KdiH

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106.4.17. München, Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 1139

Bearbeitet von Dagmar Hüpper, Friedel Roolfs und Lukas Reddemann

KdiH-Band 10

Datierung:

Mitte 15. Jahrhundert.

Lokalisierung:

Bayern.

Besitzgeschichte:

Aus dem Prämonstratenserkloster Schäftlarn, nach der Säkularisierung in die Hofbibliothek gelangt.

Inhalt:
1. 1r–8v Register für die Texte 2–5
2.
9r–61v ›Buch der Könige‹
3. 62v–195v ›Schwabenspiegel‹ Land- und Lehnrecht
4. 196r–220r ›Goldene Bulle‹ Karls IV. (1356)
mit Mainzer Nachträgen 214v–220r
5. 220r–231v ›Mainzer Reichslandfriede‹ Friedrichs II. (1235)
mit Bestätigungen von Rudolf I. (1281), Albrecht I. (1298) und Ludwig von Bayern (1323)
6. 232r–235r ›Lehre vom Haushaben‹
I. Kodikologische Beschreibung:

Pergament und Papier, I + 235 Blätter, 300 × 205 mm, Bastarda, eine Hand, einspaltig, Register zweispaltig, 29–36 Zeilen, drei reich verzierte Deckfarbeninitialen (1r, 9r, 63r), drei- bis fünfzeilige verschiedenfarbige Fleuronné-Initialen, Lombarden, rubriziert.

Schreibsprache:

mittelbairisch.

II. Bildausstattung:

Eine ganzseitige Deckfarbenminiatur (62v). – Verfassungrecht.

Format und Anordnung, Bildaufbau und -ausführung, Bildthemen:

Grüner, mit Gold eingefasster Rahmen, an den Ecken mit Blattwerk verziert.

Auf einem aufwendig gearbeiteten Thron sitzt der Herrscher (Bügelkrone); er hält in seiner linken Hand den Reichsapfel und übergibt mit seiner Rechten eine Lanze (mit pfalz-bayerischem Wappen) an den vor ihm knienden Mann in grünem Obergewand. Zur Linken des Herrschers kniet ein Mann in Ganzkörperrüstung (goldfarbene Sporen), der einen aufgeschlagenen Codex mit grünem Einband in Händen hält. – Die Illustration befindet sich dem Textbeginn gegenüber, Ott (1980, S. 8) erkennt hierin einen Besitzerhinweis, was zu der kleiner gezeichneten Figur des Ritters passt. Bezüglich der rechtsikonografischen Zeichen steht die Belehnung mit einem Fahnenlehen im Mittelpunkt, wie die Körperhaltung und der Blickkontakt zwischen Herrscher und Lehnsempfänger zeigen. Diese Ikonografie steht typischerweise zu Beginn des Lehn- und nicht wie hier des Landrechts. Neben ihrer Funktion als möglicher Besitzerhinweis sollte die Herrscherdarstellung wohl auch den nachstehenden Rechtstext autorisieren.

Farben:

Grün, Blau, verschiedene Rottöne, Grau, Weiß, Beige, Gelb, Gold, Schwarz.

Literatur:

Oppitz 2 (1990) Nr. 1083; Schneider (1991) S. 156–158. – Ott (1980) S. 8f.; Derschka (2002) S. 414f.

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus

Abb. 161: 62v. Herrscher als Lehnsherr.

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Abb. 161.