechts‹ den ›Sachsenspiegel‹ (Nr. 106.11.2., Nr. 106.11.3.) – unterstützen sollten. Vergleichbar praktische Erwägungen liegen bei Sammelhandschriften mit reichsrechtlich relevanten Texten wie der ›Goldenen Bulle‹ (Nr. 106.11.1.) oder dem ›Mainzer Reichslandfrieden‹ (Nr. 106.11.7.) weniger nahe. Auf lokale städtische Erfordernisse zugeschnitten sind die Handschriften mit der ›Rottweiler Hofgerichtsordnung‹ (Nr. 106.11.6.), dem Nequambuch (Nr. 106.11.4.) und dem Femegerichtsbuch der Stadt Soest (Nr. 106.11.5.), die ohne Mitüberlieferung angelegt wurden.
Das Bildprogramm umfasst unkolorierte Federzeichnungen (Nr. 106.11.1., Nr. 106.11.3.), Deckfarbenminiaturen im Text (Nr. 106.11.2.) und ganze Bildseiten (Nr. 106.11.1., Nr. 106.11.4., Nr. 106.11.5., Nr. 106.11.6., Nr. 106.11.7.), deren Ausstattungsniveau unterschiedlich zu bewerten ist. In der Regel enthalten die Untersuchungstexte ein oder zwei Miniaturen, eine Ausnahme macht das Soester Nequambuch mit 13 Bildseiten (Nr. 106.11.4.). Bezüglich der in Szene gesetzten rechtsrelevanten Inhalte lassen sich – abgesehen von den beiden Abbildungen von Christus als Weltenrichter (Nr. 106.11.2., Nr. 106.11.7.; siehe zu diesem Bildthema die Einleitung zur Stoffgruppe 106.) – neben den verfassungsrechtlich einschlägigen Herrscherdarstellungen (Nr. 106.11.4., Nr. 106.11.5., Nr. 106.11.6.: eingebettet in die Geschichte der Stadt) vor allem Einblicke in das Prozess- und Strafrecht gewinnen. Besonders auffällig sind hier die wiederholt auftretenden Gerichtsszenen, die auf die Bedeutung der praktischen Arbeit vor Gericht hinweisen (Nr. 106.11.1., Nr. 106.11.2., Nr. 106.11.3., Nr. 106.11.4., Nr. 106.11.5.), bei denen aber auch ein verfassungsrechtlicher Aspekt nicht auszuschließen ist. Strafrechtliche Szenen enthält nur das Soester Nequambuch (Nr. 106.11.4.), wobei hier eine interessante Auswahl erhalten geblieben ist: Nicht nur die auch im ›Sachsenspiegel‹ (Untergruppe 106.3.) und in den städtischen Rechtsbüchern (z. B. Nr. 106.10.9. und Nr. 106.10.18.) verbildlichten peinlichen Strafen (Hängen, Rädern) oder die im sächsischen Landrecht bei Kapitalverbrechen (Vergewaltigung) praktizierte Strafe an Gegenständen (Wüstung) werden bildlich erfasst. Dargestellt wird auch die ortsübliche Ehrenstrafe des Wippens, die bis ins 18. Jahrhundert praktiziert wurde, und die in Soest wiederholt verhängte Stadtverweisung, die straffällige Stadtbewohner traf, deren Verbrechen einen Urfehdeeid nach sich zog, der besagte, dass sie die Stadt für eine bestimmte Zeit oder lebenslang nicht mehr betreten durften.