106.7.8. Leipzig, Universitätsbibliothek, Rep. IV. 1
Bearbeitet von Gunhild Roth und Dagmar Hüpper
KdiH-Band 10
1453 (260v).
Südliches Sachsen.
Der Codex weist Marginalien des Leipziger Stadt- und Universitätsjuristen Peter Freitag († 1522) auf, mit dessen Bibliothek er 1522 in den Besitz der Stadt übergegangen ist (Blätterleuchten [2015] S. 50).
| 1. | 3ra–248va
|
›Weichbild-Vulgata‹
Reimprolog (3ra–b), Weichbildchronik (3rb–10vb), ›Magdeburger Weichbildrecht‹ mit Glosse (135 Artikel, 10vb–248va), eingeschoben bzw. nachgesetzt: Privileg Ottos III. für Magdeburg (7. Juni 999, 11rb–12vb), Judeneid (247vb–248rb), Privileg Ottos I. für Magdeburg (4. Juni 939, 248rb–va)
|
| 2. | 248va–260va |
Eike von Repgow, ›Sachsenspiegel‹
erweiterte Glosse zu Landrecht II, Art. XXIIIf.
|
| 3. | 260vb–276ra |
Register zu Text 1
Kapitelregister (260vb–264ra), Stichwortregister zu den Glossen (264ra–276ra)
|
Papier, 278 Blätter, 310 × 215 mm, Bastarda, eine Hand, Erhardus Hegkel aus Beratzhausen bei Regensburg (260va), zweispaltig, 27–34 Zeilen, ca. 186 mehrfarbige vier- bis achtzeilige Schmuckinitialen, zum Teil quadratisch gerahmt und mit Akanthusranken und Drolerien versehen, darunter etwa ein Drittel mit Figuren oder Tieren, aber nur wenige historisiert (siehe unten II.), mehrfarbige Cadellen in der jeweils obersten Zeile, auch sie häufig mit Gesichtern und Drolereien verziert, zwei- bis dreizeilige Lombarden, Auszeichnungen in roter und grüner Schrift.
ostmitteldeutsch und lateinisch (Überschriften und Verweise).
Ca. 58 Initialen mit Personen oder Tieren, nur in wenigen Fällen mit klarem Text-Bild-Bezug. – Straf- und Prozessrecht.
Die annähernd quadratischen, oft gerahmten Initialen enthalten Figuren (nicht immer klar als Mann oder Frau erkennbar). Sie erscheinen meist am Anfang eines Kapitels, nur in wenigen Fällen stehen sie am Beginn der Glosse (meist wird die Glosse durch eine Lombarde markiert). Text 2 enthält nur am Anfang eine (nicht historisierte) Initiale, Text 3 wird durch Cadellen strukturiert.
Zur Weichbildchronik vier Herrscherbilder, die sich auf die im Text genannten und rubrizierten Herrscher Caesar, Augustus und zweimal Otto beziehen lassen (4ra, 4rb, 6vb, 10ra). Ein Textbezug der anderen Bilder (etwa der thronenden Kaiserin, 7ra, oder des Schweißtuchs der Veronika, 5rb) ist nicht festzustellen und häufig auch sicher nicht intendiert (Fratzen, 9rb und 10rb, nackte Frau, 10va) .
Zum ›Magdeburger Weichbildrecht‹ lassen sich wenige juristische Motive oder Gerichtsbilder verzeichnen. 51ra: Mann mit Barett, der sich auf ein Langschwert stützt. – Der zugehörige Newnde Articulus behandelt die Jurisdiktion über den Herrscher, falls dieser sich als Übeltäter erweist, sodass die dargestellte Figur als Richter mit Richtschwert verstanden werden kann. 218va: Figur, aus deren Mund ein roter Blutstrahl schießt. – Die Abbildung passt zu Art. LXIII, da hier die Bürgschaft für einen verwundeten Mann vor Gericht behandelt wird (vgl. Art. LXXXVII). Allerdings kann es sich auch um einen Narren mit herausgestreckter Zunge handeln (vgl. 9rb).
Den beiden jungen Männern, die identische zweigeteilte Wappenschilde halten, kommt sicher keine rechtsrelevante Bedeutung zu. Der erste (203rb) erscheint bei Art. LX (Vererben des Hauses), der zweite (211va) bei Art. LXXX (erhaffte not). Auch die Person mit Sack und Garbe (
An mehreren Stellen sind Bücher dargestellt. 3rb: Mann mit Beutelbuch und Schriftband (Ecke). – Die Darstellung am Beginn der Weichbildchronik ist als Autorbild Eikes von Repgow zu verstehen (der ›Sachsenspiegel‹ diente als Quelle des ›Weichbildrechtes‹). Die anderen Buch-Abbildungen (32vb, 88ra, 122ra, 182ra, 190va) sind nicht erkennbar auf den Text bezogen; allerdings begegnet an drei Stellen (32vb, 122ra, 182ra) die Formulierung Nv horet bzw. Nv vornemet, sodass der Leser möglicherweise auf die Duplizität von Schriftlichkeit und Mündlichkeit hingewiesen werden soll. Zweimal befindet sich das Buch in einer D-Initiale (88ra, 190va), die Artikel über (Gebühren-)Zahlungen einleitet; hier kann implizit die Verzeichnung der Zahlungen im Rechnungsbuch der Stadt angedeutet sein.
schmale Palette aus Rot, Grün, Braun, Orange, Gelb.
Abb. 197: 51ra. Richter mit Richtschwert.