Das ›Lübische Recht‹ als »das Recht einer Kaufmannsstadt, das vor allem die Belange des Handels, des See- und Schiffsverkehrs behandelt« (Lampen [2004] Sp. 936), war für den Hanseraum das am weitesten verbreitete Recht, besonders an der Ostsee und im Baltikum. Die Überlieferungsdatenbank verzeichnet noch 39 deutschsprachige Handschriften und sechs Fragmente vom 13. bis 16. Jahrhundert (Stand März 2023; https://digi.ub.uni-heidelberg.de/lrd/lrd/ueberlieferung.html). Einige wichtige Zeugen sind kriegsbedingt verschollen. Die Nennung des als ius lubecense bereits in Urkunden von 1188 und 1218 erwähnten Rechts zeigt, dass die Benennung ›Lübisches Recht‹ bereits im 12. Jahrhundert »einen festen und bekannten Rechtsinhalt bezeichnete« (Lampen [2004] Sp. 934). Das zunächst lateinisch abgefasste Recht, von dem noch ca. 20 Handschriften (siehe auch Nr. 106.7.6. und Nr. 106.7.10.) und Fragmente erhalten sowie ein halbes Dutzend verschollene Textzeugen bekannt sind, wurde im letzten Drittel des 13. Jahrhunderts ins Mittelniederdeutsche übertragen. Die älteste lateinische Handschrift ist von 1243; die ältesten volkssprachigen Handschriften datieren vom Ende des 13. Jahrhunderts (1270, 1282, 1294) und sind für Elbing (Handschrift heute in Danzig/Gdańsk), Reval (heute Tallinn; Nr. 106.8.3.) und Lübeck (heute Jurjewetz; Nr. 106.8.1.) erstellt worden.
Die Bedeutung des ›Lübischen Rechts‹ erweist sich sowohl durch die in der Lübecker Kanzlei erstellten und weitergegebenen volkssprachigen Handschriften, die Vorbildcharakter für etwa 100 Empfängerorte hatten (vgl. bes. Wolf [2021b] sowie Ebel [1984] und Cordes [2016]), als auch durch Stand und Funktion der beteiligten Personen. Neben Albrecht von Bardewik (Nr. 106.8.1.) sind als Auftraggeber bekannt der Lübecker Bürgermeister Tidemann Güstrow (Nr. 106.8.2.) und das dänische Königshaus (Nr. 106.8.3.).
Von den drei illuminierten Überlieferungszeugen gehören zwei in das ausgehende 13. Jahrhundert, einer in die Mitte des 14. Jahrhunderts (Nr. 106.8.2.). Die drei Pergamentcodices sind alle prachtvoll illuminiert; es fällt aber auf, dass die Text-Bild-Bezüge eher locker sind. Dies gilt besonders für den Bardewikschen Codex (Nr. 106.8.1.) mit seinen bewohnten Initialen (Tiere und Menschenköpfe). Demgegenüber beweist die Darstellung des Herrscherpaares als Auftraggeber die Bedeutung der Rechtsniederschrift (Nr. 106.8.3.). Einen inhaltlichen Bezug zur Niederschrift des ›Lübischen Rechts‹ gestattet am ehesten die Darstellung des Jüngsten Gerichts in der Kopenhagener Handschrift (Nr. 106.8.2.; vgl. zu diesem Bildthema grundlegend die Einleitung zur Stoffgruppe 106.).