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38.3. Hans Talhoffer, Fechtbuch

Bearbeitet von Rainer Leng

KdiH-Band 4/2

Die insgesamt neun auf den oberdeutschen Fechtmeister Hans Talhoffer zurückgehenden Handschriften zeichnen sich durch einen vergleichsweise geringen Textanteil aus. Als Auftakt oder Einschub wurden gelegentlich eine kurze anonyme Fechtlehre bzw. Teile von Liechtenauers Fechttexten verwendet (Nr. 38.3.1., 38.3.35., Nr. 38.3.8.). In einem Fall wurde Meister Otts ›Ringkunst‹ (38.3.3.) mitüberliefert und daran vermutlich eigene Bilder angeschlossen, die sich auch in anderen Talhoffer-Handschriften finden. Zwei Handschriften gehen eine Überlieferungsgemeinschaft mit Teilen des ›Bellifortis‹ ein (38.3.3. und 38.3.4.), wovon eine zusätzlich um die Namenmantik Hans Hartliebs und weitere Texte ergänzt wurde (38.3.3.). Immerhin vier Überlieferungen sind jedoch abgesehen von einzelnen Kurzbeischriften zu den Illustrationen textlos (Nr. 38.3.2., Nr. 38.3.6., Nr. 38.3.7., Nr. 38.3.9.).

Die älteste, vermutlich unmittelbar von Talhoffer in Auftrag gegebene Handschrift datiert aus den Jahren kurz nach 1443 (38.3.3.), die letzte mit seinem Namen versehene und vermutlich noch zu Lebzeiten hergestellte Überlieferung stammt aus dem Jahr 1467 (38.3.6.). Aus den Jahren dazwischen stammen drei weitere Handschriften (38.3.2., Nr. 38.3.4., Nr. 38.3.5.). Nur eine Handschrift des 15. Jahrhunderts fällt vermutlich in die Jahre nach Talhoffers Tod (Nr. 38.3.8.); dem 16. Jahrhundert gehören drei Abschriften an (38.3.1., Nr. 38.3.7., Nr. 38.3.9.). Mit Ausnahme einer Handschrift in nordbairisch-fränkischer Schreibsprache (38.3.3.) fallen nach Dialektmerkmalen und überwiegend auch nach Zeichenstil sämtliche Codices in den südwestdeutschen Bereich.

Das Bildprogramm ist vielgestaltig. In den beiden umfangreichsten und vollständigsten Überlieferungen (38.3.4. und 38.3.3.) treten folgende, knapp umrissene Elemente auf: Bildnisse Talhoffers und seiner Auftraggeber, Abbildungen zum Ringen, zum Dolchkampf, zum Kampf mit dem Luzerner Hammer, zum Kampf mit ungleichen Waffen, zum gerichtlichen Zweikampf von Mann und Frau, zum gerichtlichen Zweikampf mit dem langen Schwert und der Lanze im vollen Harnisch, zum Kampf Ungewappneter zu Pferd, zum gerichtlichen Zweikampf nach schwäbischem (mit Stechschild und Schwert) und fränkischem Recht (mit Stechschild und Kolben) sowie zum Fechten mit Schwert und Buckler. In den meisten Handschriften sind nur Teile davon aufgenommen. Kürzungen, aber auch Erweiterungen einzelner Komplexe, sowie Umstellungen sind üblich. In einem Fall wurde der Vorlagenbestand in eine kaum noch mit den älteren Vorlagen in Übereinstimmung zu bringende Serie von Einzeldarstellungen aufgelöst (Nr. 38.3.7.).

Auffällige ikonographische Elemente im Bildprogramm der Talhoffer-Handschriften sind die regelmäßigen Selbstdarstellungen des Urhebers sowie die ikonographische Einbeziehung der Adressaten in Form von Gebetsszenen (oft mit Spruchbändern) oder einer Übergabe der Kampfwaffen vom Meister an den Schüler nach Art einer Schwertleite unter umgekehrten sozialen Vorzeichen. Weiterhin enthalten nahezu alle Handschriften Bilderzyklen mit einer dezidiert erzählerischen Komponente insbesondere zur Darstellung gerichtlicher Zweikämpfe. Die Serien beginnen mit der Unterrichtung des Schülers durch Talhoffer zur Vorbereitung des Zweikampfes. Der Zyklus fährt fort mit einem Bittgebet, der feierlichen Einführung der Kämpfer in den Kampfring durch Grieswärtel mit bereitgestellten Katafalken, den einzelnen Szenen des Kampfes bis hin zum tödlichen Ausgang und endet mit dem Wegtragen der Leiche und dem Dankgebet des Siegers. Die ausführlichsten Szenenfolgen gelten dem Kampf Gewappneter im Kampfring zu Fuß mit dem langen Schwert. In reduzierter Form kommen solche Zyklen jedoch auch bei gerichtlichen Kämpfen mit anderen Waffen vor. Nur zwei der Handschriften haben die erzählerische Komponente nahezu ganz eliminiert (38.3.1. und 38.3.7.). In zwei weiteren Fällen geben die Bilderzyklen jedoch vor, präzise einen realen gerichtlichen Zweikampf des von Talhoffer vorbereiteten Junkers Leutold von Königsegg wiederzugeben (Nr. 38.3.5. und eine Kopie in Nr. 38.3.8.). Eine Handschrift ersetzt den Kombattanten ohne grundlegende Änderung der Szenenfolgen durch die Brüder David und Buppelin vom Stain zum Rechtenstein (38.3.2.).

Im Vergleich zu anderen Fechtbüchern auffällig ist der relativ häufige (für der gerichtlichen Zweikampf jedoch erforderliche) tödliche Ausgang des Kampfes für einen der Beteiligten. Doch auch ohne Einbettung in Szenenfolgen entbehren die meisten Abbildungen nicht einer nahezu blutrünstigen Drastik. Schwerste Verwundungen, durchbohrte Körperteile oder abgeschlagene Gliedmaßen finden sich mit Ausnahme des Ringens in allen Partien. Von kulturhistorischem Wert sind die zahlreichen Abbildungen aus dem sozialen Umfeld der Fechterei in zwei relativ frühen Überlieferungen (38.3.2. und 38.3.4.).

Das Bildprogramm Talhoffers hat zahlreiche Nachahmer gefunden. So ist nahezu der komplette Bildbestand in den Handschriften des Paulus Kal (siehe 38.5.) unter Umformungen erzählerischen Komponenten enger an Talhoffer orientiert. An einzelnen Überlieferungen, die nicht zusammenhängend, aber in größerem Umfang Illustrationen aus Talhoffer-Handschriften benutzen ist insbesondere zu verweisen auf Nr. 38.9.3. und Nr. 38.2.3.

Während die zu Lebzeiten Talhoffers entstandenen Handschriften ein breites und immer wieder variiertes Spektrum aufweisen, sind die späteren Handschriften meist als exakte Kopie einzelner früherer Codices zu erkennen (38.3.1., 38.3.8., Nr. 38.3.9.). Die Kopiertätigkeit hält über das 16. Jahrhundert hinaus noch bis in das 19. Jahrhundert an. Als späte Kopien liegen vor:

Coburg, Landesbibliothek, Inv. Nr. Hz. 14: Ordnung des Kampfrechts, 21 kolorierte Federzeichnungen aus 38.3.3. und 9 in Sepia lavierte Federzeichnungen aus 38.3.6., 2. Hälfte 17. Jahrhundert.

Göttingen, Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, Philos. 61: Kopien aus 38.3.3. und 38.3.6., Ende 17. Jahrhundert, angefertigt im Auftrag des hannoverschen Staatsmanns Joachim Heinrich Bülow (1650–1724).

München, Bayerische Staatsbibliothek, Cod. icon. 394: Kopie von 38.3.6., um um 1820 angefertigt von dem Bibliothekar Julius Hamberger (Amtszeit 1775–1808) im Auftrag des ehemaligen Gothaer Bibliothekars und späteren Direktors der Münchener Hofbibliothek Adolf Heinrich Friedrich Schlichtegroll.

München, Bayerische Staatsbibliothek, Cod. icon. 395: Kopie von 38.3.3., um 1820 angefertigt von dem Bibliothekar Julius Hamberger (Amtszeit 1775–1808) im Auftrag des ehemaligen Gothaer Bibliothekars und späteren Direktors der Münchener Hofbibliothek Adolf Heinrich Friedrich Schlichtegroll.

Wolfenbüttel, Herzog August-Bibliothek, Cod. Guelf. 125.16: unvollständige Kopie aus 38.3.3. (fast ausschließlich die Genrebilder der Versoseiten in präziser Nachahmung), Kopien aus 38.3.6. und Nr. 38.9.8., 17. Jahrhundert.

Editionen:

Gustav Hergsell: Talhoffers Fechtbuch (Gothaer Codex) aus dem Jahre 1443. Gerichtliche und andere Zweikämpfe darstellend. Prag 1889 (Teilfaksimile von 38.3.3.); http://base.kb.dk/pls/hsk_web/hsk_vis.forside?p_hs_loebenr=2 (Online-Faksimile der Kongeligen Bibliotek von 38.3.5.); Gustav Hergsell: Talhoffers Fechtbuch aus dem Jahre 1467. Gerichtliche und andere Zweikämpfe darstellend. Prag 1887 (Faksimile von 38.3.6; verkleinerter Neudruck im VS Books Verlag. Herne 1998, englische Ausgabe: Hans Talhoffer. Medieval Combat. A 15th Century Manual of Swordfighting and Close-Quarter Combat. Translated by Mark Rector. Greenhill Books 2000); Charles Studer: Das Solothurner Fechtbuch. Solothurn [ca. 1991] (Faksimile von 38.3.7.); Gustav Hergsell: Talhoffers Fechtbuch (Ambraser Codex) aus dem Jahre 1459. Gerichtliche und andere Zweikämpfe darstellend. Prag 1889 (Faksimile von 38.3.8.); Hans Talhoffer/Gustav Hergsell/Olivier Gaurin: Le combat médiéval à travers le duel judicaire. Traités d’escrime 1443 – 1459 – 1467. Noisy-sur-École 2006 (Faksimile der Hergsell-Faksimilia von 38.3.3., 38.3.6. und 38.3.8. mit französischen Übersetzungen der Texte und der Einleitungen von Hergsell).

Literatur zu den Illustrationen:

Johann Carl Heinrich Dreyer: Anmerckung von den ehemaligen gerichtlichen Duellgesetzen, und von einem seltenen und unbekannten Codice, worinnen des Talhoefers Kampf-Recht befindlich. In: Sammlung vermischter Abhandlungen zur Erläuterung der teutschen Rechten und Alterthuemer, wie auch der Critic und Historie. Rostock 1754, 1. Theil; Nathanael Schlichtegroll: Talhofer. Ein Beitrag zur Literatur der gerichtlichen Zweykaempfe im Mittelalter. Mit sechs Tafeln in Steindruck. München 1817; Beschreibendes Verzeichnis der Miniaturen – Handschriften und Einzelblätter – des Kupferstichkabinetts der staatlichen Museen Berlin. Im Auftrag des Generaldirektor bearb. von Paul Wescher Leipzig 1931, S. 204–206; Hans Peter Hils: Die Handschriften des oberdeutschen Fechtmeisters Hans Thalhoffer. Ein Beitrag zur Fachprosaforschung des Mittelalters. Codices Manuscripti 9 (1983), S. 97–121; Hans Peter Hils: Meister Johannes Liechtenauers Kunst des langen Schwertes. Frankfurt a. M. 1985 (Europäische Hochschulschriften, 3, 257), S. 161–183; Hans Peter Hils: Zum Stand der hauptberuflichen Fechter nach mittelalterlichen Rechtsquellen. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 102 (1985), S. 328–340; Jan-Dirk Müller: Bild – Vers – Prosakommentar. In: Hagen Keller (Hrsg.): Pragmatische Schriftlichkeit im Mittelalter. Erscheinungsformen und Entwicklungsstufen. München 1992 (Münstersche Mittelalter-Schriften 65), S. 270–276; Jan-Dirk Müller: Hans Lecküchners Messerfechtlehre und die Tradition. Schriftliche Anweisungen für eine praktische Disziplin. In: Jan-Dirk Müller (Hrsg.): Wissen für den Hof. Der spätmittelalterliche Verschriftlichungsprozeß am Beispiel Heidelberg im 15. Jahrhundert. München 1994 (Münstersche Mittelalter-Schriften 67), S. 371–374; Gundolf Keil: Talhofer, Hans. In: 2VL 9 (1995), Sp. 592–595.