KdiH

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106.10.12. München, Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 22

Bearbeitet von Dagmar Hüpper, Friedel Roolfs und Gunhild Roth

KdiH-Band 10

Datierung:

1470 (73r).

Lokalisierung:

München?

Besitzgeschichte:

Erstbesitzer oder Auftraggeber war laut Wappen und Schriftband Andreas Rattendorfer (1r), ein späterer Besitzeintrag stammt von Thomas Tucher (1618–1657; 74ar).

Inhalt:
1. 1r–56v ›Münchner Stadtrecht‹
2. 57r–73r Statuten für Handwerker und Gewerbetreibende
I. Kodikologische Beschreibung:

Pergament, 74 Blätter, 310 × 217 mm, Bastarda, eine Hand, Andreas Stängl (73r), einspaltig, 31–42 Zeilen, zweifarbige Lombarden und Initialen (rot-grün, grün-purpur), rote und grüne Initialen, Cadellen, rubriziert.

Schreibsprache:

bairisch.

II. Bildausstattung:

Eine kolorierte Federzeichnung (1r) zu Text 1. – Verfassungsrecht.

Format und Anordnung, Bildaufbau und -ausführung, Bildthemen:

19-zeilige Zeichnung über die Hälfte der Seitenbreite. Die Illustration ist sehr sorgfältig ausgeführt, was sich besonders in der Wiedergabe der Gesichtszüge und des Ornats des Herrschers zeigt, linke Figur leicht beschädigt oder abgenutzt.

Der Herrscher (Bügelkrone, Reichsapfel, Zepter) sitzt auf einem Kastenthron. Rechts von ihm liegt auf einem mit einem Goldbrokattuch belegten Pult ein aufgeschlagener Codex, auf dem seine linke Hand mit dem Reichsapfel ruht und auf den ein junger Mann seine linke Hand gelegt hat, mit der Rechten fasst er sich an seinen Kopf. Links steht ein weiterer junger Mann (Gesicht und Oberkörper verwischt), der mit seiner rechten Hand auf den Herrscher weist, über seiner geöffneten linken Hand das Schriftband andre rätten dorh ler [?]. – Die Illustration markiert das Vorwort zum ›Münchner Stadtrecht‹. Der Herrscher in seiner Funktion als oberster Gesetzgeber legt seine Richter und Amtsleute (die beiden männlichen Figuren) auf die Anwendung des kodifizierten Rechts fest (vgl. Kap. 1 des ›Münchner Stadtrechts‹).

Farben:

Gelb/Gold, Purpur, Grün, Blau, Rot, etwas Weiß und Schwarz.

Literatur:

Petzet (1920) S. 38f. – Auer (1840) S. LII (Nr. 11).

Weitere Materialien im Internet:

Handschriftencensus

Abb. 219: 1r. Herrscher als oberster Gesetzgeber mit Amtsträgern der Stadt.

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Abb. 219.