KdiH

KdiH

_ (der Unterstrich) ist Platzhalter für genau ein Zeichen.
% (das Prozentzeichen) ist Platzhalter für kein, ein oder mehr als ein Zeichen.

Ganz am Anfang und ganz am Ende der Sucheingabe sind die Platzhalterzeichen überflüssig.

ß · © ª º « » × æ œ Ç ç č š Ł ł ́ ̀ ̃ ̈ ̄ ̊ ̇ ̋ ͣ ͤ ͥ ͦ ͧ ͮ Α Β Γ Δ Ε Ζ Η Θ Ι Κ Λ Μ Ν Ξ Ο Π Ρ Σ Τ Υ Φ Χ Ψ Ω α β γ δ ε ζ η θ ι κ λ μ ν ξ ο π ρ σ ς τ υ φ χ ψ ω ͅ ̕ ̔

97.4. Hieronymusregel

Bearbeitet von Sarah Glenn DeMaris

KdiH-Band 9

Die heilige Eustochium (um 368–420) war Römerin, Tochter der heiligen Paula und des römischen Senators Toxotius. An sie sind mehrere Briefe von Hieronymus gerichtet, am bekanntesten der Brief De custodia virginitatis (PL 22, Sp. 394–425). Nachdem Mutter und Tochter Hieronymus in Rom Unterkunft gewährt hatten, folgten sie ihm 385/386 auf Pilgerfahrt nach Ägypten und in das Heilige Land. Danach zogen sie endgültig nach Bethlehem, wo Paula vier Klöster errichten ließ. Das eine Männerkloster betreute Hieronymus, während Paula und Eustochium eins der drei Frauenklöster bezogen. Für Eustochium verfasste Hieronymus die ›Regula monacharum ad Eustochium‹ (PL 30, Sp. 391–426), damit sie die drei Frauenklöster, deren Leitung sie nach dem Tod ihrer Mutter im Jahre 404 übernahm, besser verwalten konnte. Weiteres zu ihrem Leben im Kirchenlexikon (1975) Bd. 1, Sp. 1572.

Aus den vier Häusern entstand kein Orden und auch der später entstandene Orden der Hieronymiten übernahm nicht die ›Regula monacharum ad Eustochium‹, sondern die Augustinerregel. Trotzdem wurden deutsche Fassungen der Hieronymusregel im 15. Jahrhundert reichlich überliefert, vielleicht weil sie Vorschriften enthielt, die den Ordensleuten schon vertraut waren. Die 41 Kapitel betreffen z. B. das Schweigen, die Klausur und das Stundengebet (22., 27. und 34. Kapitel). Spezifisch zu den Interessen des heiligen Hieronymus ist das 10. Kapitel von den wunderlichen leben der heyligen vättern, die er in der wüest funden hat (zitiert aus München, Cgm 806, 2r).

Ruh (1981b, Sp. 1226f.) ordnet die zahlreich überlieferten deutschen Texte der Regel vorläufig in vier Gruppen ein, die je eine selbstständige Übersetzung repräsentieren. Nr. 97.4.2. gehört zur einzigen Gruppe (II. 5. a.), deren Übersetzer namentlich bekannt ist. Johannes von Waidhofen, Propst des Augustiner-Chorherrenstiftes Dürnstein in Niederösterreich (1431–1469), übersetzte 1456 den Text, wonach die Übersetzung anscheinend nur im dominikanischen Kreis, wohl über Tulln (Steinke [2006] S. 57, 353f.), Nürnberg (Stadtbibliothek, Cent. VI, 98) und St. Gallen nach Konstanz gelangte, wo Nr. 97.4.2. im dortigen Dominikanerinnenkloster Zoffingen bis ins 19. Jahrhundert war. Der Überlieferungsweg ist eine Rekonstruktion, da nur die Nürnberger und Zoffinger Handschriften überlebten.

Nr. 97.4.1. gehört der Gruppe II. 5. c. an und entstand, laut einer Salzburger Handschrift (Stiftsbibliothek St. Peter, Cod. b II 13, 147r), im Jahre 1445: zw teutsch pracht anno domini Mocccc xlvo (Hayer [1982] S. 167). Diese Handschrift – wie auch Nr. 97.4.1. – überliefert nicht nur die ›Regula monacharum ad Eustochium‹, sondern auch eine Benediktinerregel, ohne aber bebildert zu sein. Der Überlieferungszweig gehörte anscheinend fest zum Benediktinerkreis, siehe Ruh (1981b) Sp. 1227 (II. 5. c.), ohne Nr. 97.4.1.