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52.2. Bamberger Heiltumsbuch

Bearbeitet von Nicola Zotz

KdiH-Band 6

Anlässlich der Bamberger Heiltumsweisung wurde im Jahr 1493 zunächst in Bamberg ein nicht illustriertes Heiltumsbuch gedruckt (GW 3232). Unter Verwendung von dessen Texten druckte Hans Mair in Nürnberg im selben Jahr zum ersten Mal ein illustriertes Heiltumsbuch (52.2.a.), das bis 1495 drei weiteren Drucke als Vorlage dienen sollte (52.2.b.52.2.d.). Auch die einzige Handschrift des Bamberger Heiltums (1508/09) ist in Teilen von dieser Tradition angeregt (Nr. 52.2.1.). Auf deren Zeichnungen basieren wiederum die Holzschnitte des letzten Drucks (1509), dessen Beischriften allerdings neu formuliert wurden (52.2.e.). Dieser Vorlagencharakter ist sicherlich eine wichtige und von vorneherein intendierte Funktion der Handschrift gewesen. Überraschend ist dabei das Großfolio-Format, das im Druck auf ein Viertel reduziert werden musste, so dass man über andere Verwendungen nachdenken kann. Baumgärtel-Fleischmann (1998) vermutet, die Handschrift sei für die Verwendung durch den Heiltumsschreier bestimmt gewesen. Das unhandliche Format der Handschrift scheint freilich eher gegen eine solche Nutzung zu sprechen. Schwerer noch wiegt das Argument, dass die Handschrift mit Illustrationen versehen wurde, die anlässlich einer Weisung der tatsächlichen Reliquien funktionslos wären. Zum Vergleich: Der (nicht illustrierte) Nürnberger Schreizettel von ca. 1519 (StAN, Rst. N. Losungsamt Akten S. I L. 133, Nr. 1; Abb. in: Nürnberg – Kaiser und Reich. Ausstellung des Staatsarchivs Nürnberg 20.9.–31.10.1986. Hrsg. von Günther Schuhmann. Neustadt a. d. Aisch 1986, Nr. 57) bietet neben den Beschreibungen des Heiltums auch Vor- und Nachrede sowie eine Aufforderung zum Gebet. Das Fehlen solcher Paratexte, das Großfolio-Format ebenso wie die auffällig großen Federzeichnungen (selbst die kleinsten Zeichnungen nehmen noch ein Drittel der Seitenhöhe ein) legen eher nahe, dass man vorhatte, mit Hilfe dieser Handschrift einer größeren Gruppe von Menschen die Bamberger Reliquien auch außerhalb der alle sieben Jahre stattfindenden Heiltumsweisungen zu zeigen, womit die Handschrift ihrerseits Gegenstand einer Weisung geworden wäre. Das könnte auch erklären, warum anders als in der Drucktradition die Nennung der (an die Heiltumsweisung gebundenen) Gänge fehlt. Eine solche Verwendung muss freilich Spekulation bleiben.