106.2.5. Stockholm, Kungliga Biblioteket, B 717a
Bearbeitet von Dagmar Hüpper, Heike Bismark und Lukas Reddemann
KdiH-Band 10
Um 1500.
Elsass.
Der Codex eines »wohl hochadeligen Vorbesitzers« (
| 1. | 1r–29r |
›Goldene Bulle‹ Karls IV. (von 1356)
sprachlich überarbeitete, modernere Abschrift (z. B. ist die Diphthongierung durchgeführt, 1r: zeit, reychs etc.) des Drucks Straßburg: Johann Prüss, 1485 (GW M16095), Nr. 106.2.a.
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| 2. | 29r–34r | Pfahlbürgergesetz Kaiser Sigismunds (von 1431) |
| 3. | 34v–40v | ›Frankfurter Landfriede‹ Friedrichs III. (von 1442) |
| 4. | 41r–v | Quaternionen des Heiligen Römischen Reichs |
| 5. | 42r–47r | ›Ewiger Landfriede‹ Maximilians I. (von 1495) |
| 6. | 47r |
Bericht über einen Riesenwalfisch
Nachtrag 17. Jahrhundert
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| 7. | 47v–48v |
Vom geistlichen und weltlichen Stande
Nachtrag 17. Jahrhundert
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Pergament, 54 Blätter (davon drei ungezählt), 350 × 250 mm, Bastarda, Bl. 1–41 wohl von einer Hand, einspaltig, 28–32 Zeilen, 1r Bordürenrahmen mit Rankenornamentik und gerahmter fünfzeiliger Unziale auf Goldgrund, ab 10v (Kap. 3) fast regelmäßiger Wechsel von drei- bis vierzeiligen rot und blau tingierten Initialen, ab 22v nur noch rote Initialen.
elsässisch.
Elf kolorierte Federzeichnungen (1r, 2v, 7r, 9r, 14v, 23v, 24r/v, 25r/v, 26r) zu Text 1, nach den Holzschnitten des Straßburger Drucks gearbeitet (Nr. 106.2.a.). – Verfassungsrecht.
Halb- bis dreiviertelseitige gerahmte kolorierte Federzeichnungen, zu Beginn des Textabschnitts oben auf der Seite (1r und 23v) oder im Textverlauf (2v, 7r, 9r, 14v). Die Illustrationen zu den Ämtern der Kurfürsten (24r/v, 25r/v, 26r) stehen direkt unter den Kapitelüberschriften.
Die Rahmen sind mehrfarbig (überwiegend in Grün- und Blautönen), die Bildfelder in ihrer Raum- und Landschaftsgestaltung variantenreich konstruiert. In der Szenenauswahl überwiegen Innenräume aus verschiedenen Perspektiven, häufig offene Säulenhallen (geschlossen in 9r), zum Teil mit Blick in die Landschaft; nur zwei Bilder zeigen Stadtansichten (2v, 14v). Die Darstellungen sind sorgfältig ausgeführt und aufeinander abgestimmt; der Gesamteindruck ist sehr harmonisch. Bei den Innenräumen, die eine aufwendige architektonische Raumgestaltung erkennen lassen, dominieren grün-blaue Bodenfliesen; die Innenausstattung, vor allem die Baldachinthrone des Herrschers (1r, 7r, 9r, 24r/v, 25r/v, 26r) und die gedeckten Tische bei offiziellen Festessen (9r, 24r, 25r/v, 26r), sind akribisch und mit Liebe zum Detail ausgeführt. In der Regel dominieren die Figuren und Realien den Bildvordergrund durch ihre Größe (2v, 14v), sodass perspektivische Darstellungen eher die Ausnahme (9r) bleiben.
Die Personendarstellungen bestechen durch ihre individuell anmutenden Physiognomien (auch Haupt- und Barthaare), die differenzierte Gestik der Hände und den sehr genauen Blick auf die stoffliche und farbliche Verarbeitung von Ornat und Kleidung. Zu erkennen ist der Variantenreichtum, der den prunkvollen Ornat des Herrschers ebenso auszeichnet wie die farbenprächtigen Paramente der geistlichen und die purpurfarbenen Gewänder mit Hermelinbesatz der weltlichen Kurfürsten, die auch mit den Symbolen ihrer Macht (Mitren, Bischofsstäbe, Wappen) ausgestattet sind. Der Herrscher ist regelhaft an seiner Bügelkrone (in unterschiedlichen Ausführungen, vgl. besonders 26r), die deutlich von der Reifkrone des böhmischen Kurfürsten zu unterscheiden ist, identifizierbar; außerdem führt er wiederholt Zepter und Reichsapfel (1r, 7r, 9r). Da die Kleidung die gesellschaftliche Vielfalt und Hierarchie spiegelt, zeigen die Illustrationen auch besondere Sorgfalt bei Standesdarstellungen, so zum Beispiel bei den bewaffneten Gefolgsleuten mit ihren Rüstungen und der Waffenvielfalt (7r), bei der Dienerschaft (9r, 25r/v) oder dem Publikum (24r/v). Umstand und Assistenzfiguren werden im Text häufig nicht erwähnt, sie stehen aber für die Öffentlichkeit, die in der mittelalterlichen »Repräsentationskultur« (
Der Vergleich der in Handschrift und Druck (Nr. 106.2.a.) vorhandenen elf Illustrationen, die zu denselben Kapiteln gehören, dort aber unterschiedlich platziert sind, ergibt Übereinstimmungen vor allem in den Bildthemen und Personendarstellungen, deren Identifikation durch die Beigabe von Insignien und Symbolen (Fahnen und Wappen) gewährleistet ist. Unterschiede lassen sich vor allem in der Perspektive (im Druck dominiert die Frontalansicht), in der Gestaltung der Innenräume, des Interieurs und der Berücksichtigung von Umstand oder Assistenzfiguren erkennen. Ein detaillierter Vergleich von Körperhaltung und -größe, Mimik und Gestik steht noch aus. Es fällt auf, dass die Illustrationen – entgegen dem Druck – die Rechts-Links-Verteilung der Insignien wiederholt vertauschen sowie die Kronendarstellung variieren.
Die verfassungsrechtlichen Bilder dienen der Demonstration imperialer Machtansprüche, die sich im Thronbild (1r) ebenso niederschlagen wie in der Vereidigung der Kurfürsten vor der Herrscherwahl (7r) und der Siegelübergabe (24v). Verfassungsrechtliche Aspekte, die im Rahmen von Repräsentation in Szene gesetzt sind, lassen sich in der Sitzordnung der Kurfürsten (9r) oder den Aufgaben der Hofämter bei offiziellen Zusammenkünften (23v) und Gastmählern (24r, 25r, 26r/v) erkennen. Zwei Illustrationen (2v und 14v) beziehen sich auf die Einladung und die Anreise zu Hoftagen, die unter besonderem herrscherlichen Frieden standen.
1r: Reichsbild: Der Herrscher (Bügelkrone, Reichsapfel, Zepter) ist umgeben von den drei geistlichen (Mitren) und vier weltlichen (drei mit Kurhut, einer mit Krone) Kurfürsten. Durch die Lanzen mit Wappenfahnen eindeutig zu identifizieren sind die Erzbischöfe von Trier, Köln und Mainz, der König von Böhmen, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Sachsen und Markgraf von Brandenburg. Auffallend sind die differenziert angelegte Physiognomie und die verschiedenen Handgebärden der Kurfürsten. – Das Bild greift Aussagen der Praefatio auf: Im Beisein der Kurfürsten hat Karl IV. in Nürnberg die Rahmenvorgaben für die Königswahl und die damit zusammenhängenden Kompetenzbereiche der Kurfürsten festgesetzt, um die Einheit des Reiches für die Zukunft zu sichern. Das Bild dokumentiert nicht die 1356 existierende Personalunion von böhmischem König und römisch-deutschem Kaiser, sondern bildet textgemäß und idealtypisch den Kaiser mit den sieben Kurfürsten ab.
2v: Vor einer Stadt liegen drei Segelschiffe mit den Wappen der geistlichen Kurfürstentümer im Hafen; vom Lande nähern sich die Reitergruppen der weltlichen Kurfürsten (drei Wappenfahnen ausgeführt, eine unkenntlich). – Der Text (zu Kap. 1) enthält detaillierte Regelungen, die den Geleitschutz für die Kurfürsten durch landt gebiet vnd stete zu Wahl- oder Hoftagsterminen betreffen. Dass die weltlichen Kurfürsten über Land und die geistlichen Kurfürsten auf dem Wasserwege anreisen, ist im Text nicht erwähnt.
7r: Vor dem Altar stehen die weltlichen Kurfürsten, jeder hat eine Hand auf den darauf liegenden Codex gelegt. Ihnen gegenüber haben – in den Positionen von Zelebrant und Konzelebranten – die geistlichen Kurfürsten Aufstellung genommen: Einer von ihnen hat eine Hand zum Eid erhoben, die anderen beiden haben ihre Arme vor der Brust gekreuzt. Den Umstand bildet bewaffnetes Gefolge in voller Rüstung. – Der Illustrator hat den nachstehenden Text (Kap. 2, Absatz 1) sehr genau ins Bild gesetzt: Nach der Messe vor der Wahl leisten alle Kurfürsten ihren Eid auf das Johannesevangelium, das auf dem Altar liegt. Vorsprecher des Eides ist der Erzbischof von Mainz (erhobene Schwurhand). Der Formalakt des Eides, demzufolge die geistlichen Kurfürsten die Hände auf die Brust, die weltlichen hingegen eine Hand auf den heiligen Codex legen, ist im Bild ebenso berücksichtigt wie das im Text genannte bewaffnete Gefolge.
9r: Dem Herrscher (Reifkrone) gegenüber sitzt ein Erzbischof (Rückenansicht), die übrigen Kurfürsten verteilen sich auf separate Tische, an denen Diener aufwarten. An einem eigenen Tisch, rechts neben dem Souverän, sitzt die Consors regni (Reifkrone); hinter ihr steht der Schwertträger. Im Hintergrund sind weitere Funktionsträger zu erkennen. – Die detailfreudige Illustration steht zu dem Text von Kapitel 3 (8v), in dem die Sitzordnung aller Kurfürsten auf königlichen und kaiserlichen Reichstagen, Gerichtssitzungen, Gastmählern, Belehnungen oder Beratungen festgelegt ist. Allerdings ist die dort vorgegebene Sitzordnung der Kurfürsten im Bild nicht berücksichtigt. Das Bild referiert vielmehr auf Kapitel 28 Von der ordnung des tisches In keyserlichem hoffe (26v), in dem – wie im Bild auch zu sehen – von der Anwesenheit der Herrscherin und von der unterschiedlichen Tischhöhe der Statusgruppen die Rede ist.
14v: Ein Reiter (Reisekleidung, Hut mit Feder) nähert sich einer großen Stadt (Stadtmauer und Stadttor mit Wappen). – Im Text (zu Kap. 12) geht es um Regelungen für die jährlichen Zusammenkünfte der Kurfürsten, von denen die erste regelhaft in Mainz stattfinden soll. Möglicherweise lässt das Wappen über dem Stadttor auf Mainz zur Zeit des Erzbischofs Berthold von Henneberg schließen.
23v: Der König von Böhmen (vorne rechts) macht dem Herrscher (Bügelkrone) seine Aufwartung. Zu erkennen sind ferner zwei weltliche Kurfürsten mit den Reichsinsignien (Zepter, Reichsapfel) und ein geistlicher Kurfürst mit den an einem silbernen Stab hängenden gesiegelten Urkunden. Die Träger von Reichskrone und Schwert sind in ihrer Kleidung nicht eindeutig als Kurfürsten markiert. Im Bildvordergrund ist die Consors regni mit ihren Hofdamen zu erkennen. – Die Illustration (zu Kap. 26 mit Bezug auf Kap. 21 und 22) dokumentiert Teile des Reglements bei der Ankunft der Kurfürsten am Tagungsort kaiserlicher oder königlicher Hoftage. Bis auf den Kurfürsten, der die Aachener oder Mailänder Krone mitführen soll (im Druck c5v), sind alle im Text genannten Kurfürsten, die die Reichsinsignien tragen, ins Bild gesetzt. Allerdings ist ihre Kennzeichnung nicht so präzise wie im Text vorgegeben: Die drei Träger der Reichsinsignien lassen sich nicht eindeutig als Kurfürsten identifizieren.
24r: Vor den Augen des an einem Tisch sitzenden Herrschers (Bügelkrone, Zepter, Reichsapfel) schüttet der Herzog von Sachsen (Wappen auf der Schabracke des Pferdes) mit einem silbernen Maßbecher eine Portion Getreide in einen großen Sack, der von einem Mann gehalten wird. Die Szene wird beobachtet von zwei Personen im Vordergrund, darunter ein Schwertträger, und drei weiteren Personen hinten in einer Nische. – Gezeigt ist der Herzog von Sachsen in seiner Funktion als Reichsmarschall bei feierlichen Reichstagen (zu Kap. 27, Abschnitt 1). Dass der Hafer nach dem zeremoniellen Abmessen durch den vndermarschalck von Pappenheim an das Volk verteilt wird, ist durch die Beobachtergruppe in der Nische (Öffentlichkeit) angedeutet.
24v: Zusammen mit dem Herrscher (Bügelkrone, Zepter, Reichsapfel) schauen die geistlichen Kurfürsten (Mitren, Bischofsstäbe) auf die an einem Stab befestigten Siegel, wobei nicht zu erkennen ist, ob der Stab vor ihnen auf dem Tisch liegt oder von den beiden äußeren Bischöfen gehalten wird. Die Szene, die sich in einem Raum mit geöffneten Fenstern abspielt, wird von einigen elegant gekleideten Männern beobachtet (Öffentlichkeit). – Im Text (zu Kap. 27, Absatz 2) geht es um die zeremoniellen Handlungen, die mit der Siegelübergabe verbunden sind, dem Bild (im Gegensatz zu seinem Pendant im Druck) aber nicht zu entnehmen sind.
Bei den drei folgenden Gastmahlszenen sitzt der Herrscher (in allen Fällen veränderte, individualisierte Physiognomie, unterschiedlicher Ornat) zu Tisch, während die Kurfürsten ihren Aufgaben nachkommen. Auf 25r versorgt der Markgraf zu Brandenburg hoch zu Ross den Herrscher (Bügelkrone) aus einer silbernen Kanne mit Wasser zum Händewaschen, 25v zeigt den Pfalzgraf bei Rhein, der vier silberne Schüsseln reicht, und 26r den König von Böhmen, der einen geöffneten Pokal übergibt. – Die im Text (Kap. 27, Absatz 3–5) beschriebenen Aufgaben der Kurfürsten bei Tisch sind klar zu erkennen. In allen Illustrationen sind die kurfürstlichen Wappen auf dem Equipment der Pferde zu sehen.
breite Palette aus Rot, Violett, Blau, Grün, Braun, Beige, Gelb, Weiß und Schwarz; Goldauflage nur auf 1r.
Handschriftencensus; Straßburg: Johann Prüss 1485 (GW M16095).
Abb. 118: 9r. Tischordnung bei zeremoniellem Gastmahl.